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   BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83   

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https://dejure.org/1983,4386
BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83 (https://dejure.org/1983,4386)
BSG, Entscheidung vom 15.11.1983 - 1 RA 33/83 (https://dejure.org/1983,4386)
BSG, Entscheidung vom 15. November 1983 - 1 RA 33/83 (https://dejure.org/1983,4386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Freie Arztwahl und Wahl der Rehabilitationseinrichtung - Übergangsggeld bei Drogentherapie

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenversicherung - Suchtkrankheit - Rehabilitation - Drogenentwöhnung - Berücksichtigungsfähiger Wunsch des Versicherten

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 34/78

    Berufsfördernde Maßnahme - Zuschuß zum Erwerb eines Kfz -

    Auszug aus BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83
    Das folge auch daraus, daß der Versicherte sein Begehren auf geldliche Förderung einer Rehabilitation grundsätzlich auch dann weiterverfolgen könne, wenn er nach der Antragstellung vorerst ohne Zutun des Versicherungsträgers seine Rehabilitation selbst betrieben habe (Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - in SozR 2200 § 1236 Nr. 14, 15, 16, 24 und § 1237a Nr. 10 und 15).

    Das - nur noch - auf Übergangsgeld gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin ist auch nicht deswegen zulässig, weil sie sich "ohne Zutun der Beklagten selbst geholfen, selbst rehabilitiert" hätte und, "da Rehabilitation regelmäßig keinen Aufschub zuläßt, ... bei begründeten Antrag so zu stellen (wäre), als ob (sie) die beantragte Leistung ... rechtzeitig erhalten hätte" (so der 11. Senat des BSG in SozR 2200 § 1236 Nr. 14 und in ständiger Rechtsprechung, vgl. SozR a.a.O. Nr. 15, 16 und 24; SozR a.a.O. § 1237 Nr. 18; SozR a.a.O. § 1237a Nr. 10 und 15).

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83
    Das bedeutet, daß die Klägerin gegen die Beklagte auf eine Drogenentwöhnung der in den Vorinstanzen noch uneingeschränkt eingeklagten Art keinen Anspruch haben konnte; ihr Anspruch gegen die Beklagte beschränkte sich insoweit i.S. von § 39 Abs.. 1 SGB I auf die Ausübung pflichtgemäßen, fehlerfreien Ermessens (vgl. dazu den erkennenden Senat z.B. in SozR 2200 § 1236 Nr. 21 und die hierzu bestätigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BverfG - vom 9. Februar 1983 - 1 BvR 257/80 -).
  • BSG, 24.06.1980 - 1 RA 51/79

    Abgrenzung der Begriffe und Kostentragungspflichten bei medizinischen und

    Auszug aus BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83
    Während er die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, die den Versicherungsträger zur Leistung ermächtigen, uneingeschränkt rechtlich überprüfen kann, kann er die Frage, ob der Versicherungsträger bei erfülltem gesetzlichen Tatbestand die Leistung zu Recht abgelehnt hat, nur beschränkt rechtlich kontrollieren; es ist ihm nur gestattet, zu prüfen, ob der Versicherungsträger die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens gewahrt und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs.. 2 Satz 2 SGG; § 39 Abs.. 1 SGB I; vgl. hierzu auch BSGE 48, 74 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6; BSGE 50, 34, 38 = SozR a.a.O. Nr. 11; BSGE 50, 156, 157 = SozR a.a.O. § 1237 Nr. 15 und ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 14.03.1979 - 1 RA 43/78

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83
    Während er die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, die den Versicherungsträger zur Leistung ermächtigen, uneingeschränkt rechtlich überprüfen kann, kann er die Frage, ob der Versicherungsträger bei erfülltem gesetzlichen Tatbestand die Leistung zu Recht abgelehnt hat, nur beschränkt rechtlich kontrollieren; es ist ihm nur gestattet, zu prüfen, ob der Versicherungsträger die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens gewahrt und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs.. 2 Satz 2 SGG; § 39 Abs.. 1 SGB I; vgl. hierzu auch BSGE 48, 74 = SozR 2200 § 1237a Nr. 6; BSGE 50, 34, 38 = SozR a.a.O. Nr. 11; BSGE 50, 156, 157 = SozR a.a.O. § 1237 Nr. 15 und ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 47/76

