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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11   

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FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11 (https://dejure.org/2012,31787)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2012 - 1 K 195/11 (https://dejure.org/2012,31787)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2012 - 1 K 195/11 (https://dejure.org/2012,31787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Justiz Hamburg

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Einkommensteuer: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Zivilprozesses sind nicht ohne weiteres außergewöhnliche Belastungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten einkommensteuerlich nicht ohne weiteres zu berücksichtigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    FG Hamburg contra BFH: Kosten eines Zivilprozesses nicht ohne weiteres außergewöhnliche Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug der Kosten eines Zivilprozesses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Zivilprozesses sind nicht ohne weiteres außergewöhnliche Belastungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zivilprozesskosten nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich absetzbar - FG Hamburg weicht von der seit 2011 geänderten Rechtsprechung des BFH zu Grundsätzen der Abzugsfähigkeit ab

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 41
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11
    Abweichend vom Urteil des BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 sind Zivilprozesskosten nicht grundsätzlich als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen.

    Das Urteil des BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015 sei nicht maßgeblich.

    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (vgl. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen z. B. BFH Urteile vom 09.05.1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12.2001, III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, mit zusammenfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Begründung einer Änderung der Rechtsprechung).

    c) Mit Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 hat der BFH die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben.

    d) Der Senat vermag sich der geänderten Rechtsprechung des BFH gem. dessen Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 nicht anzuschließen (kritisch auch Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Anm. 5; K. Heger in Blümich, EStG- KStG- GewStG, § 33 EStG, Stand Februar 2012, Rz. 220).

    Gegen die geänderte Rechtsprechung des BFH spricht auch, dass die in der Entscheidung des BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vorgesehene Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses angesichts der Vielgestaltigkeit und der möglichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität von Zivilprozessen von der Finanzverwaltung im Rahmen der Veranlagung nicht praktikabel durchgeführt werden kann.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Abweichung dieser Entscheidung von dem Urteil des BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11
    Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen zu den Betriebsausgaben grundsätzlich alle Aufwendungen, die objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH Beschluss vom 04.07.1990, GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11
    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (vgl. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen z. B. BFH Urteile vom 09.05.1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12.2001, III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, mit zusammenfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Begründung einer Änderung der Rechtsprechung).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11
    Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (vgl. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen z. B. BFH Urteile vom 09.05.1996, III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 04.12.2001, III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 12.05.2011, VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, mit zusammenfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Begründung einer Änderung der Rechtsprechung).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11
    Liegt die wesentliche Ursache in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. m. w. N. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Anm. 5; BFH Urteil vom 30.06.2005, III R 27/04, BStBl II 2006, 492).
  • BFH, 15.04.1992 - III R 96/88

    Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11
    Lassen sich die Tatsachen, aus denen sich die Entstehung und der betriebliche Zusammenhang der Aufwendungen ergibt, nicht feststellen, so geht das zulasten des Steuerpflichtigen; denn er trägt für diese Tatsachen die objektive Beweislast (BFH Urteil vom 15.04.1992, III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 54/03

    Außergewöhnliche Belastung: Darlehensumschuldung zwecks Erwerb eines EFH keine

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11
    In Anwendung dieser Maßstäbe reicht es z. B. für die Berücksichtigung von Darlehenszinsen oder Bürgschaftsaufwendungen nicht aus, wenn die Aufwendungen in Erfüllung einer Verpflichtung entstanden sind; vielmehr ist darauf abzustellen, ob bereits die Übernahme der Verpflichtung zwangsläufig war (vgl. BFH Urteile vom 08.08.1984, I R 32/82, juris; vom 03.03.2005, III R 54/03, BFH/NV 2005, 1529; Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Auflage, 2012, § 33 Rz. 35 "Bürgschaft", "Schuldentilgung"; K. Heger in Blümich, EStG- KStG- GewStG, § 33 EStG, Stand Februar 2012, Rz. 251, 255; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 2012, § 33 Rn. 54 "Bürgschaft", "Darlehen").
  • BFH, 25.03.2004 - III B 54/03

