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   OVG Hamburg, 01.10.2009 - 1 Bs 129/09   

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https://dejure.org/2009,10314
OVG Hamburg, 01.10.2009 - 1 Bs 129/09 (https://dejure.org/2009,10314)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2009 - 1 Bs 129/09 (https://dejure.org/2009,10314)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - 1 Bs 129/09 (https://dejure.org/2009,10314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kauffahrteischiff als ein nach äußeren, allgemein-gültigen Merkmalen zu mittelbarem oder unmittelbarem Erwerb bestimmtes Seeschiff; Umgehung der Besetzung eines Kauffahrteischiffes mit der nach der Schiffsbesetzungsverordnung vorgeschriebenen Besatzung durch Bezeichnung ...

  • Judicialis

    SchBesV § 1; ; SchBesV § 5; ; SportSeeSchV § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kauffahrteischiff als ein nach äußeren, allgemein-gültigen Merkmalen zu mittelbarem oder unmittelbarem Erwerb bestimmtes Seeschiff; Umgehung der Besetzung eines Kauffahrteischiffes mit der nach der Schiffsbesetzungsverordnung vorgeschriebenen Besatzung durch Bezeichnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.02.1992 - V R 140/90

    Vercharterung einer Hochseeyacht ist nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs.

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2009 - 1 Bs 129/09
    Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992, BFHE 167, 232 m.w.N.).

    Die Zweckbestimmung eines Seeschiffes ist nicht nach bloß subjektiven Kriterien festzulegen, sondern in erster Linie nach äußeren, allgemeingültigen Merkmalen, die nach technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten auf eine bestimmte gewerbsmäßige Nutzung schließen lassen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992 a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09

    Kita Reventlowstraße bleibt weiter vorläufig geschlossen

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2009 - 1 Bs 129/09
    Die Zustellung, die die zu notierende Beschwerdefrist in Lauf setzte, ist damit erst mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den zum Empfang Bevollmächtigten der Antragsgegnerin in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1983, 7 B 91/93 = Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09).
  • BVerwG, 30.11.1993 - 7 B 91.93

    Vereinfachte Zustellung an Rechtsanwalt - Empfangsbekenntnis -

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2009 - 1 Bs 129/09
    Die Zustellung, die die zu notierende Beschwerdefrist in Lauf setzte, ist damit erst mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den zum Empfang Bevollmächtigten der Antragsgegnerin in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1983, 7 B 91/93 = Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09).
  • BVerwG, 21.10.1997 - 2 C 13.97

    Verpflichtung zur Beförderung zum Baudirektor - Versäumnis der

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.10.2009 - 1 Bs 129/09
    Hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens bei der Prozessvertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 67 Abs. 4 VwGO durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG Gerichtsbescheid v. 10.6.1997, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89; Beschl. v. 21.10.1997, 2 C 13/97, juris), der der Senat folgt, die für eine Prozessvertretung durch Rechtanwälte entwickelten Grundsätze sinngemäß.
  • VG Hamburg, 28.06.2022 - 5 E 2426/22

    Festhalteverfügung gegen ein in den Bodden eingesetztes Seeschiff (erfolgloser

    Angesichts der Gefahren, die vom Fehlen einer Sicherheitsüberprüfung nach der SchSV für die Sicherheit des Wasserverkehrs und die körperliche Unversehrtheit der Wasserverkehrsteilnehmer - insbesondere etwaige Teilnehmer an den von dem Antragsteller durchgeführten Bestattungen - ausgehen, musste die Antragsgegnerin nicht stärker auf die Umstände des konkreten Einzelfalls eingehen und durfte die Festhalteverfügung formularmäßig für sofort vollziehbar erklären (für Festhalteverfügungen nach der SchBesV OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09, juris Rn. 21; ähnlich für den Straßenverkehr OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2013, 4 Bs 122/13, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2015, 15 E 3047/15, juris Rn. 16).

