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   BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89   

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BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89 (https://dejure.org/1989,1177)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1989 - 1 B 85.89 (https://dejure.org/1989,1177)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 (https://dejure.org/1989,1177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafverfahren - Erkennungsdienst - Aufbewahrung von Unterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 136 (Ls.)
  • MDR 1990, 772
  • DÖV 1990, 117
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88

    Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Während es sich bei § 81 b 1. Alt. StPO um eine zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens ergehende Maßnahme handelt, dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alt. StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]; 66, 192 [BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81]; 66, 202 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79]; Beschluß vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1).

    Ob und wie lange nach Einstellung des Strafverfahrens eine weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig ist, hängt von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab und betrifft aus diesem Grunde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Beschluß vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz a.a.O.).

    Hier kann von einer Überraschungsentscheidung durch Heranziehung des Senatsbeschlusses vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz a.a.O. und des diesem Beschluß zugrundeliegenden Berufungsurteils schon deshalb nicht gesprochen werden, weil diese Entscheidungen nur die frühere, dem Kläger bereits im Widerspruchsbescheid mitgeteilte Rechtsprechung in BVerwGE 66, 192 und 202 bestätigt haben, ohne neue rechtliche Gesichtspunkte aufzuzeigen.

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Während es sich bei § 81 b 1. Alt. StPO um eine zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens ergehende Maßnahme handelt, dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alt. StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]; 66, 192 [BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81]; 66, 202 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79]; Beschluß vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1).

    Hier kann von einer Überraschungsentscheidung durch Heranziehung des Senatsbeschlusses vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz a.a.O. und des diesem Beschluß zugrundeliegenden Berufungsurteils schon deshalb nicht gesprochen werden, weil diese Entscheidungen nur die frühere, dem Kläger bereits im Widerspruchsbescheid mitgeteilte Rechtsprechung in BVerwGE 66, 192 und 202 bestätigt haben, ohne neue rechtliche Gesichtspunkte aufzuzeigen.

  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Während es sich bei § 81 b 1. Alt. StPO um eine zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens ergehende Maßnahme handelt, dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alt. StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]; 66, 192 [BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81]; 66, 202 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79]; Beschluß vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann aber nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (Beschluß vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; BVerfGE 47, 182 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]).
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Während es sich bei § 81 b 1. Alt. StPO um eine zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens ergehende Maßnahme handelt, dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alt. StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]; 66, 192 [BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81]; 66, 202 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79]; Beschluß vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Während es sich bei § 81 b 1. Alt. StPO um eine zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens ergehende Maßnahme handelt, dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alt. StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]; 66, 192 [BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81]; 66, 202 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79]; Beschluß vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1).
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann aber nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (Beschluß vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; BVerfGE 47, 182 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschlüsse vom 3. Februar und 26. April 1988 - BVerwG 1 B 13.88 und 1 B 46.88 -).
  • BVerwG, 03.03.1975 - VII B 118.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer neuen

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, daß das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen zu jedem einzelnen Vorbringen eines Beteiligten Stellung nimmt (Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 21.77

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89
    Eine Überraschungsentscheidung ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98; Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG 5 CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 28).
  • BVerwG, 31.08.1979 - 2 B 18.77

    Verwertung einer vom Beklagten eingereichten Schrift des Klägers ohne Erörterung

  • BVerwG, 21.04.1977 - V CB 7.74

    Neubescheidungsanträge - Bindung an Klagebegehren - Rechtliches Gehör

  • BVerwG, 26.04.1988 - 1 B 46.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rüge der nicht

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117).
  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    a) Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (vgl. BVerwG, DÖV 1973, S. 752 f. zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen; BVerwGE 66, 202 zur Aufbewahrung nach Verfahrenseinstellung; ebenso BVerwG, DÖV 1990, S. 117; Bäumler, Polizeiliche Informationsverarbeitung, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Rn. 547 f. und 673 f.).
  • BVerwG, 18.05.2011 - 6 B 1.11

    Erkennungsdienstliche Unterlagen; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung solcher erkennungsdienstlichen Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 12. Juli 1989 - BVerwG 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117).
  • VG Aachen, 24.08.2015 - 6 K 297/14

    Polizeirecht; erkennungsdienstliche Behandlung; Betäubungsmittel;

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - sowie Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - ; Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 - .

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 - .

