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   BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92   

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BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92 (https://dejure.org/1993,1638)
BAG, Entscheidung vom 09.03.1993 - 1 ABR 48/92 (https://dejure.org/1993,1638)
BAG, Entscheidung vom 09. März 1993 - 1 ABR 48/92 (https://dejure.org/1993,1638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gehaltsgruppe - Neustrukturierung - Betriebsrat - Voraussetzungen für den Anspruch auf tarifliche Neueingruppierung - Neueingruppierung aufgrund wesentlicher struktureller Änderung der Gehaltsgruppenordnung - Unterschiedliche Bedeutung von Protokollnotizen der ...

  • archive.org
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neueingruppierung unter Beteiligung des Betriebsrats bei struktureller Änderung der Gehaltsgruppenordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 1045
  • BB 1993, 1223
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Bei dem auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, die betroffenen Arbeitnehmer neu einzugruppieren, handelt es sich um einen Leistungsantrag, für den ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich ist(Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100, zu B I 3 der Gründe).

    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    An dieser Entscheidung ist der Betriebsrat in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Eingruppierung zu beteiligen(Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).

    Es geht dabei nicht um die Korrektur einer unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats einmal getroffenen, trotz unveränderter Verhältnisse aber nicht mehr für richtig gehaltenen Eingruppierungsentscheidung, hinsichtlich welcher dem Betriebsrat kein Initiativrecht auf Durchführung eines erneuten Eingruppierungsverfahrens nach § 99 BetrVG zusteht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991, aaO).

    Richtig daran ist nur, daß der Betriebsrat bei unverändertem Sachverhalt eine erneute Eingruppierung nicht verlangen kann, wenn er die mit seiner Beteiligung getroffene Eingruppierung nicht mehr für richtig hält(Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Der Antrag wäre allenfalls insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn auch nur in einer der erfaßten Fallgestaltungen das geltend gemachte Beteiligungsrecht nicht bestünde (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Senatsbeschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem sehr weit, aber hinreichend bestimmt gefaßten Antrag (s. dazu B I der Gründe) um einen sog. Globalantrag im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung handelt (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Senatsbeschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Der Antrag wäre allenfalls insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn auch nur in einer der erfaßten Fallgestaltungen das geltend gemachte Beteiligungsrecht nicht bestünde (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Senatsbeschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem sehr weit, aber hinreichend bestimmt gefaßten Antrag (s. dazu B I der Gründe) um einen sog. Globalantrag im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung handelt (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Senatsbeschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

  • BAG, 12.01.1993 - 1 ABR 42/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung aufgrund geänderter tariflicher

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Er hat zweitinstanzlich den Antrag dahin beschränkt, daß zwei Gruppenleiter ausgenommen wurden, wegen deren Eingruppierung ein eigenes Verfahren anhängig war (vgl.Senatsbeschluß vom 12. Januar 1993 - 1 ABR 42/92 -).

    Dies hat der Senat schon in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenenBeschluß vom 12. Januar 1993 - 1 ABR 42/92 - gleichfalls so gesehen.

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Umgruppierung nach Umstellung auf

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    An dieser Entscheidung ist der Betriebsrat in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Eingruppierung zu beteiligen(Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87

    Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber,

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 51/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 20.03.1990 - 1 ABR 20/89

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92
    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90

    Eingruppierung von Heimarbeiterinnen

  • LAG Hamburg, 01.06.1992 - 4 TaBV 1/92

    Eingruppierung; Vergütungsgruppe; Arbeitsvertrag; Versicherungsgewerbe;

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden (BAG 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 104 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 113; 21. März 1995 - 1 ABR 46/94 - zu B II 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 127).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Es handelt sich um einen Leistungsantrag, für den ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die der Senat mit ausführlicher Begründung erst kürzlich wieder bestätigt hat (Beschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972; ebenso Beschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.), begründet eine bestehende Gehaltsgruppenordnung wie die des BAT regelmäßig einen Anspruch des Arbeitnehmers unmittelbar auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung und nicht etwa nur auf einen vom Arbeitgeber vorzunehmenden Eingruppierungsakt.

