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   BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12   

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https://dejure.org/2015,7444
BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12 (https://dejure.org/2015,7444)
BVerfG, Entscheidung vom 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12 (https://dejure.org/2015,7444)
BVerfG, Entscheidung vom 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 (https://dejure.org/2015,7444)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf angestellte Auszubildende verletzt verbeamtete Auszubildende nicht in ihrem Gleichbehandlungsanspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, § 9 Abs 1 BPersVG, § 9 Abs 2 BPersVG
    Nichtannahmebeschluss: Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht gem § 9 Abs 1, Abs 2 BPersVG auf angestellte Auszubildende verletzt verbeamteten Auszubildenden nicht in Gleichbehandlungsanspruch (Art 3 Abs 1 GG) - Differenzierung ist nach dem Grundsatz der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer unterschiedliche Behandlung von verbeamteten und angestellten Auszubildenden als Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht gem § 9 Abs 1, Abs 2 BPersVG auf angestellte Auszubildende verletzt verbeamteten Auszubildenden nicht in Gleichbehandlungsanspruch (Art 3 Abs 1 GG) - Differenzierung ist nach dem Grundsatz der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer unterschiedliche Behandlung von verbeamteten und angestellten Auszubildenden als Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 669
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 133, 377 ; stRspr).

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfGE 133, 377 ; stRspr).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 ; stRspr).

    Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern (vgl. BVerfGE 129, 49 ).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes ein erheblicher Spielraum zukommt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 103, 310 ), er sachgerecht typisierende Regelungen vornehmen kann (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 126, 268 m.w.N.) und dies hier vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes ein erheblicher Spielraum zukommt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 103, 310 ), er sachgerecht typisierende Regelungen vornehmen kann (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 126, 268 m.w.N.) und dies hier vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes ein erheblicher Spielraum zukommt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 103, 310 ), er sachgerecht typisierende Regelungen vornehmen kann (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 126, 268 m.w.N.) und dies hier vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 130, 240 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes ein erheblicher Spielraum zukommt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 103, 310 ), er sachgerecht typisierende Regelungen vornehmen kann (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 126, 268 m.w.N.) und dies hier vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Die Regelung des § 9 BPersVG bezweckt, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris, Rn. 23).
  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Schon im Ausgangspunkt bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst, die grundsätzlich geeignet sind, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 303 ; 63, 152 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, juris, Rn. 15 ff.).
  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12
    Schon im Ausgangspunkt bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst, die grundsätzlich geeignet sind, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 303 ; 63, 152 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, juris, Rn. 15 ff.).
  • BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06

    Ansprüche eines ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf und auf Zeit auf

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21

    Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona

    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 30 mwN, BVerfGE 132, 179) .

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN zur st. Rspr.) .

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 30 mwN, BVerfGE 132, 179) .

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN zur st. Rspr.) .

  • BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

    Selbst wenn wegen des Rechts der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG vorliegend nicht nur eine bloße Willkürkontrolle, sondern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen wäre (vgl. dazu BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 ff.) , läge keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 456/14

    Eingruppierung - Klageänderung in der Revisionsinstanz

    bb) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN) .
  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 30 mwN, BVerfGE 132, 179) .

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN zur st. Rspr.) .

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 31 mwN, aaO) .

  • BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18

    Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales Studium

    Es stellt einen legitimen Differenzierungsgrund dar, dass ein Abschluss der Ausbildung auf Hochschulniveau ein erheblich geringeres Risiko als andere mit sich bringt, im Anschluss kein Erwerbsarbeitsverhältnis eingehen zu können (vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 12 zu § 9 BPersVG) .

    Werden an Hochschulen qualifizierte Personen aus dem besonderen Schutz bei der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ausgenommen, ist dies ohne weiteres geeignet, eine am Arbeitsmarkt bei typisierender Betrachtung im Vergleich schlechter gestellte Personengruppe zu fördern (vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 13) .

  • BAG, 04.08.2016 - 6 AZR 129/15

    Zuschlag für nächtliche Bereitschaft im Rettungsdienst - Auslegung der AVR

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 45) .
  • BVerwG, 24.11.2015 - 5 P 13.14

    Beamte auf Lebenszeit; Beamte auf Probe; beamtenrechtlicher Einstellungsbegriff;

    Sachliche Gründe, die geeignet sind, Differenzierungen zu rechtfertigen, ergeben sich aus den grundlegenden strukturellen Unterschieden zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 - NVwZ-RR 2008, 506 und vom 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - NZA-RR 20125, 669 Rn. 9).
  • LAG Hamm, 09.11.2018 - 13 TaBV 82/17

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

    Denn im Zusammenhang mit der insoweit vergleichbaren Problematik in § 9 Abs. 1 BPersVG hat das Bundesverfassungsgericht ( 21.03.2015 - 1 BvR 2013/12 - NZA-RR 2015, 669) - in Bestätigung einer vorangegangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ( 30.05.2012 - 6 PB 7/12 - NZA-RR 2013, 55) - zutreffend ausgeführt, dass der Abschluss einer Ausbildung auf Hochschulniveau bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise eine erheblich höhere Wahrscheinlichkeit, anschließend übergangslos eine adäquate Beschäftigung zu finden, schaffe.
  • BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 308/22

    Stufenzuordnung - Prüfungsmaßstab Inhaltskontrolle AVR

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 45, BAGE 154, 162) .
  • LAG Sachsen, 17.06.2022 - 4 Sa 418/19

    Keine stufengleiche Höhergruppierung - § 17 Abs 4 S 1 TV-L - höher bewertete

  • BAG, 22.03.2017 - 4 ABR 54/14

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung einer Leitenden Redakteurin nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2021 - 15 A 3142/19

    Anreizfunktion; Amtshilfe; Aufnahme; Aufnahmeeinrichtung; Drittwirkung;

  • ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16

    Teilzeit, Anspruch auf bezahlwirksame Anrechnung hinsichtlich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 6 Sa 313/16

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

  • VG Karlsruhe, 14.09.2015 - 8 K 2196/14

    Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags; Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2021 - 15 A 3143/19

    Kostenerstattungsanspruch einer Kommune gegen das Land für Aufnahme und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2015 - L 3 KA 93/13
  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 3 ZB 20.2862

    Keine Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs eines verstorbenen Beamten

  • VG Hannover, 08.04.2019 - 17 A 4016/18

    Beamter auf Widerruf; mittlerer Dienst; Vorbereitungsdienst; Weiterbeschäftigung

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