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Rechtsprechung
   OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15   

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https://dejure.org/2015,30682
OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15 (https://dejure.org/2015,30682)
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2015 - 1 AR 392/15 (https://dejure.org/2015,30682)
OLG München, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 1 AR 392/15 (https://dejure.org/2015,30682)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit der Auslieferung nach Bulgarien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines bulgarischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 29
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14

    Keine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Bulgarien in die

    Auszug aus OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15
    Es steht der Zulässigkeit der Auslieferung jedoch (derzeit) ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da der Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in Bulgarien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris, und OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, StraFo 2015, 75).
  • KG, 15.04.2015 - 151 AuslA 33/15

    Haftbedingungen in Bulgarien

    Auszug aus OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15
    Es steht der Zulässigkeit der Auslieferung jedoch (derzeit) ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da der Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in Bulgarien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris, und OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, StraFo 2015, 75).
  • OLG Bamberg, 22.12.2017 - 1 Ws 508/17

    Anrechnungsmaßstab für in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft

    In Auslieferungsfällen nach Bulgarien wird daher regelmäßig - vorbehaltlich konkreter völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen zu den Haftbedingungen im Einzelfalle - von einem Auslieferungshindernis i.S.v. § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK auszugehen sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 AR 392/15 [bei juris] = NStZ-RR 2016, 29 [Ls]; KG, Beschluss vom 15.04.2015 - [4] 151 AuslA 33/15 [bei juris]).
  • OLG Stuttgart, 08.03.2016 - 1 Ausl 8/16

    Auslieferung eines Verfolgten nach Bulgarien: Zusicherung des europäischen

    Soweit das OLG München im Beschluss - 1 AR 392/15 - vom 27.10.2015, juris die genaue Angabe der Haftanstalt erwartet, in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird, sowie die Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht, sowie die Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Haftplätze, die Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung, hält der Senat derartig detaillierte Zusicherungen nicht für geeignet; sie werden der Dynamik eines gegebenenfalls längeren Strafvollzug nicht gerecht.
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2015 - 3 AR 15/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Gefangenen nach Griechenland

    Art. 3 MRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, [4] 151 AuslA 33/15 ; OLG München, Beschluss vom 27.10.2015, 1 AR 392/15 ; OLG Bremen, Beschluss vom 23.07.2015, 1 AuslA 3/15 ; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, 1 Ausl 33/14 ).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2016 - 1 AK 4/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

    bei juris; OLG München, Beschluss vom vom 27.10.2015, 1 AR 392/15, abgedr.
  • OLG München, 08.03.2016 - 1 AR 2/16

    Mindesthaftbedingungen in Bulgarien überschreiten nicht die Schwelle zur Annahme

    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten, weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. die Senatsentscheidung vom 27.10.2016 im Verfahren 1 AR 392/15 in NStZ-RR 2016, 29; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
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   OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15   

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https://dejure.org/2015,47811
OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15 (https://dejure.org/2015,47811)
OLG München, Entscheidung vom 14.12.2015 - 1 AR 392/15 (https://dejure.org/2015,47811)
OLG München, Entscheidung vom 14. Dezember 2015 - 1 AR 392/15 (https://dejure.org/2015,47811)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 AuslA 20/13

    Unzulässigkeit der Auslieferung bei konkreten Anhaltspunkten für

    Auszug aus OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15
    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten (darunter das Gefängnis in Burgas, der Heimatstadt des Verfolgten), weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat zunächst versucht, dies wegen der Bedeutung der Sache auf dem ministeriellen Weg durchzuführen, wurde aber vom Bundesamt für Justiz darauf verwiesen, dass die Einholung einer Zusicherung zu Haftbedingungen im Auslieferungsverkehr mit EU-Mitgliedsstaaten der jeweils zuständigen Generalstaatsanwaltschaft obliege (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen in StV 2015 365/15 unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen im Ausgangspunkt der Zuständigkeit des Bundes unterliegt und die Übertragung der Ausübung der Entscheidungsbefugnis auf die Bundesländer, die ihrerseits die Befugnisse auf die Generalstaatsanwaltschaften übertragen haben, nichts daran ändere (vgl. auch Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 74 IRG Rn. 4 u. 11) und dass der Bund Herr des Auslieferungsverfahrens bleibe.

    Es ist nicht Aufgabe des Senats, sozusagen selbst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Auslieferung nach Bulgarien zu schaffen (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015, 365).

  • OLG Bremen, 23.07.2015 - 1 AuslA 3/15

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslieferung nach Ungarn trotz

    Auszug aus OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15
    In seiner Entscheidung vom 23.07.2015 hat das Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen (EuGH-Vorlagebeschluss vom 23.07.2015, NJW-Spezial 2015, 602) ausgeführt, dass es sich bei der Rechtshilfe in Auslieferungssachen auch um die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten im Sinne von Art. 32 GG handele).

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten so auszulegen ist, dass der Vollstreckungsstaat, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der auszuliefernden Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen, die Zulässigkeit der Auslieferung von einer Zusicherung der Haftbedingungen abhängig machen kann bzw. muss (vgl. hierzu die mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 23.07.2015 angeordnete Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, NJW-Spezial 2015, 602, betreffend eine Auslieferung nach Ungarn).

  • OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14

    Keine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Bulgarien in die

    Auszug aus OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15
    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten (darunter das Gefängnis in Burgas, der Heimatstadt des Verfolgten), weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
  • KG, 15.04.2015 - 151 AuslA 33/15

    Haftbedingungen in Bulgarien

    Auszug aus OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15
    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten (darunter das Gefängnis in Burgas, der Heimatstadt des Verfolgten), weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 11.08.2015 - Ausl 78/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Bulgarien

    Auszug aus OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15
    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten (darunter das Gefängnis in Burgas, der Heimatstadt des Verfolgten), weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 17.12.2014 - 1 Ausl 34/14
    Auszug aus OLG München, 14.12.2015 - 1 AR 392/15
    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten (darunter das Gefängnis in Burgas, der Heimatstadt des Verfolgten), weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
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