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   BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20, 1 BvQ 167/20, 1 BvQ 166/20   

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https://dejure.org/2020,42860
BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20, 1 BvQ 167/20, 1 BvQ 166/20 (https://dejure.org/2020,42860)
BVerfG, Entscheidung vom 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20, 1 BvQ 167/20, 1 BvQ 166/20 (https://dejure.org/2020,42860)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20, 1 BvQ 167/20, 1 BvQ 166/20 (https://dejure.org/2020,42860)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Übermittlung der Begründung der Ablehnung mehrerer Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Begründung wird gesondert übermittelt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Parallelentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 6a SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 6b SAFleischWiG vom 22.12.2020
    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (ASKG) - gesonderte Mitteilung der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG - Unzulässigkeit der Anträge teils wegen Subsidiarität einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ...

  • rewis.io

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (ASKG) - gesonderte Mitteilung der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG - Unzulässigkeit der Anträge teils wegen Subsidiarität einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ...

  • rewis.io

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Parallelentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 124
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Enthalten die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und auslegungsfähige Rechtsbegriffe, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit die Beschwerdeführenden durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind, ist daher in aller Regel die vorherige Anrufung der Fachgerichte geboten (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 150, 309 ).

    Es ist außerdem unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97, 157 ; 138, 261 ), doch ist dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (vgl. BVerfGE 145, 20 m.w.N.).

    Es ist auch sonst nicht dargelegt, warum es für die Antragstellerinnen unzumutbar wäre, zunächst vorbeugend eine erforderlichenfalls mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage zu erheben, um die Verbindlichkeit der angegriffenen Verbote für sie zu klären (vgl. BVerfGE 145, 20 ).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 ); das Bundesverfassungsgericht soll auch keine Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ).

    Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht nur ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 4), wenn es offensichtlich sinn- und aussichtslos und daher unzumutbar wäre, die Fachgerichte anzurufen, oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 ).

    Hier stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 123, 148 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10).

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).

    a) Den Anträgen steht zwar nicht entgegen, dass sie vor Verkündung der angegriffenen Regelungen gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 25).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 ); das Bundesverfassungsgericht soll auch keine Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ).

    Hier stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 123, 148 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Es ist außerdem unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97, 157 ; 138, 261 ), doch ist dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (vgl. BVerfGE 145, 20 m.w.N.).

    Hier stellen sich auch nicht lediglich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, für deren Beantwortung es allein auf die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ankäme (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 123, 148 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Unterlassen der Zustimmung zum Ersten

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).

    Daher kommt es hier auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4).

  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

    c) Im Übrigen haben die Anträge auf Eilrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg, weil nicht nachvollziehbar individualisiert und konkret dargelegt ist, dass den Antragstellerinnen bei Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes die für eine solche Entscheidung geforderten gravierenden, schwer oder nicht reversiblen Nachteile entstünden, die es rechtfertigen würden, die Geltung eines Gesetzes im Rahmen des § 32 BVerfGG vorläufig zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Die Anforderungen der Subsidiarität verlangen jedoch, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen (vgl. BVerfGE 78, 58 ; 150, 309 ).

    Enthalten die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und auslegungsfähige Rechtsbegriffe, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit die Beschwerdeführenden durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind, ist daher in aller Regel die vorherige Anrufung der Fachgerichte geboten (vgl. BVerfGE 145, 20 ; 150, 309 ).

  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    c) Im Übrigen haben die Anträge auf Eilrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg, weil nicht nachvollziehbar individualisiert und konkret dargelegt ist, dass den Antragstellerinnen bei Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes die für eine solche Entscheidung geforderten gravierenden, schwer oder nicht reversiblen Nachteile entstünden, die es rechtfertigen würden, die Geltung eines Gesetzes im Rahmen des § 32 BVerfGG vorläufig zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Es ist außerdem unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97, 157 ; 138, 261 ), doch ist dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (vgl. BVerfGE 145, 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • BVerfG, 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Etwaige Unsicherheiten in der Auslegung einer gesetzlichen Regelung sind regelmäßig keine Nachteile, die im Verfahren nach § 32 BVerfGG eine einstweilige Anordnung nach sich ziehen können, sondern ohnehin zunächst fachrechtlich zu klären (vgl. parallel den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -).
  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Sie meint, dass die von ihr erstrebte einstweilige Anordnung angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 (1 BvQ 165/20) zulässig sei.

    Eine solche Feststellungsanordnung kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleitet (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013, 2 BvR 1601/13, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, juris, Rn. 20), weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötigt, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, Rn. 19).

