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   VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07   

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https://dejure.org/2011,20060
VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07 (https://dejure.org/2011,20060)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 11.03.2011 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07 (https://dejure.org/2011,20060)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 11. März 2011 - VerfGH 85/07, VerfGH 85 A/07 (https://dejure.org/2011,20060)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 RPflG 1969, § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2300 RVG, § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 3403 RVG, § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 7002 RVG, § 14 RVG
    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Glaubhaftmachung der Notwendigkeit von Kosten eines den Beschwerdeführer bzgl. Formulierung einer Verfassungsbeschwerde beratenden, nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwaltes

  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung der Notwendigkeit von Kosten eines den Beschwerdeführer bzgl. Formulierung einer Verfassungsbeschwerde beratenden, nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2011, 568
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03

    Kein Ersatz von Verdienstausfall als allgemeinem Prozessaufwand für ein

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 14. Juli 2010 eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris, Rn. 6, und 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03 u.a. - juris, Rn. 4) sowie entsprechend § 569 ZPO form- und fristgerecht erhoben worden.

    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Fach- als auch der Verfassungsgerichte ist der von einer Partei für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand - abgesehen von der in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich genannten Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung inklusive An- und Abreisezeit - weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch im Wege des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erstattungsfähig, weil diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei gerechnet wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 3207; BVerfGE 89, 313 ; BGHZ 66, 112 ).

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Fach- als auch der Verfassungsgerichte ist der von einer Partei für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand - abgesehen von der in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich genannten Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung inklusive An- und Abreisezeit - weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch im Wege des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erstattungsfähig, weil diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei gerechnet wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 3207; BVerfGE 89, 313 ; BGHZ 66, 112 ).
  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    In Rechtsprechung und Literatur zu § 91 ZPO, auf den im verfassungsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann, soweit die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegenstehen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 321 ), ist anerkannt, dass vor- oder außerprozessuale Kosten dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht (vgl. BGHZ 153, 235 ; Giebel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 34).
  • BVerfG, 18.07.1997 - 2 BvA 1/92
    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz, dass der Kostengläubiger wegen des größeren Beurteilungsspielraums für die Bewertung von Auslagen als "notwendig" im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren substantiiert vortragen und ihre Entstehung im Einzelnen glaubhaft machen muss (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1998, 590).
  • BVerfG, 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08

    Zurückweisung einer sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 14. Juli 2010 eingelegte sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris, Rn. 6, und 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03 u.a. - juris, Rn. 4) sowie entsprechend § 569 ZPO form- und fristgerecht erhoben worden.
  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88

    Erfolglose Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    Nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Fach- als auch der Verfassungsgerichte ist der von einer Partei für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens investierte Zeitaufwand - abgesehen von der in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich genannten Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung inklusive An- und Abreisezeit - weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch im Wege des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erstattungsfähig, weil diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung nach allgemeiner Verkehrsanschauung zum eigenen Pflichtenkreis der Partei gerechnet wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 3207; BVerfGE 89, 313 ; BGHZ 66, 112 ).
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    In Rechtsprechung und Literatur zu § 91 ZPO, auf den im verfassungsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann, soweit die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegenstehen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 321 ), ist anerkannt, dass vor- oder außerprozessuale Kosten dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht (vgl. BGHZ 153, 235 ; Giebel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 34).
  • VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 71/08

    Gegenstandswertfestsetzung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07
    In diesem Rahmen ist sowohl die Bedeutung, welche der Beschwerdeführer, also der Auftraggeber, der Sache beimisst, als auch die objektive Bedeutung der Sache zu beachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 71/08 - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - VerfGH 2/19

    Gegenstandswert einer Verfassungsbeschwerde

    Das folgt bereits aus der einheitlichen Festlegung des Mindestgegenstandswerts für beide Verfahren (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG) und entspricht im Übrigen der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 11. März 2011 - 85/07 [richtig: VerfGH 85/07 - d. Red.] und 85 A/07 -, juris, Rn. 12; VerfG BB, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 183/17 [richtig: VfGBbg 183/17 - d. Red.] -, juris, Rn. 34).
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