Rechtsprechung
   ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,60072
ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18 (https://dejure.org/2018,60072)
ArbG Emden, Entscheidung vom 14.11.2018 - 1 Ca 361/18 (https://dejure.org/2018,60072)
ArbG Emden, Entscheidung vom 14. November 2018 - 1 Ca 361/18 (https://dejure.org/2018,60072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,60072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
    Das Bundesarbeitsgericht hatte sich unter anderen mit seiner Entscheidung vom 18.3.2014 zum Aktenzeichen 3 AZR 69/12 mit der Aufnahme einer Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung zu befassen.

    Dabei wird darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht mit seiner vorstehend zitierten Entscheidung vom 18.3.2014 zum Aktenzeichen 3 AZR 69/12 die Altersgrenze der Vollendung des 55. Lebensjahres lediglich in Verbindung mit der weiteren Voraussetzung eines mindestens 10-jährigen ununterbrochenen unbefristeten Arbeitsvertrages bei Erreichen der Altersgrenze, was faktisch einer Altersgrenze in Form der Vollendung des 45. Lebensjahres gleichkommt, für unwirksam erachtet und erklärt, dass eine Bestimmung, die bewirke, dass Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, auch unter Berücksichtigung des zu respektierenden Gestaltungs- und Ermessensspielraums des Arbeitgebers nicht mehr hinnehmbar sei.

    Letztlich ausschlaggebend aber ist, dass die Koppelung von Altersgrenzen und fehlender Befristung in der streitgegenständlichen Versorgungsordnung genau diejenige Auswirkung haben kann, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.3.2014 zum Aktenzeichen 3 AZR 69/12 (a. a. O.) mit den nachfolgenden Worten beanstandet:.

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

    Auszug aus ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
    Maßgeblich dürfte sein, welche Bedeutung diesem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang gegeben werden sollte (Vgl. insoweit zum Begriff der Einstellung: BAG Urteil vom 20.2.2001, 3 AZR 25/00, Rn. 27ff.; BAG, Urteil vom 21.2.2013, 6 AZR 524/11, Rn. 9-11, zitiert nach juris).

    Mit dem Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter befasste sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.2.2013 zum Aktenzeichen 6 AZR 524/11, mit dem es die in der Entscheidung vom 11.12.2003 zum Aktenzeichen 6 AZR 64/03 vertretene Auffassung ausdrücklich aufgab.

    Dabei hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.2.2013 zum Aktenzeichen 6 AZR 524/11 klargestellt, dass die bisherige Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 11.12.2003, 6 AZR 64/03 sowie zuletzt BAG, Urteil vom 18.01.2012, 6 AZR 496/10), die auf der Annahme beruht habe, die Parteien seien nach dem Ende einer wirksamen Befristung bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestalt der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden, aufgegeben werde.

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08

    Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung - Vertrauensschutz bei verlautbarter

    Auszug aus ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
    Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit hat der Arbeitgeber bei der Leistungsgewährung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wenn er die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisieren Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG, Urteil vom 22.12.2009, 3 AZR 136/08, Rn. 39, mit weiteren Nachweis, zitiert nach juris).

    Eine Gruppenbildung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung der Personenkreise keine billigenswerten Gründe gibt (BAG, Urteil vom 22.12.2009, 3 AZR 136/08, Rn. 40, a. a. O.).

    Die Merkmale, an die die Gruppenbildung anknüpft, müssen die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen (BAG, Urteil vom 22.12.2009, 3 AZR 136/08, Rn. 45, a. a. O.).

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 4/11

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter

    Auszug aus ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
    Das Gericht verkennt insoweit nicht die Ausführungen des BAG in seinem Urteil vom 15.1.2013 zum Aktenzeichen 3 AZR 4/11 (Rn. 28, zitiert nach juris), in dem es wie folgt heißt:.

    Der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.1.2013 zum Aktenzeichen 3 AZR 4/11 zu Grunde lag, weicht von dem vorstehenden ab.

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03

    Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter

    Auszug aus ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
    Mit dem Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter befasste sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.2.2013 zum Aktenzeichen 6 AZR 524/11, mit dem es die in der Entscheidung vom 11.12.2003 zum Aktenzeichen 6 AZR 64/03 vertretene Auffassung ausdrücklich aufgab.

    Dabei hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.2.2013 zum Aktenzeichen 6 AZR 524/11 klargestellt, dass die bisherige Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 11.12.2003, 6 AZR 64/03 sowie zuletzt BAG, Urteil vom 18.01.2012, 6 AZR 496/10), die auf der Annahme beruht habe, die Parteien seien nach dem Ende einer wirksamen Befristung bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestalt der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden, aufgegeben werde.

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
    Vorliegend kann dahinstehen, ob die von der Beklagten bestimmte Altersgrenze in Form der Vollendung des 55. Lebensjahres für sich allein betrachtet ein zulässiges Differenzierungskriterium für das Bestehen bzw. die Versagung einer Versorgungsberechtigung wäre (Vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 12.02.2013, 3 AZR 100/11, zitiert nach juris).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ziehe zum Vergleich ausschließlich die Dauerbeschäftigten heran (Vergl. EuGH 18.10.2012, C 302/11, Valenza, Rn. 43, NZA 2013, 261).
  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 496/10

    Stufenzuordnung - Anwendbarkeit des TVÜ-Länder

    Auszug aus ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
    Dabei hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.2.2013 zum Aktenzeichen 6 AZR 524/11 klargestellt, dass die bisherige Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 11.12.2003, 6 AZR 64/03 sowie zuletzt BAG, Urteil vom 18.01.2012, 6 AZR 496/10), die auf der Annahme beruht habe, die Parteien seien nach dem Ende einer wirksamen Befristung bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestalt der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden, aufgegeben werde.
  • BAG, 20.02.2001 - 3 AZR 25/00

    Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung

    Auszug aus ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18
    Maßgeblich dürfte sein, welche Bedeutung diesem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang gegeben werden sollte (Vgl. insoweit zum Begriff der Einstellung: BAG Urteil vom 20.2.2001, 3 AZR 25/00, Rn. 27ff.; BAG, Urteil vom 21.2.2013, 6 AZR 524/11, Rn. 9-11, zitiert nach juris).
  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19

    Betriebliche Altersversorgung - "Zusage einer Zusage"

    Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 14. November 2018 - 1 Ca 361/18 - teilweise abgeändert.
  • LAG Niedersachsen, 05.09.2019 - 4 Sa 5/19

    Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung;

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 14. November 2018 - 1 Ca 361/18 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 14. November 2018 - 1 Ca 361/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht