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   ArbG Wuppertal, 24.03.2023 - 1 Ca 180/23   

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ArbG Wuppertal, 24.03.2023 - 1 Ca 180/23 (https://dejure.org/2023,22948)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 24.03.2023 - 1 Ca 180/23 (https://dejure.org/2023,22948)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 24. März 2023 - 1 Ca 180/23 (https://dejure.org/2023,22948)
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  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.03.2023 - 1 Ca 180/23
    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (vgl. BAG vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11-, zit. nach Juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG vom 25.10.2012 -2 AZR 495/11-, zit. nach Juri).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.03.2023 - 1 Ca 180/23
    Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB sein (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09- in: NZA 2010, 1227 ff).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.03.2023 - 1 Ca 180/23
    In diesem Fall überwiegt regelmäßig das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an seiner Nichtbeschäftigung (grundlegend BAG, Großer Senat vom 27.02.1985 - GS 1/84 - in: NZ 1985, 702ff).
  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.03.2023 - 1 Ca 180/23
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18- zit. nach Juris; BAG vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17-, zit. nach Juris; BAG vom 26.03.2015 -2 AZR 517/14-in: NZA 2015, 1180 ff; BAG vom 20.11.2014 -2 AZR 651/13- zit. nach Juris).
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.03.2023 - 1 Ca 180/23
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18- zit. nach Juris; BAG vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17-, zit. nach Juris; BAG vom 26.03.2015 -2 AZR 517/14-in: NZA 2015, 1180 ff; BAG vom 20.11.2014 -2 AZR 651/13- zit. nach Juris).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.03.2023 - 1 Ca 180/23
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18- zit. nach Juris; BAG vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17-, zit. nach Juris; BAG vom 26.03.2015 -2 AZR 517/14-in: NZA 2015, 1180 ff; BAG vom 20.11.2014 -2 AZR 651/13- zit. nach Juris).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.03.2023 - 1 Ca 180/23
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18- zit. nach Juris; BAG vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17-, zit. nach Juris; BAG vom 26.03.2015 -2 AZR 517/14-in: NZA 2015, 1180 ff; BAG vom 20.11.2014 -2 AZR 651/13- zit. nach Juris).
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