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   FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17   

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FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17 (https://dejure.org/2017,59848)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.11.2017 - 1 K 115/17 (https://dejure.org/2017,59848)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. November 2017 - 1 K 115/17 (https://dejure.org/2017,59848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nach Ausbildungsende begonnenes Fachwirt-Studium als Teil des Erstausbildung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Studium am Bankkolleg nach abgeschlossener Banklehre als Teil der Erstausbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17
    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163).

    bb) Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    cc) Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554; ebenso Abschn. A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017, BStBl I 2017, 1005).

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17
    Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird") engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163).

    Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554; ebenso Abschn. A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017, BStBl I 2017, 1005).

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17
    Es fehle an objektiven Beweisanzeichen, dass T vor Abschluss ihrer Ausbildung im Juni 2015 noch eine weiterführende Ausbildung als Teil einer Erstausbildung angestrebt habe (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016 11, 615).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Familienkasse herangezogenen BFH-Urteil (in BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615).

  • BFH, 22.06.2016 - V R 32/15

    Zum Verbrauch der Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17
    Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554, m. w., N.; ebenso Abschn. A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017, BStBl I 2017, 1005).

    Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554; ebenso Abschn. A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017, BStBl I 2017, 1005).

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17
    Die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts als Berufsausbildung aufgestellt hat, finden im Hinblick auf eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung keine Anwendung (BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17
    Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteile in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554; ebenso Abschn. A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017, BStBl I 2017, 1005).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 105/01

    Kindergeld - Anwendung der Vier-Monats-Frist i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 1 K 115/17
    Denn eine solche Übergangszeit ist nach vollen Kalendermonaten zu bemessen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847).
  • BFH, 21.03.2019 - III R 17/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2017  1 K 115/17 aufgehoben.
  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Es erscheint aus Sicht des Senats indes verständlich, dass diese Rechtsprechung von den Kindergeldberechtigten angegriffen und die Rechtslage teilweise auch von Finanzgerichten anders beurteilt wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.11.2017 - 1 K 115/17, Juris, zum "Bankfachwirt BankColleg" bzw. zum "Bankfachwirt IHK"; Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.02.2018 - 13 K 171/17, juris, zum "Bankfachwirt BankColleg" bzw. zum "Bankfachwirt IHK"; s.a. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017 - 5 K 2388/15, juris, zur "geprüften Immobilienwachwirtin" laut IHK) .
  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Es erscheint aus Sicht des Senats indes verständlich, dass diese Rechtsprechung von den Kindergeldberechtigten angegriffen und die Rechtslage teilweise auch von Finanzgerichten anders beurteilt wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.11.2017 - 1 K 115/17, Juris, zum "Bankfachwirt BankColleg" bzw. zum "Bankfachwirt IHK"; Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.02.2018 - 13 K 171/17, juris, zum "Bankfachwirt BankColleg" bzw. zum "Bankfachwirt IHK"; s.a. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017 - 5 K 2388/15, juris, zur "geprüften Immobilienwachwirtin" laut IHK) .
  • FG Münster, 13.12.2018 - 3 K 577/18

    Bewilligung von Kindergeld bei Abschluss einer erstmaligen einheitlichen

    Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen FG kann eine brancheninterne Aufstiegsfortbildung allerdings dann Teil einer erstmaligen Berufsausbildung sein, wenn sie auch Grundlage für den öffentlich-rechtlich anerkannten Abschluss "geprüfter Bankfachwirt / geprüfte Bankfachwirtin" ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 06.02.2018 13 K 171/17, juris; vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.11.2017 1 K 115/17, juris).
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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17   

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https://dejure.org/2021,54272
FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17 (https://dejure.org/2021,54272)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.06.2021 - 1 K 115/17 (https://dejure.org/2021,54272)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 1 K 115/17 (https://dejure.org/2021,54272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    An örtlichen Stromversorger lieferndes Blockheizkraftwerk als notwendiges Betriebsvermögen eines Freibad-BgA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.01.1967 - GrS 4/66

    Anerkennung der Zusammenfassung städtischer Versorgungsbetriebe und städtischer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Reine Lieferverhältnisse sind nicht ausreichend (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 1967 GrS 4/66, BStBl III 1967, 240; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2016 3 K 191/13, juris; FG Münster, Urteil vom 11. Mai 2017 10 K 2308/14 K,G,F, EFG 2017, 1200).