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - sowie Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 - .

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 - .

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2018 - 7 B 10607/18

    Umwidmung der Ergebnisse erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn Unterlagen, die ursprünglich nach § 81b Alt. 1 StPO zur Durchführung eines Strafverfahrens erhoben wurden, für Zwecke des Erkennungsdienstes aufbewahrt und verwertet werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85/89 -, beck-online, LS).

    Sie darf erfolgen, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85/89 -, beck-online, LS).

  • VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89

    Zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - StPO § 81b als

    Die weitere Aufbewahrung solcher, nach § 81 b 1. Alternative StPO erhobenen Unterlagen nach Abschluß oder Einstellung des Strafverfahrens ist nach § 81 b 2. Alternative StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes zulässig, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1989 -1 B 85.89-, DÖV 1990, 117).

    Deshalb ordnet das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Juli 1989 (DÖV 1990, 117) die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Recht der Aufgabe der Erforschung und Aufklärung von Straftaten gemäß § 163 StPO zu.

  • VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 152/92

    Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung

    Sie betrifft zunächst diejenigen Lichtbilder, Fingerabdruckblätter, Messungsprotokolle sowie Beurkundungen ähnlicher Maßnahmen, die zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens angefertigt wurden (§ 81 b 1. Alternative StPO), während die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alternative StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind, dienen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117; Hess. VGH, Urteil vom 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994, 652 f.).
  • VG Ansbach, 12.03.2013 - AN 1 K 12.01658

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen des Besitzes

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 12.7.1989 - 1 B 85.89, DÖV 1990, 117).
  • VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen

    Die weitere Aufbewahrung solcher, nach § 81 b 1. Alternative StPO erhobenen Unterlagen nach Abschluß oder Einstellung des Strafverfahrens ist nach § 81 b 2. Alternative StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes zulässig, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117).
  • VG Ansbach, 05.12.2012 - AN 1 S 12.01657

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Erwerb bzw. Besitz

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 12.7.1989 - 1 B 85.89, DÖV 1990, 117).
  • VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92

    Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung

  • VG Köln, 20.11.2008 - 20 K 3088/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2003 - 5 A 2432/02

    Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen ; Art und Bedeutung des

  • VG Köln, 18.04.2002 - 20 K 1344/00
  • VG Köln, 26.05.2008 - 20 K 2797/07

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gem. § 81 b Alt. 2 Strafprozessordnung

  • VG Augsburg, 27.11.2008 - Au 5 K 08.547

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • VG Köln, 26.07.2007 - 20 L 478/07

    Überwiegen des öffentlichen Interesses einer erkennungsdienstlichen Behandlung

  • VG Minden, 06.11.1997 - 2 K 3602/96

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur vorbeugenden

  • VG Ansbach, 12.08.2013 - AN 1 S 13.00973

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

  • VG Köln, 02.04.2009 - 20 K 625/08

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen

  • VG Köln, 28.01.2010 - 20 K 7887/08

    Aufhebung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme; Bemessung der Notwendigkeit der

  • VG Köln, 02.05.2013 - 20 K 3268/12

    Erforderlichkeit eines unmittelbaren Zweckzusammenhangs zwischen der

  • VG Minden, 09.02.2000 - 2 L 55/00

    Rechtmäßigkeit der Anordung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und einer

  • VG Ansbach, 15.02.2011 - AN 1 K 10.02380

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung

  • VG Köln, 31.08.2010 - 20 L 908/10

    Anspruch auf Sperrung der aus der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen

  • VG Köln, 29.11.2007 - 20 K 3331/06

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher

  • VG Köln, 16.08.2007 - 20 K 2321/06

    Erfordernis eines unmittelbaren Zweckzusammenhangs zwischen der

  • VG Minden, 17.07.2002 - 11 K 1663/01

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Ermittlungsverfahren wegen

  • VG Köln, 19.06.2008 - 20 K 2866/07

    Vornahme exhibitionistischer Handlungen in einer Blockhaussauna des Kombibades

  • VG Minden, 30.12.1999 - 2 L 1672/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung einer erkennungsdienstlichen

  • VG Ansbach, 10.08.2010 - AN 1 K 10.00499

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung

  • VG Köln, 16.08.2007 - 20 K 1674/06
  • VG Minden, 25.10.2002 - 11 L 1226/02
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