    Rentenversicherungsträger - behinderter Versicherter - Kriegsbeschädigung -

    Auszug aus BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83
    Auf dieses von der Klägerin erhobene Leistungsbegehren finden im vorliegenden Fall die §§ 13 Abs.. 1 und 14b a.a.O. in der - bis zum Inkrafttreten des Haushalts-Strukturgesetzes (HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523) geltenden - Fassung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I 1881) Anwendung: Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm, die eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht, grundsätzlich, d.h. auch in bezug auf die ergänzenden Leistungen danach, wann die Maßnahme aus den im Gesetz genannten Gründen notwendig geworden war (vgl. BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 § 1236 Nr. 3; BSGE 45, 212 = SozR 2200 § 182 Nr. 29 und in SozR 2200 § 1237 Nr. 10; vgl. auch BSG in SozR 2200 § 1236 Nr. 16).
  • BSG, 25.10.1978 - 1 RA 1/78

    Höchstdauer der Berufsförderung

    Auszug aus BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83
    Auf dieses von der Klägerin erhobene Leistungsbegehren finden im vorliegenden Fall die §§ 13 Abs.. 1 und 14b a.a.O. in der - bis zum Inkrafttreten des Haushalts-Strukturgesetzes (HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523) geltenden - Fassung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I 1881) Anwendung: Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm, die eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht, grundsätzlich, d.h. auch in bezug auf die ergänzenden Leistungen danach, wann die Maßnahme aus den im Gesetz genannten Gründen notwendig geworden war (vgl. BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 § 1236 Nr. 3; BSGE 45, 212 = SozR 2200 § 182 Nr. 29 und in SozR 2200 § 1237 Nr. 10; vgl. auch BSG in SozR 2200 § 1236 Nr. 16).
  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83
    Auf dieses von der Klägerin erhobene Leistungsbegehren finden im vorliegenden Fall die §§ 13 Abs.. 1 und 14b a.a.O. in der - bis zum Inkrafttreten des Haushalts-Strukturgesetzes (HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523) geltenden - Fassung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I 1881) Anwendung: Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm, die eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht, grundsätzlich, d.h. auch in bezug auf die ergänzenden Leistungen danach, wann die Maßnahme aus den im Gesetz genannten Gründen notwendig geworden war (vgl. BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 § 1236 Nr. 3; BSGE 45, 212 = SozR 2200 § 182 Nr. 29 und in SozR 2200 § 1237 Nr. 10; vgl. auch BSG in SozR 2200 § 1236 Nr. 16).
  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 61/82

    Anrechnung von Studiensemestern auf Umschulungsdauer

    Auszug aus BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83
    Richtig ist auch, daß der Versicherte nach der - zur Veröffentlichung bestimmten - Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. März 1983 - 1 RA 61/82 - durch die materiell-konstitutiv wirkende Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme, also durch rechtsbegründenden begünstigenden Verwaltungsakt (Bescheid) des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung einen Rechtsanspruch auf die "Einzelansprüche" erwirbt, die im Recht der Rehabilitation vorgesehen sind.
  • BSG, 12.12.1979 - 1 RA 5/79

    Ausschluß der Beamten und beamtengleich versorgten Bediensteten aus dem Kreise

    Auszug aus BSG, 15.11.1983 - 1 RA 33/83
    Das bedeutet, daß die Klägerin gegen die Beklagte auf eine Drogenentwöhnung der in den Vorinstanzen noch uneingeschränkt eingeklagten Art keinen Anspruch haben konnte; ihr Anspruch gegen die Beklagte beschränkte sich insoweit i.S. von § 39 Abs.. 1 SGB I auf die Ausübung pflichtgemäßen, fehlerfreien Ermessens (vgl. dazu den erkennenden Senat z.B. in SozR 2200 § 1236 Nr. 21 und die hierzu bestätigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BverfG - vom 9. Februar 1983 - 1 BvR 257/80 -).
  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 11/84

    Finalprinzip der Rehabilitation - Zuständigkeit bei Behandlung in Kur- oder

    Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsstreit lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob der Rentenversicherungsträger die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 43 S. 96 f m.w.N.).

    Darüber hinaus hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. November 1983 (BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 43 S. 97 f.) entschieden, daß im Falle der Bewilligung einer langfristigen Drogenentwöhnungsbehandlung als medizinischer Maßnahme zur Rehabilitation nicht dem Versicherten die Bestimmung der in Anspruch zu nehmenden Rehabilitationseinrichtung zusteht.

