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   VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07   

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VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07 (https://dejure.org/2008,8182)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2008 - 1 A 314.07 (https://dejure.org/2008,8182)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. November 2008 - 1 A 314.07 (https://dejure.org/2008,8182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids; Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen an eine Wertpapierhandelsbank; Verfügen über bankaufsichtsrechtliche Erlaubnisse für das Finanzkommissionsgeschäft; Rechtmäßigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EAEG §§ 1, 6, 8; GG Art. 3, 12
    Zur Vereinbarkeit der EdW-Beiträge mit höherrangigem Recht ("Phoenix")

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 908
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Es entspricht der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteil vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - EA. S. 6/7), der früher zuständigen 25. Kammer des Gerichts (z.B. Urteil vom 4. Februar 2005 - VG 25 A 113.99), des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (Beschluss vom 22. November 2007 - OVG 1 N 74.05) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 120, 311, 313, 321), dass die Beitragspflicht an die formale Erteilung der Erlaubnis und den dadurch eröffneten Geschäftsbereich anknüpft, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie sie tatsächlich genutzt wurde (formeller Institutsbegriff).

    Die Kammer folgt hierin vollinhaltlich der Rechtsprechung der bisher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) (Soweit sich die vorliegende Entscheidung sachlich bzw. textlich an die vorgenannten Entscheidungen anlehnt oder diese wörtlich wiederholt, wird dies jeweils am Beginn eines Abschnitts und nicht bei jedem einzelnen Satz oder Absatz kenntlich gemacht).

    a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die öffentlich-rechtliche Abgabe nichtsteuerlicher Art folgt als Annexkompetenz aus dessen konkurrierender Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Wirtschaft, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG (BVerwGE 120, 311, 313 - 315).

    Es bestand keine Anpassungspflicht, solange die Zulässigkeit der Sonderabgabe noch nicht höchstrichterlich bestätigt war (so geschehen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - BVerwGE 120, 311).

    In seinem Urteil vom 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass "entstehende Verwaltungskosten" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EAG nur solche seien, die zur Aufgabenerfüllung angemessen und gleichsam Annex der Kosten der Aufgabenerfüllung seien.

  • Drs-Bund, 24.03.1998 - BT-Drs 13/10188
    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Von den Einlagenkreditinstituten werden alle nicht als solche zugelassenen Wertpapierfirmen durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 EAG wegen ihrer anderen Geschäftsstruktur als eigene Institutsgruppe abgegrenzt (vgl. Regierungsentwurf zum EAG, BT-Drs. 13/10188, S. 14).

    Im Interesse einer ausreichenden Leistungsfähigkeit der Entschädigungseinrichtung erschien es dem Gesetzgeber geboten, alle Nicht-Einlagenkreditinstitute zu nur einer Gruppe zusammenzufassen (vgl. Regierungsentwurf des EAG, BT-Drs. 13/10188, S. 19).

    Während im ersten Fall das höhere Risiko aus der Nähebeziehung zu den Kundenanlagen folgt und damit ein höheres Schutzbedürfnis auf Seiten der Anleger besteht (vgl. auch Gesetzesbegründung, BTDrucks 13/10188, S. 25), ergibt sich das Risiko in der zweiten und dritten Fallgruppe aufgrund der durch die Geschäftstätigkeit erwachsenden erhöhten Insolvenzgefahr.

    Diese Regelung beruht - wie erwähnt - auf dem Umstand, dass für die Einlagenkreditinstitute seit Jahren auf freiwilliger Basis Einlagensicherungssysteme bestehen (vgl. Regierungsentwurf zum EAG, BTDrucks. 13/10188, S. 14).

  • VG Berlin, 02.02.2007 - 25 A 159.03
    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Dies lässt darauf schließen, dass zumindest bei einem großen Anteil der Institute auch der konkrete Geschäftszuschnitt stetigen Veränderungen unterworfen ist und die innegehaltenen Erlaubnisse auch kurzfristig unterschiedlich genutzt werden (dazu im Einzelnen der Schriftsatz der Bundesregierung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 2 BvR 1387/04 - vom 28. September 2007, S. 33 ff.; VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2007, a.a.O. Rn. 56).

    Sollte sich allerdings aufgrund der laufenden Entschädigungsfallpraxis der Beklagten erweisen, dass den Wertpapierhandelsbanken durch die Gruppenbildung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAG im Vergleich zu den gleichfalls Wertpapierdienstleistungen erbringenden Einlagenkreditinstituten völlig ungleichgewichtige Belastungen insbesondere mit Deckungsrisiken übertragen wurden, so wird der Gesetzgeber dies im Rahmen seiner sich aus der Verfassung ergebenden Überprüfungs- und Anpassungspflichten zu berücksichtigen haben (ebenso VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2007 - VG 25 A 159.03, Abdruck S. 11).