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bspw. auch den Ausgleich des Überdrucks in einem Heizkraftwerk durch Erwärmung des Wassers in dem Badebetrieb (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 1967, GrS 4/66, BStBl III 1967, 240), die Weitergabe von Überschussdampf durch den Badebetrieb an das Heizkraftwerk mit Ausgleichsfunktion im Rahmen des Fernwärmeversorgungsnetzes der Stadtwerke (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1967 II 50/61, BStBl III 1967, 510) und die Gewährleistung des für den Betrieb eines Hallenbades erforderlichen Mindestdrucks und Lieferung des für die Wärmelieferung der Stadtwerke benötigten Wassers mit einem erforderlichen gleichmäßigen Niederdruck (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1967 II 50/61, BStBl III 1967, 510) als ausreichende Merkmale für das Vorliegen einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung angenommen.

    Auch nach der Verfügung der OFD Frankfurt vom 27. Juli 1995 (S. 2706 A - 16 - St II 12 - dort unter Bezugnahme auf die BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1967 (GrS 4/66, BStBl III 1967, 240) und vom 19. Mai 1967 (III R 507/61, BStBl 111, 510) - kann von einer den Anforderungen genügenden Verflechtung ausgegangen werden, wenn sich aus der Lieferung eines Hauptstoffs für den einen Betrieb gleichzeitig Vorteile für den anderen Betrieb ergeben, die sich nicht allein auf einer Verknüpfung aufgrund einer subjektiven Willensentscheidung begründen, sondern zwangsläufig aufgrund chemischer bzw. physikalischer Vorgänge entstehen.

  • FG Niedersachsen, 20.11.2018 - 10 K 249/16

    Streit über die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus dem Betrieb von

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Ferner sei auch nach einem Urteil des Niedersächsischen FG vom 14. Januar 2019 (10 K 249/16) ein wärmegeführtes BHKW nicht dazu geeignet, eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen einem Schwimmbad-BgA und einen BgA "Stromversorgung" zu begründen.

    Dabei reicht es für die Zusammenfassung eines BgA mit einem anderen zusammengefasten BgA oder einer Einrichtung, die mehrere Betriebe umfasst, aus, wenn die Zusammenfassungsvoraussetzungen nur zwischen diesem BgA und einem der BgA des zusammengefassten BgA oder einem der Betriebe der Einrichtung vorliegt (sogenannte Mitschlepp-theorie, vgl. BMF- Schreiben vom 12. November 2009, BStBl I 2009, 1303 Tz 5; Krämer in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG § 4 Rz 134; kritisch Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. November 2018 10 K 249/16, juris).

    Der hier zugrundeliegende Streitfall ist aus Sicht des Senats auch nicht mit dem der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. November 2018 (10 K 249/16) zugrundeliegenden Fall vergleichbar.

  • FG Münster, 11.05.2017 - 10 K 2308/14

    Kommunen: Schulschwimmen und Verlustverrechnung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Auch wenn kein notwendiger Funktionszusammenhang in der Weise erforderlich ist, dass die Betriebe in ihrer Betätigung gegenseitig aufeinander angewiesen sind, setzt die genannte Verflechtung jedoch eine sachliche Beziehung der jeweiligen Betätigungen im Sinne eines inneren wirtschaftlichen Zusammenhangs voraus, der nach den Anschauungen des Verkehrs die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit rechtfertigt (BFH, Urteil vom 4. September 2002 I R 42/01, BFH/NV 2003, 511 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 11. Mai 2017 10 K 2308/14 K,G,F-, EFG 2017, 1200).

    Reine Lieferverhältnisse sind nicht ausreichend (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 1967 GrS 4/66, BStBl III 1967, 240; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2016 3 K 191/13, juris; FG Münster, Urteil vom 11. Mai 2017 10 K 2308/14 K,G,F, EFG 2017, 1200).