    Restitutionsprozess; Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11
    Diese Maßstäbe gelten gem. Beschluss des BFH vom 25.03.2004, III B 54/03, BFH/NV 2004, 1101 auch für einen Restitutionsprozess zur Rückgängigmachung einer Enteignung in der früheren DDR.
  • BFH, 08.08.1984 - I R 32/82
    Auszug aus FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11
    In Anwendung dieser Maßstäbe reicht es z. B. für die Berücksichtigung von Darlehenszinsen oder Bürgschaftsaufwendungen nicht aus, wenn die Aufwendungen in Erfüllung einer Verpflichtung entstanden sind; vielmehr ist darauf abzustellen, ob bereits die Übernahme der Verpflichtung zwangsläufig war (vgl. BFH Urteile vom 08.08.1984, I R 32/82, juris; vom 03.03.2005, III R 54/03, BFH/NV 2005, 1529; Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Auflage, 2012, § 33 Rz. 35 "Bürgschaft", "Schuldentilgung"; K. Heger in Blümich, EStG- KStG- GewStG, § 33 EStG, Stand Februar 2012, Rz. 251, 255; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 2012, § 33 Rn. 54 "Bürgschaft", "Darlehen").
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    aa) Nachdem der VI. Senat des BFH "in seiner sehr weiten Auslegung" (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 ; einschränkend auch der IX. Senat des BFH, Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, juris, Rdn. 19 f.; ablehnend: FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2012 - 1 K 195/11 -, juris, Rdnrn. 27 ff., FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 - 13 K 3724/12 E -, juris, Rdnrn. 16 ff.) Prozesskosten für beliebige, nicht aussichtslose Prozesse als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (vgl. BMF vom 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031:002, BStBl. I 2011, 1286): Der Finanzverwaltung stünden für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung.
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Das Senatsurteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 hat neben Zustimmung (z.B. FG Düsseldorf, Urteile vom 20. Februar 2013  15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703; vom 19. Februar 2013  10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933; vom 14. Januar 2013  11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701; Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 33 EStG Rz 110; Rosenke, EFG 2013, 1668) vielfach auch Kritik erfahren (z.B. FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2012  1 K 195/11, EFG 2013, 41; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 850; FG des Saarlandes, Urteil vom 10. Dezember 2014  1 K 1201/13, EFG 2015, 818; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1286; G. Kirchhof, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1867, 1871; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 33 Rz 47a ff.; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Rz 5).
  • FG Köln, 26.06.2013 - 7 K 2700/12

    Einkommensteuer: Anwaltskosten für familiengerichtliches Unterhaltsverfahren als

    Die für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG erforderliche Unausweichlichkeit liegt für den Steuerpflichtigen bereits darin, dass er - will er sein Recht durchsetzen - im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss (a.A. FG Hamburg, Urteil vom 24.9. 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41).

    Auch aus der Entscheidung des FG Hamburg vom 24.9.2012 (1 K 195/11, EFG 2013, 41) und dem Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.12.2011 (BStBl I 2011, 1286) ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen.

    Das FG Hamburg (Urteil vom 24.9. 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41), hat die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung versagt.

  • BFH, 19.08.2015 - X R 34/12

    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 2012  1 K 195/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 41).

  • FG Düsseldorf, 11.02.2014 - 13 K 3724/12

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Der Senat hält die vom FG Hamburg (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 24.9.2012 1 K 195/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 41) sowie Teilen der Literatur geäußerte Kritik (vgl. etwa Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, Anm. 5), dass die grundsätzliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht den Vorgaben des § 33 EStG entspricht, für zutreffend.
  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

    Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O. unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (dem folgend: z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/13; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012 4 K 929/12, juris; FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 74/12; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 24. September .2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 17/14).

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 19. März 2013 (IX R 41/12, BFH/NV 2013, 1168), auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 24. September 2012 (1 K 195/11, a.a.O.) und auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.12.2011 (BStBl I 2011, 1286).

  • FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes als

    Soweit ersichtlich hat alleine das FG Hamburg bislang die Rechtsprechung des BFH dem Grunde nach abgelehnt (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12).

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev.: X R 34/12), das die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt hat, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis.

  • FG Düsseldorf, 20.02.2013 - 15 K 2052/12

    Finanzgericht entscheidet erneut gegen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, Rev.: X R 34/12, EFG 2013, 41), das die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt hat, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis.
  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 1633/12

    Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als

    Das vom BFH in seiner Entscheidung vom 12.05.2011 betonte staatliche Gewaltmonopol, nach dem strittige Ansprüche nur mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen oder abzuwehren sind, gilt auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen im öffentlich-rechtlichen Bereich (für eine Gleichbehandlung der Kosten für Zivilprozesse und verwaltungsgerichtliche Prozesse nach der neuen BFH-Rechtsprechung ebenfalls Schmieszek in Bordewin- Brandt, § 33 EStG Rz. 370; vgl. ferner auch Trossen, Anmerkung zum Urteil des FG Hamburg 24.09.2012 - 1 K 195/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 41).

