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   VG Koblenz, 23.11.2010 - 1 K 488/10.KO   

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https://dejure.org/2010,29355
VG Koblenz, 23.11.2010 - 1 K 488/10.KO (https://dejure.org/2010,29355)
VG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2010 - 1 K 488/10.KO (https://dejure.org/2010,29355)
VG Koblenz, Entscheidung vom 23. November 2010 - 1 K 488/10.KO (https://dejure.org/2010,29355)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Kreisumlage für eine von einer regionalen Schule in eine Realschule plus umgewandelten Schule; Verantwortung der Kommunen hinsichtlich der äußeren Schulangelegenheiten i.R.d. kommunalen Selbstverwaltung; Verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit einer die ...

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Koblenz, 21.04.2011 - 1 K 960/10

    Verfahren zum Finanzausgleich ausgesetzt

    Auszug aus VG Koblenz, 23.11.2010 - 1 K 488/10
    Gegen diesen Bescheid haben die Klägerin und die Stadt Simmern eine bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 1 K 960/10.KO anhängige Klage mit dem Ziel erhoben, dass das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet wird, den Bescheid vom 3. August 2009 hinsichtlich der Festsetzungen der Schlüsselzuweisungen B 2 für das Jahr 2009 so zu ändern, dass der Klägerin 39.491,-- EUR und der Stadt Simmern 87.269,-- EUR als weitere Zuweisungen gewährt werden, da die Schlüsselzuweisung B 2 hinsichtlich des Ansatzes für zentrale Orte zu niedrig ausgefallen sei.

    Mit der Klage vom 31. Juli 2010 (1 K 960/10.KO) erstreben die Klägerin und die Stadt Simmern die Verpflichtung des Landes Rheinland-Pfalz zur Erhöhung der mit Bescheid vom 3. August 2009 festgesetzten Schlüsselzuweisungen B 2 hinsichtlich des Ansatzes für zentrale Orte.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VG Koblenz, 23.11.2010 - 1 K 488/10
    Vielmehr muss der Gesetzgeber stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und sein Ermessen ordnungsgemäß ausüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988, BVerfGE 79, 127, 152 ff. [BVerfG 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83] ).
  • BVerwG, 15.11.2006 - 8 C 18.05

    Samtgemeindeumlage; Umlage; Finanzausgleich; Kommune; Selbstverwaltungsgarantie;

    Auszug aus VG Koblenz, 23.11.2010 - 1 K 488/10
    Mit der Kreisumlage dürfen grundsätzlich nur rechtmäßig wahrgenommene Kreisaufgaben finanziert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. November 2006, 8 C 18/05 , BVerwGE 127, 155 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1998, 7 C 11935/97.OVG, zitiert nach ESOVG).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 25.01.2006 - VGH B 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich für ausländische Stationierungskräfte

    Auszug aus VG Koblenz, 23.11.2010 - 1 K 488/10
    Hieraus ergibt sich für den Gesetzgeber die Verpflichtung, mit den selbst gewählten Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäben eine im Grundsatz folgerichtige, widerspruchsfreie Ausgleichskonzeption zu schaffen, die den Anforderungen an den Grundsatz der Gleichbehandlung der Kommunen genügt, und sie einzuhalten ( VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2006, VGH B 1/05 , zitiert nach ESOVG).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.01.1998 - VGH N 2/97
    Auszug aus VG Koblenz, 23.11.2010 - 1 K 488/10
    Ein Landkreis bestimmt den Umfang der von ihm wahrgenommenen Aufgaben innerhalb der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 49 Abs. 1 LV gezogenen Grenzen in eigener Verantwortung; die kreisangehörigen Gemeinden haben die Aufgabenbestimmung des Landkreises grundsätzlich als rechtmäßig hinzunehmen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 -, zitiert nach ESOVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1998 - 7 C 11935/97

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde; Normenkontrollverfahren; Haushaltszweck;

    Auszug aus VG Koblenz, 23.11.2010 - 1 K 488/10
    Mit der Kreisumlage dürfen grundsätzlich nur rechtmäßig wahrgenommene Kreisaufgaben finanziert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. November 2006, 8 C 18/05 , BVerwGE 127, 155 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1998, 7 C 11935/97.OVG, zitiert nach ESOVG).
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