Rechtsprechung
VG Schwerin, 15.12.2003 - 1 A 3041/00 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 19 B 180/09
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Soweit sich die Literatur bei dieser einschränkenden Auslegung der Anrechnungsvorschrift auf die Vorgängervorschrift des § 132 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) beruft, die nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur eine Anrechnung der Gebühren für eine Beratungshilfe auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren vorsah, wenn die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgte (vgl. VG Stuttgart Beschluss vom 12.03.2002 - A 5 K 11182/98 - mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; VG Schwerin Beschluss vom 15.12.2003 - 1 A 3041/00 mit weiteren Literaturnachweisen), wird nicht berücksichtigt, dass die Gebührensystematik des RVG in weiten Teilen nicht mehr den Bestimmungen der BRAGO, insbesondere den Vorschriften über die Anrechnung von Gebühren, entspricht.