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   LG Halle, 05.12.2003 - 1 S 176/03   

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LG Halle, 05.12.2003 - 1 S 176/03 (https://dejure.org/2003,57891)
LG Halle, Entscheidung vom 05.12.2003 - 1 S 176/03 (https://dejure.org/2003,57891)
LG Halle, Entscheidung vom 05. Dezember 2003 - 1 S 176/03 (https://dejure.org/2003,57891)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes über Autovermietung: nichtig gemäß §§ 138, 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 2 BRAO

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 13.03

    Bescheid über Bewilligung von Trennungsgeld; Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus LG Halle, 05.12.2003 - 1 S 176/03
    Aufgrund der neuen zweitinstanzlichen Darlegungen des Beklagten zu einem gleichgelagerten Fall vor dem Amtsgericht Artern, in dem die hiesige Streithelferin die Anwaltskanzlei des Klägers zur Rechtsverfolgung vermittelt hatte (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Artern zum Az.: 2 C 13/03 vom 19.08.2003, Bl. 25, II d.A.), hatte die Kammer - im Gegensatz zum Amtsgericht - hinreichende Veranlassung, das Bestehen einer wirksamen Bevollmächtigung des Klägervertreters von Amts wegen für die Durchführung der Klage zu prüfen (vgl. auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 24.Aufl., Rdn. 2 zu § 88 ZPO am Ende m.w.N.), so dass es auf eine ausdrückliche Rüge des Prozessgegners nicht ankam.

    Die Beklagte hat zwar erstmals mit neuem Vortrag zu Indizien für die Beteiligung der Streithelferin an einem sog. "Unfallhelferring" unter Bezugnahme auf die Aussagen des Klägers H in dessen Verfahren gegen die H-AG vor dem Amtsgericht Artern zum Aktenzeichen 2 C 13/03 am 19.08.2003 (s. Protokollabschrift Bl. 25 f., II d.A.) in der Berufungsinstanz vorgetragen.

    Im Zusammenspiel damit, dass unstreitig im Verfahren 2 C 13/03 vor dem Amtsgericht Artern der dortige Unfallgeschädigte nach Anmietung eines Autos bei der Streithelferin dieses Verfahrens ebenfalls durch die Kanzlei B & H vertreten wurde, steht mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung der Kammer fest, dass insoweit eine durchgängige Zusammenarbeit i.S. eines Unfallhelferringes besteht.

  • LG Zwickau, 03.11.1998 - 6 S 123/98

    Durch "Unfallhelferring" vermittelter Anwaltsvertrag ist sittenwidrig

    Auszug aus LG Halle, 05.12.2003 - 1 S 176/03
    "... Die nach Überzeugung der Kammer allein durch die Vermittlung der Streithelferin zustande gekommene Bevollmächtigung des Klägervertreters im Rahmen eines sog. "Unfallhelferringes" führt dazu, dass diese gem. § 138 und § 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 2 BRAO zur Nichtigkeit der Bevollmächtigung und damit einer fehlenden Prozessvollmacht mit der Folge der Klagabweisung als unzulässig erfolgen musste, soweit die Klage nicht schon erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen worden war, da die Streithelferin und der Rechtsanwalt im Rahmen einer Sicherungsabtretung der Mietwagenkosten dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche innerhalb einer regelmäßigen organisatorischen Zusammenarbeit gewerbsmäßig abnehmen, so dass sich der Rechtsanwalt letztlich als bloßer "Gehilfe" der Autowerkstatt bzw. der Autovermietung darstellt und nicht mehr als eigenständiges Organ der Rechtspflege (vgl. auch LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., S. 1038; Palandt-Heinrichs, BGB, 61.Aufl., Rdn. 21 a zu § 134 BGB und Rdn. 57 zu § 138 BGB m.w.N.).

    Es ist insoweit grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bevollmächtigung von Anwälten, die allein aus der Vermittlung des Mietwagenunternehmens resultieren, gegen die Grundgedanken der §§ 1, 2 BRAO verstoßen und damit zur Unwirksamkeit des Mandatsverhältnisses führen (vgl. nur OLG Naumburg NJ 1994, S. 274, f., 275; LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., 1038; LG Darmstadt, Schaden-Praxis, 2002, S. 242 f., 243), wobei übereinstimmend eher niedrige Anforderungen an den Nachweis der dafür notwendigen Tatsachen gestellt werden.

    Da die Nichtigkeit der Bevollmächtigung die Grundlage des Mandatsverhältnisses betrifft, dauert die Unwirksamkeit fort und kann nicht nachträglich geheilt werden (vgl. LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., S. 1038).

  • OLG Naumburg, 10.02.1994 - 3 U 90/93

    Zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Mietwagen- und eines

    Auszug aus LG Halle, 05.12.2003 - 1 S 176/03
    Es ist insoweit grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bevollmächtigung von Anwälten, die allein aus der Vermittlung des Mietwagenunternehmens resultieren, gegen die Grundgedanken der §§ 1, 2 BRAO verstoßen und damit zur Unwirksamkeit des Mandatsverhältnisses führen (vgl. nur OLG Naumburg NJ 1994, S. 274, f., 275; LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., 1038; LG Darmstadt, Schaden-Praxis, 2002, S. 242 f., 243), wobei übereinstimmend eher niedrige Anforderungen an den Nachweis der dafür notwendigen Tatsachen gestellt werden.

    Die Rechtsprechung des OLG Naumburg ließ so in seiner Entscheidung über einen Unfallhelferring (vgl. OLG Naumburg, NJ 1994, S. 274 f, S. 275) als Beweis für sein Bestehen schon allein genügen, dass der Mietwagenvertrag und die Bevollmächtigung der Anwälte am selben Tag stattgefunden haben, obgleich sich dort die Anwälte in derselben Stadt wie das Mietwagenunternehmen befanden.

  • AG Bad Segeberg, 13.11.2014 - 17a C 185/13

    Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Unfallschadensregulierung: Zustandekommen

    Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die X...-GmbH mit dem Kläger in einem sog. Unfallhelferring tätig geworden ist sowie Stapelvollmachten für den Kläger vorhält und regelmäßig an Verkehrsunfallgeschädigte weitergibt (vgl. hierzu OLG Naumburg, Urt. v. 10.02.1994 - 3 U 90/93, RuS 1994, 178, juris Rn. 18 f.; LG Halle (Saale), Urt. v. 05.12.2003 - 1 S 176/03, juris Rn. 24; LG Zwickau, Urt. v. 03.11.1998 - 6 S 123/98, VersR 2000, 1037).
  • LG Oldenburg, 12.07.2011 - 16 S 72/11

    Zur Anwaltsempfehlung durch einen Reparaturbetrieb und zur Anwaltsvollmacht

    Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die X...-GmbH mit dem Kläger in einem sog. Unfallhelferring tätig geworden ist sowie Stapelvollmachten für den Kläger vorhält und regelmäßig an Verkehrsunfallgeschädigte weitergibt (vgl. hierzu OLG Naumburg, Urt. v. 10.02.1994 - 3 U 90/93, RuS 1994, 178, juris Rn. 18 f.; LG Halle (Saale), Urt. v. 05.12.2003 - 1 S 176/03, juris Rn. 24; LG Zwickau, Urt. v. 03.11.1998 - 6 S 123/98, VersR 2000, 1037).
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