  • LAG Hessen, 29.04.2010 - 5 TaBV 165/09

    Eingruppierung - Erweiterung des Mitbestimmungsrechts - Auslegung des

    Gleichwohl liegt eine nicht nur redaktionelle, sondern strukturelle tarifliche Änderung der Tarifgruppenordnung vor, die eine Umgruppierung erfordert (vgl. dazu BAG 09.03.1993 - 1 ABR 48/92 - Rn 37, zitiert nach juris).

    Ebenso wie die Vermehrung von Tätigkeitsbeispielen einer Vergütungsgruppe zur Änderung der Tarifgruppenordnung führt (vgl. BAG 09.03.1993 - 1 ABR 48/92 - Rn 39, 58, zitiert nach juris; BAG 12.01.1993 - 1 ABR 42/92 - Rn 53, 58, zitiert nach juris) gilt diese Rechtsfolge auch bei der Einführung von weiteren Job-Titeln.

  • LAG München, 21.11.2007 - 10 TaBV 81/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung - Eingruppierung einer

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeisgerichts (vgl. BAG v.09.03.1993, ZTR 1993, 390; BAG v. 09.02.1993, AP nr 103 zu § 99 BetrVG 1972), dass eine bestehende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung regelmäßig einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers selbst auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung begründet und damit auch einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Ordnung.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 09.03.1993 = ZTR 1993, 390; BAG vom 09.02.1993 = AP Nr. 103 zu § 99 BetrVG 1972), dass eine bestehende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung regelmäßig einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers selbst auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung begründet und damit auch einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Ordnung.

  • BVerwG, 19.10.2021 - 5 P 3.20

    Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1

    Die Beteiligte hat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen konkreten Zweifelsfall genannt, hinsichtlich dessen es unklar sein könnte, ob er von dem konkreten Feststellungsantrag erfasst ist oder nicht (vgl. BAG, Beschluss vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.12.1995 - 1 ABR 31/95

    Mitbestimmung bei tariflicher Bewertung der Arbeitsplätze von Bahnbeamten

    Seine Beteiligung dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz aller im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - AP Nr. 111 zu § 99 BetrVG 1972 - beide m.w.N.).
  • ArbG Mönchengladbach, 18.04.2008 - 7 BV 43/08

    Mitbestimmung nach ERA - TV Ba-Wü

    Einen Gedanken kann man nicht aufheben, man kann allenfalls sich eines Besseren belehren lassen (vgl. BAG, Beschl. v. 9.3.1993 - 1 ABR 48/92, AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972).

    Daher besteht weitgehend Einigkeit, dass der Wortlaut des § 101 BetrVG für die Fälle der Ein- und Umgruppierung zu modifizieren ist, was sich auch auf die gebotene Antragstellung auswirkt (vgl. etwa BAG, Beschl. v. 9.3.1993 - 1 ABR 48/92, AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Neueingruppierung nach Änderung der tariflichen

    Die Beteiligung des Betriebsrats dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 6/93

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine nach Tarifvertrag bestehende

    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und eine neue Eingruppierungsentscheidung nicht für erforderlich hält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 mit Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 mit Anm. Misera - zuletzt Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • VG Mainz, 05.04.2006 - 5 K 592/05

    Überleitung in die neuen Entgeltgruppen kommunaler Arbeitnehmer - Kein

    Insofern könne auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - 1 ABR 48/92 - verwiesen werden, da bei der neuen Gehaltsgruppenordnung in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall durch den Arbeitgeber zugleich zu entscheiden gewesen sei, welchen der neuen Tätigkeitsmerkmale die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit nunmehr entspreche.
  • KAG Münster, 26.06.2014 - 73/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 53/93

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Neueingruppierung nach Tarifänderung

  • LAG Düsseldorf, 27.06.1996 - 12 Sa 464/96

    Sozialplan: Abfindung - Nettobetrag

  • ArbG Dortmund, 22.09.2011 - 3 BV 36/11

    Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken,

  • KAG Mainz, 16.02.2006 - M 13/05

    Zustimmungsverweigerung der MAV zur Eingruppierung; prozentual reduzierte

  • KAG Freiburg, 04.08.2006 - 3/06

    Zustimmung zur Eingruppierung; Erledigung der Hauptsache

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