    Auch der Finanzierungsanteil der der Klägerin vergleichbaren Institute ist in den Folgejahren bis 2006 deutlich zurückgegangen (vgl. die vom VG Berlin im Urteil vom 2. Februar 2007, a.a.O. Rn. 57 zitierte Auswertung der Beklagten zu ihrer Beitragspraxis).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Dies lässt darauf schließen, dass zumindest bei einem großen Anteil der Institute auch der konkrete Geschäftszuschnitt stetigen Veränderungen unterworfen ist und die innegehaltenen Erlaubnisse auch kurzfristig unterschiedlich genutzt werden (dazu im Einzelnen der Schriftsatz der Bundesregierung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - 2 BvR 1387/04 - vom 28. September 2007, S. 33 ff.; VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2007, a.a.O. Rn. 56).

    Es ist darüber hinaus fraglich, ob eine Überprüfungspflicht bereits angenommen werden kann, bevor das Bundesverfassungsgericht in der gegen das vorgenannte Urteil erhobenen Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 1387/04) über die Zulässigkeit der Sonderabgabe entschieden hat.

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Die Sonderabgabe ist zudem seit dem Jahr 2004 in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren (BVerfGE 108, 186, 218 f.).

    Bei kostenorientierten Sonderabgaben genügt die Festlegung von Bemessungskriterien einschließlich der Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (BVerfGE 108, 186, 236).

  • VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01

    Zulässige Abgabenerhebung zum Zwecke der Finanzierung der

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Die Kammer folgt hierin vollinhaltlich der Rechtsprechung der bisher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts 21. April 2004 (BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198) (Soweit sich die vorliegende Entscheidung sachlich bzw. textlich an die vorgenannten Entscheidungen anlehnt oder diese wörtlich wiederholt, wird dies jeweils am Beginn eines Abschnitts und nicht bei jedem einzelnen Satz oder Absatz kenntlich gemacht).

    Zudem hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Urteil vom 24. Juni 2003 - VG 25 A 274.01 - a.a.O.) darauf abgestellt, dass brancheninterne Wechselwirkungen nicht auszuschließen sind, so dass die Insolvenz des einen Unternehmens auch Auswirkungen für ein anderes - und dessen Kleinanleger - haben kann.

  • VG Berlin, 15.04.2008 - 1 A 174.07
    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Es entspricht der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteil vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - EA. S. 6/7), der früher zuständigen 25. Kammer des Gerichts (z.B. Urteil vom 4. Februar 2005 - VG 25 A 113.99), des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (Beschluss vom 22. November 2007 - OVG 1 N 74.05) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 120, 311, 313, 321), dass die Beitragspflicht an die formale Erteilung der Erlaubnis und den dadurch eröffneten Geschäftsbereich anknüpft, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie sie tatsächlich genutzt wurde (formeller Institutsbegriff).

    a) Hierzu hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - (juris), das eine Klage der Muttergesellschaft der Klägerin betrifft, zur Erhebung von Jahresbeiträgen für das Beitragsjahr 2000 ausgeführt:.

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Abgaben berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, 184 f; 98, 106, 117).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GG lässt sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze für Steuern in der Nähe von 50 % ("Halbteilungsgrundsatz") ableiten (BVerfGE 115, 97, 114).
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 314.07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließen es aber die Grundsätze über die Zulässigkeit von Sonderabgaben nicht von vorneherein aus, auch die Beseitigung der Folgen eines Fehlverhaltens von Mitgliedern der Gruppe zu finanzieren (BVerfGE 113, 128, 152).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 03.08.2007 - 6 B 33.07

    Rückwirkende Anordnung der Gesetzeskraft der Umlage-Verordnung Kredit- und

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95

    Ausgleichsfonds

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Jedenfalls für die Streitjahre, die zur Aufbauphase der Entschädigungseinrichtung gehören, sind hinreichende Anhaltspunkte für gesetz- und verfassungswidrig überhöhten Verwaltungsaufwand nicht erkennbar (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07, BeckRS 2009 34421, S. 13 ff.).
  • VG Berlin, 06.07.2009 - 1 A 327.07

    Beitragspflicht für Finanzdienstleistungsinstitut

    Hiermit hat die sich Kammer in ihrem Urteil vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - (juris) zur Erhebung von Jahresbeiträgen für das Beitragsjahr 2000 sowie in ihrem Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 - (juris) in Bezug auf den Jahresbeitrag 2006 ausführlich auseinandergesetzt.

    Auch an diesen Erwägungen, die die Kammer in ihrem Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 - (juris) auch für das Beitragsjahr 2006 ausdrücklich bestätigt hat, hält die Kammer fest.