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

    Darin liegt keine nach § 168 SGG unzulässige Klageänderung, wie sich aus der Fiktion des § 99 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt SGG ergibt (vgl BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 43; BSGE 31, 112) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2012 - L 5 KR 542/11

    Krankenversicherung

    Dies umfasst auch die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung (BSG, Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R -, BSGE 89, 294-305 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.1983 - 1 RA 33/83 -, SozR 2200 § 1236 Nr. 43).
  • LSG Hessen, 23.11.2012 - L 5 R 536/11

    Verlegung des Verhandlungstermin - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit -

    Den nach § 33 Satz 2 SGB I und § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu berücksichtigenden Wünschender Versicherten ist dabei nur dann und nur soweit Rechnung zutragen, als sie mit dem Zweck der Ermächtigungsnorm, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den übrigen Vorgaben der §§ 9 ff. SGB VI vereinbar sind (vgl. dazu: BSG vom 15. November 1983 - 1 RA 33/83 - SozR 2200 § 1236 Nr. 43).
  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 36.86
    Sei die Maßnahme hingegen, wenn auch unter ärztlicher Leitung und unter Beteiligung besonders ausgebildeter Personen, vorwiegend darauf gerichtet, den Zustand des Patienten durch seelische und geistige Einwirkung zu beeinflussen und ihm Hilfestellung zur Entwicklung eigener Abwehrkräfte zu geben, wobei die nichtärztliche Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher nebengeordnet ist, so liege es nahe, sie als Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung anzusehen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 15. Februar 1978 - 3 RK 29/77 -, vom 27. November 1980 - 8 a/3 RK 60/78 -, vom 15. November 1983 - 1 RA 33/83 - und vom 12. August 1982 - 11 RA 62/81 -, sämtlich in SozR Ziff. 2200 § 184 a RVO Nr. 1 und Nr. 4, § 1236 RVO Nr. 43 und § 1237 RVO Nr. 18).
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 50/88

    Anspruch auf Übergangsgeld bei selbstbetriebener Rehabilitation, Zulässigkeit

    Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AVG in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1523) "kann" die beklagte BfA unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur - medizinischen oder beruflichen - Rehabilitation erbringen; die Gewährung der Maßnahme steht also in ihrem - pflichtgemäßen - Ermessen (§ 39 SGB 1); eine in bezug auf eine solche "Kannleistung" - mit der Aufhebungsklage verbundene - Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) ist deshalb unzulässig (vgl dazu BVerfGE 63, 152, 174 = SozR 2200 § 1236 Nr. 39 S 80 und BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 43; BSG SozR 2200 § 1237 Nrn 19, 20 und 21).
  • LSG Bayern, 05.08.1998 - L 2 U 414/96

    Ablehnung einer Rehabilitationsmaßnahme durch den Versicherungsträger; Erstattung

    In solchen Fällen ist es dem Gericht nur gestattet, zu prüfen, ob der Versicherungsträger die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens gewahrt und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gebraucht gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 39 Abs. 1 SGB I; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 43 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2013 - L 1 R 299/13
    Das Ablehnen von Wünschen stellt allgemein für sich nicht bereits eine fehlerhafte Ermessensausübung dar (BSG, Urteil vom 15.11.1983, 1 RA 33/83, zitiert nach Juris, Rn. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 R 220/10
    Es steht nicht dem Versicherten zu, die Rehabilitationseinrichtung zu bestimmen (BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 43).
  • LSG Berlin, 30.09.1986 - L 12/16 J 47/84

    Leistungszuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bei

    Übernahme der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BSG 15.11.1983 1 RA 33/83 = MESO B 310/67) zur Leistungszuständigkeit bzw Kostenübernahmeverpflichtung des Rentenversicherungsträgers bei Alkoholentziehungsbehandlungen, wenn die vom Versicherten gewünschte Einrichtung nicht den in der Suchtvereinbarung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherung vom 20.11.1978 niedergelegten Kriterien entspricht.
  • SG Stuttgart, 17.09.2008 - S 4 R 6226/07

    Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation ; Beachtung der

  • LSG Niedersachsen, 18.11.1993 - L 1 An 69/93

    Art, Umfang und Durchführung von Rehabilitationsleistungen - Ermessensprüfung

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