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   OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17   

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https://dejure.org/2017,36278
OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17 (https://dejure.org/2017,36278)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17 (https://dejure.org/2017,36278)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28. August 2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17 (https://dejure.org/2017,36278)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 21 StVG, § 7 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV, Art 7 Abs 1 Buchst e EGRL 126/2006, Art 12 EGRL 126/2006
    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Inlandsungültigkeit einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis; Nachweis eines Wohnsitzverstoßes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis wegen Begründung eines Scheinwohnsitzes im Ausland;

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 21; FeV § 7; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis wegen Begründung eines Scheinwohnsitzes im Ausland

  • rechtsportal.de

    StVG § 21 ; FeV § 7 ; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis wegen Begründung eines Scheinwohnsitzes im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 147
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV greift dabei bereits dann ein, wenn aufgrund der vom Ausstellerstaat herrührenden Information festgestellt werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellerstaat einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 FeV bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16, juris Rn. 18; BVerwG ZfSch 2011, 710; 2015, 55; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2009 - 10 B 10450/09, BeckRS 2009, 36030; VGH München ZfSch 2012, 416; VG Saarland, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 L 16/11, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 25.05.2016 - Au 7 S 16.258, juris Rn. 37; Kroehl NZV 2015, 7, 9).

    Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bildeten gleichsam lediglich den "Rahmen", innerhalb dem die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigten dürften (BayVGH ZfSch 2012, 416 [unter Hinweis auf die jeweiligen Übersetzungen]; OVG Rheinland-Pfalz NJW 2016, 2052 sowie Beschluss vom 31.03.2016 - 10 A 10231/16.OVG; s.a.: BVerwG ZfSch 2013, 534 und Beschluss vom 21.04.2016 - 3 B 45/15, juris Rn. 5).

    Bei dieser, vom Gewerbeamt - Stadtamt Bilina - ausgestellten Urkunde handelt es sich - ebenso wie bei den Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, hierzu: BVerwG DAR 2013, 594; BayVGH ZfSch 2012, 416 - um eine von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaats herrührende und damit als unbestreitbar einzustufende Information (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344 [Rz. 67]).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    Es kann insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen einen Hinweis darauf geben, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH NJW 2012, 1341, 1345 [Rz. 73 ff.]).

    Bei dieser, vom Gewerbeamt - Stadtamt Bilina - ausgestellten Urkunde handelt es sich - ebenso wie bei den Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, hierzu: BVerwG DAR 2013, 594; BayVGH ZfSch 2012, 416 - um eine von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaats herrührende und damit als unbestreitbar einzustufende Information (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344 [Rz. 67]).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist generell als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Ausstellung die von der Richtlinie vorgesehenen (Mindest-)Voraussetzungen erfüllt hat (vgl. EuGH NJW 2010, 217; BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18/12, juris Rn. 19 mwN.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist diese Ausnahme von der Verpflichtung gegenseitiger Anerkennung allerdings eng auszulegen; die von ihm zugelassenen Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, ist als abschließend und erschöpfend anzusehen (EuGH NJW 2010, 217, 219).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    = BVerwGE 146, 377).

    Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bildeten gleichsam lediglich den "Rahmen", innerhalb dem die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigten dürften (BayVGH ZfSch 2012, 416 [unter Hinweis auf die jeweiligen Übersetzungen]; OVG Rheinland-Pfalz NJW 2016, 2052 sowie Beschluss vom 31.03.2016 - 10 A 10231/16.OVG; s.a.: BVerwG ZfSch 2013, 534 und Beschluss vom 21.04.2016 - 3 B 45/15, juris Rn. 5).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15

    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bildeten gleichsam lediglich den "Rahmen", innerhalb dem die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigten dürften (BayVGH ZfSch 2012, 416 [unter Hinweis auf die jeweiligen Übersetzungen]; OVG Rheinland-Pfalz NJW 2016, 2052 sowie Beschluss vom 31.03.2016 - 10 A 10231/16.OVG; s.a.: BVerwG ZfSch 2013, 534 und Beschluss vom 21.04.2016 - 3 B 45/15, juris Rn. 5).

    Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich dies bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich die von dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf-Petrovice gegebenen Informationen auf die Mitteilung beschränken, dass der Angeklagte in Tschechien vom 18. Februar bis zum 18. Dezember 2014 einen melderechtlichen Wohnsitz gehabt hatte, und dass - bei gleichzeitigen ununterbrochenen Bestehens eines Wohnsitzes in Deutschland - dort offensichtlich keinerlei Erkenntnisse zur tatsächlichen Wohnsitznahme im Ausstellermitgliedstaat vorgelegen haben (in diesem Sinne: OVG Rheinland-Pfalz NJW 2016, 2052, 2053 [Rz. 6].).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    Denn diese Vorschrift greift aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht ein, wenn die in einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nach dem Ablauf einer im Aufnahmestaat verhängten Sperrfrist erworben oder wenn - wie hier - eine Sperrfrist gar nicht angeordnet worden ist (BVerwG NJW 2014, 2214, 2215 [Rz. 22] unter Verweis auf EuGH NJW 2006, 2173 und NJW 2012, 1935; s.a. EuGH NJW 2007, 1863 sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. FeV § 28 Rn. 33 f.).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    Denn diese Vorschrift greift aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht ein, wenn die in einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nach dem Ablauf einer im Aufnahmestaat verhängten Sperrfrist erworben oder wenn - wie hier - eine Sperrfrist gar nicht angeordnet worden ist (BVerwG NJW 2014, 2214, 2215 [Rz. 22] unter Verweis auf EuGH NJW 2006, 2173 und NJW 2012, 1935; s.a. EuGH NJW 2007, 1863 sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. FeV § 28 Rn. 33 f.).
  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    Ausnahmen von der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses lediglich dann für mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar gehalten, wenn entweder aus dem Führerscheindokument selbst oder anhand von aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest steht, dass die von der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht eingehalten worden sind (vgl. EuGH NJW 2008, 2403; 2011, 3635 [noch zur 2. Führerscheinrichtlinie] sowie die weiteren Nachweise bei Dauer aaO. FeV § 28 Rn. 26).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV greift dabei bereits dann ein, wenn aufgrund der vom Ausstellerstaat herrührenden Information festgestellt werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellerstaat einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 FeV bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16, juris Rn. 18; BVerwG ZfSch 2011, 710; 2015, 55; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2009 - 10 B 10450/09, BeckRS 2009, 36030; VGH München ZfSch 2012, 416; VG Saarland, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 L 16/11, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 25.05.2016 - Au 7 S 16.258, juris Rn. 37; Kroehl NZV 2015, 7, 9).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
    Denn diese Vorschrift greift aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht ein, wenn die in einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nach dem Ablauf einer im Aufnahmestaat verhängten Sperrfrist erworben oder wenn - wie hier - eine Sperrfrist gar nicht angeordnet worden ist (BVerwG NJW 2014, 2214, 2215 [Rz. 22] unter Verweis auf EuGH NJW 2006, 2173 und NJW 2012, 1935; s.a. EuGH NJW 2007, 1863 sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. FeV § 28 Rn. 33 f.).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

  • OLG Stuttgart, 28.03.2014 - 2 Ss 799/13

    Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der EU: Würdigung einer im

  • OLG Zweibrücken, 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2009 - 10 B 10450/09

    Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz im Bundesgebiet

  • BVerwG, 21.04.2016 - 3 B 45.15

    Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik

  • OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 43/17

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis; Nachweis

  • OLG Jena, 28.05.2013 - 1 Ss 18/13

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis: Nachweis eines Wohnsitzverstoßes durch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 10 A 10231/16
  • VG Augsburg, 25.05.2016 - Au 7 S 16.258

    Ungültigkeit eines tschechischen Führerscheins - Unbegründetheit des Antrages

  • VG Saarlouis, 09.02.2011 - 10 L 16/11

    Feststellung der Nichtberechtigung zum Fahren von Kfz im Inland, Gemeinsames

  • OLG Oldenburg, 01.11.2018 - 1 Ss 193/18

    Wohnsitzerfordernis am Ausstellungsort eines ausländischen Führerscheins nach

    Erst wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, dürfen die nationalen Gerichte "alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahren berücksichtigen", d.h. etwa auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss v. 28.08.2017, 1 OLG 2 Ss 32/17, bei juris m.w.N.).
  • LG Flensburg, 24.03.2020 - 1 S 19/19

    Regressklage der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen einen Fahrer mit

    Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis daher grundsätzlich anerkennen (NJW 2012, 1935 "Hofmann"; NJW 2009, 207; so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. August 2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17 -, juris; BVerwG, NJW 2019, 100; MAH StraßenVerkehrsR, § 3 Erwerb und Geltung der Fahrerlaubnis sowie Fragen zur im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis Rn. 81, 82, beck-online).
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