    35 Dem schließt sich die Kammer nach erneuter Prüfung an (ebenso schon Urteil der Kammer vom 26. November 2008, a.a.O.).

  • VG Berlin, 19.08.2009 - 1 A 277.07

    Berechnung des Beitrags für Entschädigungseinrichtung von

    Es entspricht der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteile vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 - juris - und vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - juris -), der früher zuständigen 25. Kammer des Gerichts (z.B. Urteil vom 4. Februar 2005 - VG 25 A 113.99), des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (Beschluss vom 22. November 2007 - OVG 1 N 74.05) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 120, 311, 313, 321), dass die Beitragspflicht an die formale Erteilung der Erlaubnis und den dadurch eröffneten Geschäftsbereich anknüpft, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie sie tatsächlich genutzt wurde (formeller Institutsbegriff).

    Mit der allgemeinen Verfassungsgemäßheit der Beitragsverordnung hat sich die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 - und vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - (a.a.O) auseinandergesetzt und diese bejaht.

    18 a) Die Beitragsverordnung stellt für die Beitragshöhe auf das Geschäftsvolumen ab und differenziert zur Berücksichtigung individueller Unterschiede in der Geschäftsstruktur gemäß § 2 Abs. 2 BeitragsVO nach der Risikobehaftung der getätigten Geschäfte durch die Möglichkeit, bestimmte Erträge unberücksichtigt zu lassen und bestimmte Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. Urteile der Kammer vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - und vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 - a.a.O.).

  • VG Berlin, 18.12.2009 - 1 L 579.09

    Rechtsschutz gegen Beitragsfestsetzung der Sonderabgabe gemäß Einlagensicherungs-

    Hiermit hat die sich Kammer in ihrem Urteil vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - (juris) zur Erhebung von Jahresbeiträgen für das Beitragsjahr 2000 sowie in ihrem Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 - (juris) in Bezug auf den Jahresbeitrag 2006 ausführlich auseinandergesetzt.

    Die Frage einer Entschädigungspflicht im Einzelfall unterscheidet sich darüber hinaus auch von der generellen Frage, inwieweit ein besonders hoher Aufwand für Verwaltungskosten die Gruppennützigkeit der Mittelverwendung zweifelhaft erscheinen lässt (dazu im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07, Umdruck S. 16 ff.).

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

    Über die Angemessenheit der Verwaltungskosten wird die Kammer demnächst in einem Hauptsacheverfahren zum Jahresbeitrag 2006 entscheiden (VG 1 A 314.07).
  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 105.08
    Über die Angemessenheit der Verwaltungskosten wird die Kammer demnächst in einem Hauptsacheverfahren zum Jahresbeitrag 2006 entscheiden (VG 1 A 314.07).
  • VG Berlin, 18.03.2011 - 4 K 52.10

    Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen und

    Die 1. Kammer zog daraus den Schluss, dass sie in einem Streit um den Jahresbeitrag 2006 die Angemessenheit der Höhe der Verwaltungskosten prüfte - und bejahte (vgl. Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 -).
  • VG Berlin, 18.03.2011 - 4 K 555.10

    Zulässigkeit der Erhebung einer Sonderabgabe für Wertpapierhandelsunternehmen

    Die 1. Kammer zog daraus den Schluss, dass sie in einem Streit um den Jahresbeitrag 2006 die Angemessenheit der Höhe der Verwaltungskosten prüfte - und bejahte (vgl. Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 -).
  • VG Berlin, 17.03.2009 - 1 A 246.08

    Sonderbeitragspflicht einer Kapitalgesellschaft

    Hiermit hat die sich Kammer in ihrem Urteil vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - (juris) zur Erhebung von Jahresbeiträgen für das Beitragsjahr 2000 sowie in ihrem Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 - (juris) in Bezug auf den Jahresbeitrag 2006 eingehend auseinandergesetzt.
  • VG Berlin, 26.11.2008 - 1 A 242.07

    Wertpapierhandel: Einmalzahlung an die Entschädigungseinrichtung der

    Hiermit hat die sich Kammer in ihrem Urteil vom 15. April 2008 - VG 1 A 174.07 - (juris) zur Ergebung von Jahresbeiträgen für das Beitragsjahr 2000 sowie in ihrem Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 314.07 - (juris) in Bezug auf den Jahresbeitrag 2006 ausführlich auseinandergesetzt.
  • VG Berlin, 03.11.2009 - 1 L 294.09

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zur Einlagensicherungs- und

  • VG Berlin, 14.05.2009 - 1 A 276.07

    Berücksichtigung bestimmter Bruttoprovisionserträge bei der Berechnung des

  • VG Berlin, 12.02.2009 - 1 A 275.07

    Einlagensicherung und Anlegerentschädigung: erneute Erhebung eines Einmalbetrages

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