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   BVerwG, 16.10.2018 - 1 B 74.18   

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BVerwG, 16.10.2018 - 1 B 74.18 (https://dejure.org/2018,35990)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.2018 - 1 B 74.18 (https://dejure.org/2018,35990)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 1 B 74.18 (https://dejure.org/2018,35990)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsgrund: Unterschiedliche Bewertungen bei identischer Tatsachengrundlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2018 - 1 B 74.18
    Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (zu Vorstehendem s.a. stRspr, BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 6).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2018 - 1 B 74.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2018 - 1 B 74.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 23.09.2011 - 1 B 19.11

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2018 - 1 B 74.18
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

    Auszug aus BVerwG, 16.10.2018 - 1 B 74.18
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - 9 A 2114/21
    Zum einen begründet eine - unterstellt - gegen Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung für sich genommen nicht eine Gehörsverletzung, sondern führt auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 8 B 23.18 -, juris Rn. 24, vom 16. Oktober 2018 - 1 B 74.18 -, juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris Rn. 3, vom 29. Mai 2012 - 10 B 15.12 -, juris Rn. 6, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris Rn. 10; noch offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5, der in § 138 VwGO jedoch nicht genannt und daher selbst im Falle seines Vorliegens nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
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