    Zum einen wird die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum erleichterten Abzug von (Zivil) Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung kritisch gesehen (vergleiche Schmitz-Herscheidt, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - 3/2013, 112; FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2012 - 1 K 195/11, EFG 2013, 41 mit Anmerkung Trossen, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 34/12)].

  • FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12

    Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten

    Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des FG Düsseldorf inhaltlich voll an (ablehnend gegenüber der geänderten Rechtsprechung auch FG Hamburg, Urteil vom 24.9. 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41; Liebl, jurisPR-SteuerR 10/2014 Anm. 1; Heger in Blümich, Kommentar zum EStG, § 33 RNr. 220).
  • FG Münster, 27.11.2013 - 11 K 2519/12

    Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streites absetzbar

  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 15 K 1102/13

    Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Niedersachsen, 26.11.2012 - 3 K 319/12

    Möglichkeit des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

  • FG Niedersachsen, 22.11.2012 - 14 K 237/12

    Absetzbarkeit der Kosten einer Vollstreckungsabwehrklage bei den Einkünften aus

  • FG Saarland, 10.12.2014 - 1 K 1201/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 272/14

    Abzug von Kosten eines Zivilprozessverfahrens wegen mangelhafter Bauleistungen am

  • FG Saarland, 07.10.2014 - 1 K 1054/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2014 - 14 K 14310/12

    Zivilprozesskosten des Gesellschafters eines Immobilienfonds im Zusammenhang mit

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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11   

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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 4 Nr 17 Buchst b UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b UStG 2005, § 12 Abs 1 UStG 2005, UStG VZ 2007, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst p EWGRL 38877
    Umsatzsteuerliche Behandlung von gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechneten Krankenfahrten

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechneten Krankenfahrten mit hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen und mit Taxen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Steuerbefreiung bzw. ermäßigter Steuersatz für gegenüber gesetzlicher Krankenkasse erbrachte Patienten- bzw. Krankentransporte mit Taxen durch zur Beförderung berechtigte Taxifahrer als Subunternehmer

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung bzw. ermäßigter Steuersatz für gegenüber gesetzlicher Krankenkasse erbrachte Patienten- bzw. Krankentransporte mit Taxen durch zur Beförderung berechtigte Taxifahrer als Subunternehmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    Außerdem beruft sich die Klägerin für die Steuerermäßigung auf die nunmehr ergangenen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft - EuGH - vom 27.02.2014 (C-454/12 und C 455/12, juris) und des BFH vom 02.07.2014 (XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

    Das Verfahren hat aufgrund des Beschlusses des Berichterstatters vom 31.01.2014 bis zur Entscheidung in dem beim EuGH unter den Aktenzeichen C-454/12 und C-455/12 anhängig gewesenen Verfahren am 27.02.2014 geruht.

    Die selektive Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt indes der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris).

    Ein rechtlicher Rahmen, der Taxiunternehmer - im Unterschied zu Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung - zwingt, Beförderungsleistungen unter Übernahme einer Betriebspflicht zu erbringen, und ihnen verbietet, eine Beförderung in Erwartung insbesondere einer profitableren Fahrt abzulehnen oder Situationen gewinnbringend zu nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes Beförderungsentgelt verlangen könnten, ist geeignet, unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris).

    Zu einer Unterscheidbarkeit können unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirtschaftszweige in Ausnahmefällen auch Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Dienstleistungen führen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris).

    Vor diesem Hintergrund sind Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris; BFH-Urteil vom 02.07.2014 XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09

    Zur Frage der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG bei Krankenfahrten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    Das Finanzgericht habe für einen vergleichbaren Fall entschieden, dass ernstlich zweifelhaft sei, ob von einem nicht personenbeförderungsberechtigten Unternehmer gegenüber Krankenkassen abgerechnete Krankenfahrten, die nicht von dem Unternehmer selbst, sondern von konzessionierten Taxiunternehmern erbracht würden, dem vollen Steuersatz unterlägen (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87).

