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   ArbG Köln, 07.04.2017 - 1 Ca 7863/16   

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https://dejure.org/2017,9897
ArbG Köln, 07.04.2017 - 1 Ca 7863/16 (https://dejure.org/2017,9897)
ArbG Köln, Entscheidung vom 07.04.2017 - 1 Ca 7863/16 (https://dejure.org/2017,9897)
ArbG Köln, Entscheidung vom 07. April 2017 - 1 Ca 7863/16 (https://dejure.org/2017,9897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Klagen zweier Imame gegen DITIB abgewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Islam-Dachverband Ditib ist nicht der Arbeitgeber: Klage von Imamen gegen Entlassung abgewiesen

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Keine Arbeitsverhältnisse zwischen Religionsgelehrten und DITIB

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klagen gegen DITIB

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.03.2017)

    Imame gegen Moscheengemeinde: (K)eine Frage des deutschen Arbeitsrechts

  • swp.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.03.2017)

    Imame klagen nach Entlassung gegen Ditib

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    ArbG Köln, 07.04.2017 - 1 Ca 7863/16

    Klagen gegen DITIB

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus ArbG Köln, 07.04.2017 - 1 Ca 7863/16
    Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen verdeckten bzw. unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung wäre, dass der Kläger bei dem Beklagten als vermeintlichem "Entleiher" für diesen weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet hätte (vgl. unlängst BAG, Beschluss vom 21.02.2017 - 1 ABR 62/12, Pressemitteilung Nr. 10/17).
  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus ArbG Köln, 07.04.2017 - 1 Ca 7863/16
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person weisungsgebundene, fremdbestimmte Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung nicht ausschlaggebend sind (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14, NZA-RR 2016, 288, 289, zu I. 1. der Gründe; EuGH, Urteil vom 17.11.2016 - C-216/15, NZA 2017, 41, 42, Rn. 27 [ "Ruhrlandklinik" ] jeweils m.w. Nachw.).
  • BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14

    Arbeitnehmerstatus einer Artistengruppe

    Auszug aus ArbG Köln, 07.04.2017 - 1 Ca 7863/16
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person weisungsgebundene, fremdbestimmte Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung nicht ausschlaggebend sind (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14, NZA-RR 2016, 288, 289, zu I. 1. der Gründe; EuGH, Urteil vom 17.11.2016 - C-216/15, NZA 2017, 41, 42, Rn. 27 [ "Ruhrlandklinik" ] jeweils m.w. Nachw.).
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