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   LG Augsburg, 28.02.2014 - 012 O 3509/13   

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LG Augsburg, 28.02.2014 - 012 O 3509/13 (https://dejure.org/2014,36036)
LG Augsburg, Entscheidung vom 28.02.2014 - 012 O 3509/13 (https://dejure.org/2014,36036)
LG Augsburg, Entscheidung vom 28. Februar 2014 - 012 O 3509/13 (https://dejure.org/2014,36036)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fehlverhalten beim Reifenwechsel als Kaskoschaden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden;

    Auszug aus LG Augsburg, 28.02.2014 - 12 O 3509/13
    Dabei ist von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszugehen und zu ermitteln, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013, Az. 9 O 95/12).

    Insoweit ist eine enge Auslegung der Klausel geboten (vgl. näher dazu LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013, Az. 9 O 95/12).

  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 62/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Begriff des Unfalls

    Auszug aus LG Augsburg, 28.02.2014 - 12 O 3509/13
    Ein Wagenheber, selbst wenn er Teil des Bordwerkzeugs wäre, ist auch kein eigenes Fahrzeugteil (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.05.2013, Az. IV ZR 62/12).
  • OLG Braunschweig, 28.06.2000 - 3 U 201/99

    Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden

    Auszug aus LG Augsburg, 28.02.2014 - 12 O 3509/13
    Es kommt nicht darauf an, ob eine Unfallursache, sondern ob das Schadensereignis die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urteil vom 28.06.2000, Az. 3 U 201/99).
  • OLG München, 30.07.2014 - 14 U 1328/14

    Kaskoversicherung - Kippen PKW vom Wagenheber als Unfallereignis

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.02.2014, Az. 012 O 3509/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.2.2014, Az. 012 O 3509/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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