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   BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16   

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BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16 (https://dejure.org/2019,39645)
BVerfG, Entscheidung vom 13.09.2019 - 1 BvR 1/16 (https://dejure.org/2019,39645)
BVerfG, Entscheidung vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 (https://dejure.org/2019,39645)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 97 Abs 2 ArbGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmerkoalition in Bezug auf ein Statusverfahren zu ihrer Tariffähigkeit (Statusfeststellungsverfahren, §§ 2a Abs 1 Nr 4, 97 ArbGG) - Rüge einer Verletzung des Gehörsanspruchs durch Beschränkung des ...

  • doev.de PDF

    Tariffähigkeit von Gewerkschaften

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmerkoalition in Bezug auf ein Statusverfahren zu ihrer Tariffähigkeit (Statusfeststellungsverfahren, §§ 2a Abs 1 Nr 4, 97 ArbGG) - Rüge einer Verletzung des Gehörsanspruchs durch Beschränkung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmerkoalition in Bezug auf ein Statusverfahren zu ihrer Tariffähigkeit (Statusfeststellungsverfahren, §§ 2a Abs 1 Nr 4, 97 ArbGG) - Rüge einer Verletzung des Gehörsanspruchs durch Beschränkung des ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Soziale Mächtigkeit als Voraussetzung für die Tariffähigkeit von Gewerkschaften verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tariffähigkeit kleiner Gewerkschaften - zu klein zum streiken?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tariffähigkeit von Gewerkschaften: Nicht groß genug für den Arbeitskampf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tariffähigkeit von Gewerkschaften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Tariffähigkeit von Gewerkschaften kann von Durchsetzungskraft gegenüber Arbeitgeberseite abhängig gemacht werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ver.di contra "Neue Assekuranz Gewerkschaft" - Bundesverfassungsgericht: Ob eine Gewerkschaft tariffähig ist, hängt von ihrer Durchsetzungsfähigkeit ab

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Eine Gewerkschaft braucht gewisses Maß an Durchsetzungskraft

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Eine Gewerkschaft braucht gewisses Maß an Durchsetzungskraft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 459
  • ZIP 2020, 43
  • NZA 2019, 1649
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    Solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im Einzelnen verzichtet, sind daher die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit befugt, die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition im Wege der Auslegung des Tarifvertragsgesetzes im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG näher zu umschreiben (vgl. BVerfGE 58, 233 ).

    In der Sache ist es mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2007 - 2 BvR 1831/06 u.a. -, Rn. 6).

    Die Anforderung der Tariffähigkeit stellt insoweit sicher, dass nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen kann, da nur diejenige Vereinigung als tariffähig anzusehen ist, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweist (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ; 146, 71 ).

    Es dürfen dabei aber keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und -betätigung führen (vgl. BVerfGE 58, 233 ).

    Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmerkoalitionen abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ); von der Mitgliederzahl einer Koalition hängt ihre Verhandlungsstärke ab (vgl. BVerfGE 93, 352 ).

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    Die Anforderung der Tariffähigkeit stellt insoweit sicher, dass nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen kann, da nur diejenige Vereinigung als tariffähig anzusehen ist, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweist (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ; 146, 71 ).

    Durchsetzungsschwache Gewerkschaften werden durch diese Anforderung zwar aus dem Tarifgeschehen verdrängt (vgl. BVerfGE 146, 71 ).

    Wenn dies jedoch nicht in allen Fällen gelingt, erscheint das mit Blick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie insgesamt hier zumutbar (vgl. zum Verfahren nach § 99 ArbGG BVerfGE 146, 71 ).

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    In der Sache ist es mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2007 - 2 BvR 1831/06 u.a. -, Rn. 6).

    Die Anforderung der Tariffähigkeit stellt insoweit sicher, dass nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen kann, da nur diejenige Vereinigung als tariffähig anzusehen ist, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweist (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ; 146, 71 ).

    Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmerkoalitionen abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ); von der Mitgliederzahl einer Koalition hängt ihre Verhandlungsstärke ab (vgl. BVerfGE 93, 352 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 107, 395 ).
  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    Der neue § 4a TVG gestaltet nicht das Verhältnis der sozialen Gegenspieler als Tarifvertragsparteien zueinander, sondern das der tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen untereinander (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, juris, Rn. 67).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (vgl. BVerfGE 42, 243 ; 54, 277 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmerkoalitionen abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ); von der Mitgliederzahl einer Koalition hängt ihre Verhandlungsstärke ab (vgl. BVerfGE 93, 352 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (vgl. BVerfGE 42, 243 ; 54, 277 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    Insbesondere sichert das Verfahrensgrundrecht, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfGE 108, 341 ).
  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die materielle Rechtskraft der im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG getroffenen Entscheidung nur bis zu einer wesentlichen Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wirkt (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 -, juris, Rn. 10).
  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

  • BVerfG, 31.07.2007 - 2 BvR 1831/06

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Zurückweisung des Wahlvorschlags eines

  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    Solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im Einzelnen verzichtet, ist es daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 8; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51 mwN, BAGE 163, 108) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - aaO; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    b) An dem Erfordernis einer Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Teilnahme an der tarifvertraglichen Regelung von Arbeitsbedingungen haben weder das Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) noch das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 modifizierten Fassung (BGBl. I S. 1657) etwas geändert (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 10 mwN; ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 65 bis 70 mwN, BAGE 163, 108) .

    Der gesetzliche Mindestlohn zielt im Unterschied zum Tarifvertrag ebenfalls nicht darauf ab, einen umfassenden Schutz der Beschäftigten sicherzustellen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 10 mwN) .

    a) Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, lediglich solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 23; 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 9 mwN) .

    c) Bei der Beurteilung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung maßgeblich auf die Anzahl und Zusammensetzung ihrer Mitglieder abzustellen, unterliegt gleichfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 12) .

    Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - aaO; 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b bb der Gründe, BVerfGE 100, 214; 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) .

    Von der Mitgliederzahl einer Koalition hängt ihre Verhandlungsstärke ab (BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - aaO; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352) .

    Zudem bestimmt die Zahl der organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die finanzielle Ausstattung einer Koalition und deren organisatorische Leistungsfähigkeit; sie ist somit auch entscheidend dafür, ob sie in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - aaO) .

    Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und damit die Tariffähigkeit nicht regelt, diese im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG näher zu umschreiben (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 8) .

  • LAG Hamburg, 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18

    Fehlende Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V." seit dem 21.

    Dies seien signifikant höhere Organisationsgrade als sie bisher durch das Bundesarbeitsgericht (1,6%) und das Bundesverfassungsgericht (0,05% bis 0, 5%) zu bewerten gewesen seien (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - BVerfG, Beschluss vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - juris).
  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der

    Sie ergibt sich aus objektiven Kriterien wie der Zahl der Mitglieder einer Gewerkschaft und ihrer Stellung in den Betrieben, der sachlichen und personellen Ausstattung sowie dem Abschluss von Tarifverträgen in der Vergangenheit; gefordert ist ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler (vgl. BVerfGE 146, 71 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 2387/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung wegen Aberkennung

    Insbesondere fehlt eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung damit, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht nur befugt, sondern sogar gehalten sind, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und damit die Tariffähigkeit nicht regelt, diese im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG näher zu fassen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 -, Rn. 8 m.w.N.).

    Insoweit lassen weder das Tarifeinheitsgesetz noch ein gesetzlicher Mindestlohn das Bedürfnis entfallen, zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie Mindestanforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit von Gewerkschaften zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 -, Rn. 10).

  • LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16

    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Hierauf legte der O. e.V. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein, die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1/16 geführt wird.

    (2)Das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvR 1/16 dürfte in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO für den vorliegenden Rechtsstreit als vorgreiflich angesehen werden können.

    bb.Danach war der Rechtsstreit nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache 1 BvR 1/16 vor dem Bundesverfassungsgericht auszusetzen.

  • LAG Düsseldorf, 12.08.2016 - 4 Ta 488/16

    Aussetzung des Verfahrens; Verfassungsbeschwerde; Tariffähigkeit; Wahlanfechtung;

    Nachfolgend legte die O. Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts ein (1 BvR 1/16).

    b)Das vor dem Bundesverfassungsgericht seit Anfang des Jahres 2016 anhängige Verfahren 1 BvR 1/16 dürfte grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO für den vorliegenden Rechtsstreit als vorgreiflich angesehen werden können.

    cc) Das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvR 1/16 dürfte nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO als vorgreiflich angesehen werden können.

  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17

    Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit

    eingelegte Verfassungsbeschwerde wird bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen - 1 BvR 1/16 - geführt.
  • LAG Düsseldorf, 15.08.2018 - 12 TaBV 55/17

    Rechtsfolgen der Zustellung eines erstinstanzlichen Beschlusses ohne Nennung der

    Hierauf legte der NAG Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein, die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1/16 geführt wird.

    Der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bzw. über die Verfassungsbeschwerde selbst zum Az. 1 BvR 1/16 auszusetzen ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.06.2016 zurückgewiesen worden.

    Daran ändert die anhängige und noch nicht entschiedene Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BvR 1/16 nichts.

  • ArbG Düsseldorf, 16.09.2016 - 14 BV 160/15

    Nichtigkeit, Aufsichtsratswahl, Gewerkschaftseigenschaft, formelle Rechtskraft

    Hierauf legte der O. e.V. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein, die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1/16 geführt wird.
  • LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22

    Aussetzung des Verfahrens bei echter Vorgreiflichkeit; Keine Vorgreiflichkeit bei

    bb) Fest steht jedenfalls, dass der Antragstellerin allein aufgrund ihrer Mitgliederzahl sowie des Umstandes, dass sie maßgebliche, auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge abgeschlossen hat und zur Organisation von Arbeitskämpfen aufgrund ihrer Mächtigkeit in der Lage ist, die Gewerkschaftseigenschaft zuerkannt werden muss (vgl. zuletzt zur Begrifflichkeit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.09.2019, 1 BvR 1/16 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung).
  • EGMR - 20109/20 (anhängig)

    NEUE ASSEKURANZ GEWERKSCHAFT E.v. v. GERMANY

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