  • BFH, 10.12.2019 - I R 24/17

    Keine Anerkennung interner Darlehen zwischen Trägerkörperschaft und BgA zur

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Wesentliche Betriebsgrundlagen sind auch ohne eine solche Widmung steht als Betriebsvermögen des BgA zu behandeln (vgl. BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019 I R 24/17, BFHE 267, 354).

    (vgl. BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019 I R 24/17, BFHE 267, 354 m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 15.01.2019 - 1 K 116/13

    Betrieb gewerblicher Art; Müllverbrennungsanlage; steuerlicher Querverbund

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Das beurteilt sich in erster Linie nach dem Förderungs- und Sachzusammenhang, in dem die jeweiligen Einzeltätigkeiten zueinanderstehen; hinzu kommt eine wertende Betrachtung des Verhältnisses der Tätigkeiten untereinander (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 2019 1 K 116/13, EFG 2019, 1458).

    Eine unmittelbare Belieferung von Endverbrauchern ist demgegenüber nicht notwendigerweise erforderlich, weil der Begriff des Versorgungsunternehmens andernfalls ohne erkennbare Grundlage verengt würde (so zu § 4 Abs. 3 KStG auch ausdrücklich BMF-Schreiben vom 12. November 2009 BStBl. I, 2009, 1303, Rz. 9; Urteil des Senats vom 15. Januar 2019 1 K 116/13, EFG 2019, 1458; Erhard in: Blümich, KStG, § 4, Rz. 72).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2016 - 3 K 199/13

    Zur rückwirkenden Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. vom 19.12.2008 - Zur

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Anders als in dem vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 22. Juni 2016 (3 K 199/13, juris) entschiedenen Fall ist im Streitfall das Freibad auch nicht einer unter 30 Abnehmern für Wärmelieferungen; die Abnahme erfolgt auch nicht lediglich in sehr geringem Umfang zu den Gesamtlieferungen; vielmehr ist während der Badesaison das Freibad der hauptsächliche Abnehmer der produzierten Wärme.
  • BFH, 04.09.2002 - I R 42/01

    Betriebe gewerblicher Art, Zusammenfassung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Auch wenn kein notwendiger Funktionszusammenhang in der Weise erforderlich ist, dass die Betriebe in ihrer Betätigung gegenseitig aufeinander angewiesen sind, setzt die genannte Verflechtung jedoch eine sachliche Beziehung der jeweiligen Betätigungen im Sinne eines inneren wirtschaftlichen Zusammenhangs voraus, der nach den Anschauungen des Verkehrs die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit rechtfertigt (BFH, Urteil vom 4. September 2002 I R 42/01, BFH/NV 2003, 511 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 11. Mai 2017 10 K 2308/14 K,G,F-, EFG 2017, 1200).
  • BFH, 04.12.1991 - I R 74/89

    Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art; Verlustabzug nach Zusammenfassung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Als ausreichend für das Vorliegen einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht hat die Rechtsprechung zum Beispiel die Zwischenschaltung eines Blockheizkraftwerks zwischen ein Hallenbad und einen Versorgungsbetrieb angesehen, wenn das Blockheizkraftwerk das Bad mit Wärme versorgt und in Spitzenlastzeiten elektrische Energie für die Stadtwerke erzeugt (BFH, Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 74/89, BStBl. II 1992, 432).
  • BFH, 19.05.1967 - III 50/61

    Anerkennung einer technisch-wirtschaftlichen Verflechtung der Betätigungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bspw. auch den Ausgleich des Überdrucks in einem Heizkraftwerk durch Erwärmung des Wassers in dem Badebetrieb (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 1967, GrS 4/66, BStBl III 1967, 240), die Weitergabe von Überschussdampf durch den Badebetrieb an das Heizkraftwerk mit Ausgleichsfunktion im Rahmen des Fernwärmeversorgungsnetzes der Stadtwerke (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1967 II 50/61, BStBl III 1967, 510) und die Gewährleistung des für den Betrieb eines Hallenbades erforderlichen Mindestdrucks und Lieferung des für die Wärmelieferung der Stadtwerke benötigten Wassers mit einem erforderlichen gleichmäßigen Niederdruck (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1967 II 50/61, BStBl III 1967, 510) als ausreichende Merkmale für das Vorliegen einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung angenommen.
  • BFH, 27.06.2001 - I R 83/00