    1.) Da die Klägerin - wie sich aus den vorliegenden Verträgen und deren Durchführung ergibt - gegenüber ihren Vertragspartnern im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig geworden ist, liegt im Streitfall kein Fall einer Leistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) vor (vgl. Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17.06.2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten scheitert die Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift nicht daran, dass die Klägerin diese Krankenfahrten mit Hilfe der von ihr beauftragten Subunternehmer ausgeführt hat und dass nur diese - nicht aber die Klägerin - eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG - besitzen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009, 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17.06.2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Das Gesetz knüpft die Steuerermäßigung lediglich an zwei Voraussetzungen: die Beförderungsart ("Beförderung von Personen ... im Verkehr mit Taxen") und die Beförderungsstrecke (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster - Urteil vom 17.06.2014, 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Auch damit lässt sich § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG aber nicht entnehmen, dass die Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen von personenbezogenen Merkmalen abhängig ist (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster - Urteil vom 17.06.2014, 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623) oder voraussetzt, dass der Unternehmer die Beförderung mit "eigenen" Taxen durchführt.

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    Außerdem beruft sich die Klägerin für die Steuerermäßigung auf die nunmehr ergangenen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft - EuGH - vom 27.02.2014 (C-454/12 und C 455/12, juris) und des BFH vom 02.07.2014 (XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

    Dabei handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, da die Verwendung des Begriffs "Kraftdroschke" bei Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in Anlehnung an das Personenbeförderungsgesetz erfolgte und in diesem Gesetz der Begriff "Kraftdroschke" zwischenzeitlich durch den Begriff "Taxen" ersetzt worden war (vgl. den Gesetzentwurf des Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2007, BT-Drucksache 16/2712, Seite 75; BFH-Urteil vom 02.07.2014, XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

    Dazu gehört unter anderem, dass sie ihre Tätigkeit entsprechend den öffentlichen Verkehrsinteressen aufrechterhalten (§ 21 PBefG), ihrer Beförderungspflicht im Sinne von § 22 PBefG nachkommen und die festgesetzten Beförderungsentgelte beachten (§ 47 Abs. 4 und 51 Abs. 1 PBefG; vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2014 XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

    Vor diesem Hintergrund sind Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014 C-454/12, juris; BFH-Urteil vom 02.07.2014 XI R 39/10, BFH/NV 2014, 2019).

  • FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09

    Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    1.) Da die Klägerin - wie sich aus den vorliegenden Verträgen und deren Durchführung ergibt - gegenüber ihren Vertragspartnern im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig geworden ist, liegt im Streitfall kein Fall einer Leistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) vor (vgl. Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17.06.2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten scheitert die Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift nicht daran, dass die Klägerin diese Krankenfahrten mit Hilfe der von ihr beauftragten Subunternehmer ausgeführt hat und dass nur diese - nicht aber die Klägerin - eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG - besitzen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009, 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17.06.2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Das Gesetz knüpft die Steuerermäßigung lediglich an zwei Voraussetzungen: die Beförderungsart ("Beförderung von Personen ... im Verkehr mit Taxen") und die Beförderungsstrecke (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster - Urteil vom 17.06.2014, 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Auch damit lässt sich § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG aber nicht entnehmen, dass die Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen von personenbezogenen Merkmalen abhängig ist (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster - Urteil vom 17.06.2014, 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623) oder voraussetzt, dass der Unternehmer die Beförderung mit "eigenen" Taxen durchführt.

  • BFH, 18.01.1995 - XI R 71/93

    1. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch (beliehene) Unternehmer des privaten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    Die Klägerin könne sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen (§ 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG) auch nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 18.01.1995 (XI R 71/93, BStBl II 1995, 559) berufen, weil sie - anders als die Klägerin in dem dortigen Verfahren - über keine eigenen Fahrzeuge verfügt und die Leistungen auch nicht selbst erbracht habe.

    § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG verlangt nur - ebenso wie Art. 13 Teil A Buchstabe p der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchstabe p der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) - dass es sich bei den sonstigen Leistungen um Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit besonders eingerichteten Fahrzeugen zum Gegenstand haben (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.1995 XI R 71/93, BStBl II 1995, 559).