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 11 V 1731/21

    Antrag auf vorläufige Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu Betrieben der

    Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sowie das berechtigte Feststellungsinteresse für die Klärung dieser Frage ergäben sich bereits daraus, dass die zur gerichtlichen Feststellung dem Gericht vorgelegten Rechtsfragen nach den insoweit eindeutigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Beschluss vom 29. Dezember 2020 ( 1 BvQ 165/20) einer Klärung durch die Fachgerichte bedürften.

    Es sei zwar zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2020 ( 1 BvQ 165/20) die dortigen Antragstellerinnen darauf verweise, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen.

    Eine einstweilige Anordnung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20, NZA 2021, 124 , Rn. 19 zum GSA Fleisch; vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 , Rn. 86 zur Regulierung von Spielhallen; vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02, NVwZ 2003, 856 , Rn. 14 zum Meisterzwang).

  • FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch (juris-Abkürzung:

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2020 (1 BvQ 165/20 u.a.) das schützenswerte Interesse bestätigt, diese Rechtsfragen nicht "von der Anklagebank aus" klären zu müssen.

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2020 (1 BvQ 165/20, NZA 2021, 124, Rn. 18 f.) hierzu ausgeführt: "Es ist ... unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können..., doch ist dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen.

    "Ebenso ungeklärt ist, was unter einem "Bereich der Fleischverarbeitung" nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist" (dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2020, 1 BvQ 165/20 u.a., Rn. 19; FG Hamburg, Beschlüsse a.a.O.).

  • BVerfG, 25.01.2021 - 1 BvR 2888/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft -

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a.-, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 13).

    So fehlt die Darlegung, das im Unternehmen der Beschwerdeführerin, wenn sie für den Arbeitsschritt "Schneiden und Verpacken" kein Fremdpersonal mehr einsetzt, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die hier geforderten gravierende, schwer oder nicht reversiblen Nachteile entstehen würden (dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 15 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 22).

  • BVerfG, 01.06.2022 - 1 BvR 2888/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der

    Ebenso ungeklärt ist, was unter einem "Bereich der Fleischverarbeitung" nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist (dazu bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 19; auch FG Hamburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21 -, Rn. 52 ff., und vom 20. Dezember 2021 - 4 V 77/21 -, Rn. 30 und 43).
  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 968/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

    Insofern ist in den hier zu beurteilenden Fällen weder vorgetragen noch erkennbar, dass konkret die Schließung von Betrieben oder die Kündigung von Beschäftigten drohte, die Existenz der hier antragstellenden Unternehmen gefährdet oder gar eine Insolvenz zu befürchten wäre, träte die angegriffene Regelung nicht bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Kraft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 22).
  • BVerfG, 31.05.2021 - 1 BvR 794/21

    Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten

    Doch sind hier die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG strengen Darlegungsanforderungen hinsichtlich der drohenden Nachteile (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4 ff.; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 13 ff. und - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 21 f.) nicht erfüllt.
  • FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21

    Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Regelung, was unter dem "Bereich der Fleischverarbeitung" nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist, bereits als "offensichtlich auslegungsbedürftig" anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20; 1 BvQ 166/20; 1 BvQ 167/20, NZA 2021, 124, Rz. 19 und 20).

    Eine solche Feststellungsanordnung kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleitet (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013, 2 BvR 1601/13, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, juris, Rn. 20), weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötigt, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, Rn. 19; FG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21, juris).

  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Insbesondere sei damit auch die vorläufige Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten statthaft (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 , Rn. 86; vom 07.04.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14, vom 29.12.2020 1 BvQ 165/20 Rn. 20 und vom 05.05.1987, 2 BvR 104/87, juris, Rn. 35; Oberverwaltungsgericht -OVG- Münster vom 25.08.2017 13 B 762/17 juris Rn. 6 f., 9 f.).

    Eine Feststellungsanordnung komme in Betracht, wenn wie hier ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte suche, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleite, weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötige, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung fänden und wie weit diese dann jeweils reichten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, juris Rn. 19, Finanzgericht -FG- Hamburg-Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21 juris Rn. 42 ).

  • FG Nürnberg, 20.07.2021 - 1 K 382/21

    Unzulässige Feststellungsklage: Wursthersteller als Betrieb der Fleischwirtschaft

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 61/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung von überwiegenden Teilen des § 28b

  • BFH, 22.09.2022 - VII B 183/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

  • BFH, 22.09.2022 - VII B 184/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

  • FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

  • FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

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