    Die Zweckbestimmung eines Seeschiffes richtet sich nicht nach bloß subjektiven Kriterien, sondern ist aus äußeren, allgemeingültigen Merkmalen, die auf eine bestimmte Nutzung schließen lassen, festzustellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09, juris Rn. 15).

    Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Festhalteverfügung eine "Abnahme" des Schiffes bei den polnischen Behörden verhindere, war die Festhalteverfügung nicht zu beschränken.Bei der Einordnung des Charakters eines Schiffes nach der jeweiligen, auch nur temporären subjektiven Zweckbestimmung des Betreibers besteht eine nicht eingrenzbare Gefahr der Umgehung der im Interesse der Seeschifffahrt, der Meeresumwelt und der Nutzer der Seeschiffe verbindlichen Schiffssicherheitsvorschriften und die Gefahr, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 SchBesV zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der SchBesV nicht genügen kann (zu einer solchen Umgehungsgefahr OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009,1 Bs 129/09, juris Rn. 18).

    Diese abstrakte Gefahrenlage, mit der die Antragsgegnerin die Vollzugsanordnung begründet hat, reicht nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen bei einer Realisierung der Gefahr aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen (vgl. für eine Festhalteverfügung nach der SchBesV OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, a.a.O., Rn. 21 und für eine Festhalteverfügung nach SchSV OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2010, 1 Bs 181/10, juris Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10

    Festhalteverfügung für ein als Kauffahrteischiff genutztes Sportboot

    Die Zweckbestimmung eines Seeschiffes ist nicht nach bloß subjektiven Kriterien festzulegen, sondern in erster Linie nach äußeren, allgemein-gültigen Merkmalen, die nach technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten auf eine bestimmte gewerbsmäßige Nutzung schließen lassen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992 a.a.O., OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09, NordÖR 2010, 75 -"Tiedverdriew"-).

    Anders als vom Beschwerdegericht im Fall eines als Fischereifahrzeug gebauten und als Sonderfahrzeug mit einem Schiffssicherheits- und Schiffsbesatzungszeugnis versehenen Kauffahrteischiffes angenommen (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, a.a.O.), kann vorliegend wegen der Besonderheiten des Einzelfalls das Auslaufen und die Weiterfahrt des als Sportboot gebauten Seeschiffes C... generell unter der Bedingung gestattet werden, dass dies nur die Gesellschafter der Antragstellerin zur persönlichen Nutzung des Schiffs als Schiffsführer zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste tun.

    Bereits diese abstrakte Gefahrenlage, mit der die Antragsgegnerin die Vollzugsanordnung begründet hat, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen bei einer Realisierung der Gefahr aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009 a.a.O. m.w.N).

  • OVG Hamburg, 05.09.2019 - 3 Bs 124/19

    Einsatz eines Schiffes zu Sport- und Freizeitzwecken; humanitäre und

    Es trifft zwar zu, dass sich die Zweckbestimmung eines Schiffes nicht nach bloß subjektiven Kriterien richtet, sondern in erster Linie aus äußeren, allgemein-gültigen Merkmalen, die auf eine bestimmte Nutzung schließen lassen, festzustellen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09, NordÖR 2010, 75, juris Rn. 16; BFH, Urt. v. 13.2.1992, V R 140/90, BFHE 167, 232, juris Rn. 35).
  • OVG Hamburg, 08.10.2009 - 1 Bs 174/09

    See-Berufsgenossenschaft; Historisches Wasserfahrzeuge; Beurteilungsspielraum;

    Ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe reicht für den auf Erwerb durch Seefahrt ausgerichteten Betrieb eines Schiffes nicht aus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09).
  • VG Hamburg, 02.02.2021 - 5 K 6404/18

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses für den

    Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen nicht gewährleistet wäre, wenn das Schiff ohne diese Besatzungsmitglieder auslaufen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 1 Bs 129/09, NordÖR 2010, 75).
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