    Körperschaftssteuer - Stadtwerke - Hoheitliche Aufgabe - Daseinsvorsorge -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 17.06.2021 - 1 K 115/17
    Das BHKW am Freibad dürfte ferner als wesentliche Betriebsgrundlage und in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 (I R 83/00) vorrangig dem Betrieb "Biogasanlage" zuzuordnen sein.
  • BFH, 09.05.1984 - I R 25/81

    Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer

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Rechtsprechung
   FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17 (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,18581
FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17 (3) (https://dejure.org/2021,18581)
FG Bremen, Entscheidung vom 07.06.2021 - 1 K 115/17 (3) (https://dejure.org/2021,18581)
FG Bremen, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - 1 K 115/17 (3) (https://dejure.org/2021,18581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumiung der Klagefrist

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumiung der Klagefrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bezeichnung des Klagebegehrens bei ausdrücklich fristwahrend erhobener Klage - Wiedereinsetzung bei behaupteter Verhinderung der Fristwahrung durch eine Covid-19-Erkrankung

 
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  • BFH, 11.12.2019 - X B 40/19

    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter

    Auszug aus FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17
    Für eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens ist es daher erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19 -, BFH/NV 2020, 231 ).

    Ohne die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens ist die Klage unzulässig (BFH, Beschluss vom 22.09.2015 - I B 61/15 -, BFH/NV 2016, 414 ; BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19 -, BFH/NV 2020, 231 ).

  • BFH, 29.06.2017 - X B 170/16

    Ungenügende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Auszug aus FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17
    Die bloße Benennung der angefochtenen Bescheide genügt nicht (BFH, Beschluss vom 29.06.2017 - X B 170/16 -, BFH/NV 2017, 1613 ).

    Bei einer Mehrzahl möglicher Streitpunkte muss erkennbar sein, gegen welche Punkte sich der Kläger wenden will (BFH, Beschluss vom 29.06.2017 - X B 170/16 -, BFH/NV 2017, 1613 ).

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

    Auszug aus FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17
    Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, weil das Gericht dem sich aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ergebenden Verbot, über das Klagebegehren hinauszugehen, nur entsprechen kann, wenn der Kläger den Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt hat (BFH, Beschluss vom 26.11.1979 - GrS 1/78 -, BFHE 129, 117 , BStBl II 1980, 99 ).
  • BFH, 19.08.2015 - V B 26/15

    "Offenbare Unrichtigkeit" i. S. des § 107 FGO setzt Versehen voraus -

    Auszug aus FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17
    Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren somit anhand des gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln und verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO , wenn es die wörtliche Fassung des Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht (BFH, Beschluss vom 19. August 2015 - V B 26/15 -, BFH/NV 2015, 1599 ).
  • BFH, 01.02.2018 - X B 136/17

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auszug aus FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17
    Das bedeutet, dass das ungenutzte Verstreichenlassen der Frist dazu führt, dass die Klage endgültig unzulässig und abzuweisen ist, wenn nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BFH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - III B 83/12 -, BFH/NV 2013, 1596 ; BFH, Beschluss vom 01. Februar 2018 - X B 136/17 -, BFH/NV 2018, 534 ).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 18/99

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auszug aus FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17
    Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH, Urteil vom 14.06.2000 - X R 18/99 -, BFH/NV 2001, 170 ).
  • BFH, 22.09.2015 - I B 61/15

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auszug aus FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17
    Ohne die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens ist die Klage unzulässig (BFH, Beschluss vom 22.09.2015 - I B 61/15 -, BFH/NV 2016, 414 ; BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19 -, BFH/NV 2020, 231 ).
  • BFH, 18.06.2013 - III B 83/12

    Rechtliches Gehör nach Verstreichen einer Ausschlussfrist

    Auszug aus FG Bremen, 07.06.2021 - 1 K 115/17
    Das bedeutet, dass das ungenutzte Verstreichenlassen der Frist dazu führt, dass die Klage endgültig unzulässig und abzuweisen ist, wenn nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BFH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - III B 83/12 -, BFH/NV 2013, 1596 ; BFH, Beschluss vom 01. Februar 2018 - X B 136/17 -, BFH/NV 2018, 534 ).
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