    Denn das Gesetz verlangt weder, dass die Beförderungen aufgrund von Beförderungsverträgen erbracht werden, noch dass der Empfänger der umsatzsteuerlichen Leistung und die beförderte Person identisch sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.1995 XI R 71/93, BStBl II 1995, 559).

    Soweit ersichtlich hat der Bundesfinanzhof bisher auch im Übrigen keine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehenden Anforderungen an die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG gestellt (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.1995 XI R 71/93, BStBl II 1995, 559; BFH-Urteil vom 12.08.2004 V R 45/03, BStBl II 2005, 314).

  • BFH, 30.06.2011 - V R 44/10

    Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Aufteilung eines

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    Das Gleiche gilt, wenn der Unternehmer für den Leistungsempfänger zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003; BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 13/12, BFH/NV 2014, 123).

    b.) Zwar ist bei der Auslegung zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG verwendeten Begriffen an deren verkehrsrechtliche Bedeutung nach dem Personenbeförderungsgesetz angeknüpft hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003).

    § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG dient damit auch - wenn auch nicht ausschließlich (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003) - sozialen Zwecken (vgl. Heidner in Bunjes, Umsatzsteuergesetz, 11. Auflage, § 12 UStG Rn. 193).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    Wenn es im Anwendungsbereich des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchstaben g und h der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ausreicht, dass die Kosten für die dort beschriebenen (steuerfreien) Leistungen von einer Krankenkasse oder anderen Einrichtung der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12, BFH/NV 2014, 119), muss es auch im Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe p der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchstabe p der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) genügen, wenn die Beförderungsleistungen auf der Grundlage einer zwischen der Klägerin und einer gesetzlichen Krankenkasse getroffenen Vereinbarung ausgeführt und von dieser - wie im Streitfall - vergütet werden.
  • BFH, 08.08.2013 - V R 8/12

    Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    Wenn es im Anwendungsbereich des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchstaben g und h der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ausreicht, dass die Kosten für die dort beschriebenen (steuerfreien) Leistungen von einer Krankenkasse oder anderen Einrichtung der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 8/12, BFH/NV 2014, 119), muss es auch im Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe p der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchstabe p der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) genügen, wenn die Beförderungsleistungen auf der Grundlage einer zwischen der Klägerin und einer gesetzlichen Krankenkasse getroffenen Vereinbarung ausgeführt und von dieser - wie im Streitfall - vergütet werden.
  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    Eine Auslegung gegen den Wortlaut und Wortsinn des Gesetzestextes ist nicht möglich (vgl. zu letzterem BFH-Beschluss vom 10.07.2012 XI R 22/10, BStBl II 2013, 291).
  • BFH, 08.08.2013 - V R 13/12

    Richtlinienkonforme enge Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG - Betrieb eines

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11
    Das Gleiche gilt, wenn der Unternehmer für den Leistungsempfänger zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2011 V R 44/10, BStBl II 2011, 1003; BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 13/12, BFH/NV 2014, 123).
  • BFH, 12.08.2004 - V R 45/03

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für Beförderungsleistungen

  • BFH, 23.09.2015 - V R 4/15

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr

    Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt (so auch FG Baden-Württemberg vom 4. August 2009  1 V 1346/09, EFG 2010, 87, Rz 15 ff., und FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2015  1 K 195/11, Rz 33 ff., Revision anhängig unter Az. XI R 10/15).
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 1 K 772/15

    Zur Frage der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Krankenfahrten

    c) Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG scheitert nicht daran, dass die Klägerin selbst keine eigenen Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit Taxen und keine hierfür notwendige Genehmigung besaß (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17. Juni 2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2015 1 K 195/11, juris; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 502; a. A. Abschnitt 12.13. Abs. 7 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

    Gleiches gilt für die vorangegangene Fassung des Gesetzes, nach der sich die Steuer (unter anderem) für die Beförderung von Personen "im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" und "im Kraftdroschkenverkehr" ermäßigte (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2015 1 K 195/11, juris).

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 4 V 1378/15

    Personenbeförderungsleistungen eines Mietwagenunternehmen für eine Klinik -

    Vor diesem Hintergrund sind Personenbeförderungsleistungen, die auf der Grundlage einer für Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse ausgeführt werden, gleich zu besteuern, wenn die Beförderung der Personen mit einem Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und wenn die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als gleichartig anzusehen sind (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2015 - 1 K 195/11 -, Rn. 43, juris; MwStR 2015, 864).
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