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   BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67   

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BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67 (https://dejure.org/1968,370)
BAG, Entscheidung vom 22.03.1968 - 1 AZR 392/67 (https://dejure.org/1968,370)
BAG, Entscheidung vom 22. März 1968 - 1 AZR 392/67 (https://dejure.org/1968,370)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 352
  • NJW 1968, 1846
  • MDR 1968, 791
  • DB 1968, 1227
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 473/65

    Fürsorgepflicht - LKW-Haftpflicht

    Auszug aus BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67
    Zwar ist der Arbeitgeber allgemein verpflichtet, seinen angestellten Fahrer vor einer Inanspruchnahme aus Verkehrsunfällen durch Dritte zu schützen (AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Aber diese Verpflichtung beschränkt sich auf die durch Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und auch inner halb dieser auf die gesetzliche Mindestdeckungssumme (BAG AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 27» Oktober 1967, 2 RU 145/64, Praxis 1968, 47 ist die Frage behandelt, ob ein angetrunkener Radfahrer, der zum Dienst fährt, rentenberechtigt ist, wenn er auf der Fahrt zur Arbeitsstelle von einem Kraftfahrer angefahren wird; der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist ausdrücklich zugrundegelegt, das Angetrun kensein des Radfahrers habe mit dem Unfall nichts zu tun gehabt, so daß auch jener Sachverhalt mit dem vor liegenden nicht vergleichbar ist» Zwar scheinen Wussow, Anm» zu AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch in vorsichtiger Form, und Gumpert, BB 55, 480, es u. U. für eine Verpflichtung des Arbeit- 12.

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67
    Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung abzuschließen, besteht nicht (BGHZ 16, 111 = NJW 55, 458 = AP Nr, 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), -Deshalb ist auch der -Vor wurf des Beklagten gegen seine Arbeitgeberin unberechtigt, daß diese nicht eine auch ihn, den Beklagten, vor einer Kegroßraaßnahme1 dos Versicherers schützende Kraftfahrzeugkaskoversicherung abgeschlossen habe, (Ob das überhaupt möglich ist, ist somit nicht zu untersuchen).

    Stets geht es hierbei also um den Schutz des angestellten Fahrers vor einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der diesen entstandenen Schäden« Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen angestellten Fahrer auch gegen eine Inanspruchnahme wegen der dem Arbeitgeber selbst entstehenden Schäden zu schützen, besteht jedoch nicht (BGHZ 16, 111 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 28.06.1967 - 4 AZR 183/66

    Ausschlußfrist - Unerlaubte Handlung - Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67
    In BGHZ 3o, 4o [43 f] - NJV/ 59, 1221 ist ausdrücklich ausgesprochen, daß der Begriff des berechtigten Fahrers für die Kraftfahrzeugkaskoversicherung keine Bedeutung hat» In seinen Entscheidungen NJY/ 62, 41 und NJV/ 68, 649. beschränkt der Bundesgerichtshof den Haftungsausschluß auf die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Personen, zu denen der Beklagte unstreitig nicht gehört» Die Ausführungen von Ostler NJW 62, 1229, befassen sich nur mit straf- und disziplinarrechtlichen Fragen und geben für das Problem, um das es im Streitfall geht, nichts her» Im Urteil vom 28» Juni 1967, 4 AZR 183/66, demnächst AP Nr» 36 zu § 4 TVG Ausschluß fristen, hat sich der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit einer Schwarzfahrt befaßt, so daß der Sgchverhalt ebenfalls mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist.
  • BAG, 21.06.1963 - 1 AZR 386/62

    Arbeitgeber der öffentlichen Hand - Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung -

