Verfassung
Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
VII. Das Finanzwesen (Art. 79 - 84) |
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres weder der Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr festgestellt worden noch ein Nothaushaltsgesetz ergangen, so kann bis zur gesetzlichen Regelung die Regierung diejenigen Ausgaben leisten, die nötig sind, um
(2) 1Soweit die auf besonderem Gesetz beruhenden Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die in Absatz 1 genannten Ausgaben nicht decken, kann die Regierung den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Kredit beschaffen. 2Dieser darf ein Viertel der Endsumme des letzten Haushaltsplans nicht übersteigen.
Rechtsprechung zu Art. 80 Verf
3 Entscheidungen zu Art. 80 Verf in unserer Datenbank:
- StGH Baden-Württemberg, 06.10.2011 - GR 2/11
Organstreitverfahren aus Anlass des Erwerbs von Aktien der EnBW AG
- VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16
Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen ...
- StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
Feststellungsanträge der SPD-Fraktion stattgegeben