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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2007 - 1 N 63.05   

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https://dejure.org/2007,26214
OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2007 - 1 N 63.05 (https://dejure.org/2007,26214)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2007 - 1 N 63.05 (https://dejure.org/2007,26214)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. August 2007 - 1 N 63.05 (https://dejure.org/2007,26214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Zulassungsverfahren (ungeprüfte Übernahme von Parteiausführungen); Vorliegen eines Verfahrensmangels in der Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO)

  • Judicialis

    VwGO § 67 Abs. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ; VwGO § 124 a Abs. 4 S. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2007 - 1 N 63.05
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorlage eines zwar von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens seiner Partei jedenfalls dann den Anforderungen eines Schriftsatzes im Anwaltsprozess nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. zur Revisionsbegründung bereits BVerwG, Beschluss vom 6. September 1965 - VI C 57.63 - BVerwGE 22, 38; Beschluss des Senats vom 14. Mai 2004 - OVG 1 S 30.04 -).
  • BAG, 20.09.2011 - 9 AZN 582/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Anwaltszwang

    Er hat dann keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen (vgl. zu § 124a VwGO: OVG Berlin-Brandenburg - 1 N 63.05 - juris Rn. 3) .
  • OVG Sachsen, 01.03.2016 - 2 A 450/14

    Vertretungszwang; Umgehung; Unzulässigkeit

    Denn der Sinn des Vertretungszwangs, die Rechtsmittelführung im Interesse der Rechtspflege in die Hände insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule zu legen, wird verfehlt, wenn der Rechtsanwalt sich allein darauf beschränkt, die Ausführungen seines Mandanten zu unterschreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1987 - 7 B 151.87 - BFH, Beschl. v. 10. September 1985 - VIII R 263/83 - BayVGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - 24 CE 02.3155 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. August 2007 - OVG 1 N 63.05 -, alle juris; Schoch/Schneider/Bier/Schenk/Meissner, BeckOK VwGO, Okt. 2015, § 67 Rn. 75 m. w. N.).
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