    Auszug aus BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67
    Das gilt auch für diejenigen Körperschaften, die von dem Abschluß einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befreit sind (BAG AP Nr. 9, 21, 24, 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG 14, 226 = AP N r . 29 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 1Ö zu §§ 898, 899 RVO).
  • BSG, 27.10.1967 - 2 RU 145/64
    Auszug aus BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67
    Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 27» Oktober 1967, 2 RU 145/64, Praxis 1968, 47 ist die Frage behandelt, ob ein angetrunkener Radfahrer, der zum Dienst fährt, rentenberechtigt ist, wenn er auf der Fahrt zur Arbeitsstelle von einem Kraftfahrer angefahren wird; der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist ausdrücklich zugrundegelegt, das Angetrun kensein des Radfahrers habe mit dem Unfall nichts zu tun gehabt, so daß auch jener Sachverhalt mit dem vor liegenden nicht vergleichbar ist» Zwar scheinen Wussow, Anm» zu AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch in vorsichtiger Form, und Gumpert, BB 55, 480, es u. U. für eine Verpflichtung des Arbeit- 12.
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer, der ein betriebseigenes Kraftfahrzeug zu führen hat, nicht verpflichtet, eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen ergibt (wie BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGS Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 20, 352 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 20, 352 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG) besteht eine Rechtspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem angestellten Fahrer zum Abschluß einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nicht.

    Der Arbeitnehmer ist vielmehr durch die Haftungserleichterungen, die ihm nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zugute kommen, angemessen geschützt (vgl. BAGE 20, 352, 358 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG, zu 4 der Gründe).

  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 14/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Ausland -

    Allerdings ist bislang nicht entschieden, ob der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber den - über die schlichte Information über fehlenden Versicherungsschutz deutlich hinausgehenden - Abschluss einer Auslandsunfallversicherung zur Abdeckung der aus der Arbeitstätigkeit erwachsenden Risiken aus § 618 Abs. 1 BGB oder der Fürsorgepflicht verlangen kann (ablehnend für den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung BAG Urteil vom 22.3.1968 - 1 AZR 392/67 - BAGE 20, 352, 357; ebenso ablehnend für eine über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hinausgehende private Gruppenversicherung für ein Auslandsgastspiel BAG Urteil vom 4.5.1983 - 5 AZR 108/81 - juris RdNr 14; vgl auch LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.8.2009 - 5 Sa 702/08 - juris RdNr 62 zur Unzulässigkeit der Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers bei Unklarheiten über eine vorhandene soziale Sicherung im Ausland) .
  • BAG, 04.05.1983 - 5 AZR 108/81
    Eine aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hervorgehende Verpflichtung zur Einrichtung eines zusätzlichen, d. h. über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Versicherungsschutzes zur Abwendung von Schäden bzw. Schadenersatzansprüchen Dritter hat das Bundesarbeitsgericht bisher verneint (vgl. BAG 20, 352, 357 = AP Nr. 2 zu § 67 VVG, zu 3 der Gründe mit Anm. v. Weitnauer, für die Frage der Rechtspflicht, eine Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung abzuschließen).
  • LAG Hamm, 07.04.1982 - 15 Sa 1027/81
    Die Fürsorgepflicht gebietet es im Regelfall einem Arbeitgeber, für ein einem angestellten Kraftfahrer oder einem sonstigen Arbeitnehmer häufig zu dienstlichen Zwecken überlassenes Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen - hier für einen PKW mit einer Selbstbeteiligung von 650, 00 DM (entgegen BAG Urteil vom 22.03.1968 1 AZR 392/67 = DB 1968, 1227, 1228).Unterläßt er dies, ist sein - im übrigen den Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich unterworfener - Ersatzanspruch, soweit er durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckte Schäden betrifft, auf den Betrag der Selbstbeteiligung begrenzt.2.
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/87

    Arbeitnehmer - Betriebseigenes Kraftfahrzeug - Kaskoversicherung - Arbeitsvertrag

    Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer, der ein betriebseigenes Kraftfahrzeug zu führen hat, nicht verpflichtet, eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen ergibt (wie BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = NJW 1955, 458; BAGE 20, 352 = NJW 1968, 1846 [BAG 22.03.1968 - 1 AZR 392/67]).
  • LAG Hamm, 29.09.1982 - 15 Sa 678/82
    Die Fürsorgepflicht gebietet es im Regelfall einem Arbeitgeber, für ein einem angestellten Kraftfahrer oder einem sonstigen Arbeitnehmer häufig zu dienstlichen Zwecken überlassenes Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen (so auch LArbG Hamm 1982-04-07 15 Sa 1027/81, entgegen BAG 1968-03-22 1 AZR 392/67 = DB 1968, 1227, 1228).Unterläßt er dies, ist sein - im übrigen den Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich unterworfener - Ersatzanspruch, soweit er durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckte Schäden betrifft, auf den Betrag der Selbstbeteiligung begrenzt.2.
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