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   OLG Koblenz, 02.05.2002 - 1 Ss 75/02   

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OLG Koblenz, 02.05.2002 - 1 Ss 75/02 (https://dejure.org/2002,7155)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.05.2002 - 1 Ss 75/02 (https://dejure.org/2002,7155)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - 1 Ss 75/02 (https://dejure.org/2002,7155)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Abstandsmessung - Unbeachtliche Abstandsschwankungen

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 28.03.1984 - 3 Ss 456/83

    Abstand; Sicherheitsabstand; Gleichbleibendes Unterschreiten des Abstandes

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.05.2002 - 1 Ss 75/02
    Grund dieser Forderung ist vielmehr, dass es insbesondere auf Autobahnen immer Situationen (wie plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder Spurwechsel eines Dritten) geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte (OLG Hamm, a.a.O., OLG Köln VRS 66, 463; OLG Düsseldorf VRS 64, 376).
  • OLG Hamm, 28.10.1993 - 1 Ss OWi 426/92

    Abstandsmessung; Video-Abstands-Meßverfahren (VAMA); Sicherheitsabschlag;

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.05.2002 - 1 Ss 75/02
    Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 129, 5 km/h an der Messlinie den 0, 36-Sek.-Abstand unterschritten hatte, und zwar auch dann, wenn man zu ihren Gunsten von der Rechtsprechung (s. OLG Hamm NZV 94, 120) für nicht notwendig erachtete Toleranzen berücksichtigt.
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 1 RBs 78/13

    Grenzen für bußgeldpflichtiges "Drängeln" im Straßenverkehr verschärft

    Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte (OLG Hamm NZV 1994, 120; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2002 - 1 Ss 75/02 = BeckRS 2002, 30257446; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.07.2007 - 1 Ss 197/07 = BeckRS 2008, 08770; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 4 Rdn. 22).

    c) Ob auch bei noch kurzfristigeren Abstandsunterschreitungen ein ahndungswürdiger Verstoß gegeben ist (vgl. BayObLG NZV 1994, 241; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2002 - 1 Ss 75/02 = BeckRS 2002, 30257446) kann der Senat offen lassen.

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2016 - 3 (4) SsBs 121/16

    Zu den Voraussetzungen eines Abstandsverstoßes

    Übereinstimmung besteht aber darin , dass entscheidend für eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur die Länge der eigentlichen Messstrecke bzw. die Dauer der Messung ist, sondern dass insoweit auch die Länge der Beobachtungsstrecke bis zum Beginn der Messstrecke miteinzubeziehen ist (OLG Koblenz, B. v. 13.5.2002 - 1 Ss 75/02 -, juris Rdn.17 ff.; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 218; ZfSch 2015, 711; OLG Bamberg, DAR 2011, 595 [Messstrecke 50 Meter]; NJW 2015, 1320).
  • OLG Rostock, 18.08.2014 - 21 Ss OWi 144/14

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichteinhaltung des

    Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte (OLG Hamm NZV 1994, 120; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2002 - 1 Ss 75/02 = BeckRS 2002, 30257446; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.07.2007 - 1 Ss 197/07 = BeckRS 2008, 08770; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 4 Rdn. 22).
  • AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09

    Bußgeldverfahren wegen Abstandsunterschreitung auf der Autobahn: Verwertbarkeit

    Als gefährdender Abstand wird, auch und gerade auf Autobahnen, die Strecke verstanden, die innerhalb von 0, 8-0,9 s durchfahren wird (OLG Koblenz v. 10.07.2007, 1 Ss 197/07; OLG Koblenz v. 13.05.2002, 1 Ss 75/02 [jeweils 0, 9]; OLG Dresden, DAR 2005, 637 [0,8]; König , in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. A. 2007, § 4 StVO Rn. 6, m. w. N.).
  • OLG Oldenburg, 17.08.2017 - 2 Ss OWi 220/17

    Unbeachtlichkeit der Dauer der Abstandsunterschreitung für die Ahndung einer

    "Die Wiedergabe der Dauer der Abstandsunterschreitung hat ihren Grund darin, dass es immer Verkehrssituationen geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies eine schuldhafte Pflichtverletzung begründen würde (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2002, 1 Ss 75/02 juris).
  • OLG Koblenz, 12.09.2016 - 2 OWi 4 SsBs 50/16

    Tatbestandsmäßigkeit eines Abstandsverstoßes und Wiedergabe der wirtschaftlichen

    Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind daher unbeachtlich (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2002, 1 Ss 75/02).
  • OLG Koblenz, 10.07.2007 - 1 Ss 197/07

    Abstandsunterschreitung: Zugrunde zu legende Werte bei einer Abstandsmessung mit

    Wie der Senat bereits in dem in "Dreierbesetzung" ergangenen Beschluß vom 2. Mai 2002 (1 Ss 75/02) ausgeführt hat, handelt tatbestandsmäßig, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand unterschreitet.
  • VG München, 20.12.2013 - M 21 K 11.2222

    Schadensersatzpflicht des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn wegen eines

    Das gilt sowohl bei Anwendung der Faustregel "Abstand = halbe Tachometerzahl" (vgl. OLG Koblenz v. 13.05.2002, Az. 1 Ss 75/02; König, in: Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, zu § 4 StVO, Rn. 7 und 21), wonach von einem Mindestabstand von 35 m auszugehen wäre, als auch bei Anwendung des Ansatzes, wonach als ausreichender Abstand die in 1, 5 Sekunden durchfahrene Strecke angesehen wird (OLG Koblenz v. 13.05.2002 a.a.O.) und wonach sich im vorliegenden Fall bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h und einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 50 m ein Abstand von mehr als 2, 5 Sekunden durchfahrene Strecke errechnet (zum Ganzen: König a.a.O., Rn. 7: Geschwindigkeit in km/h geteilt durch 3, 6 ergibt Geschwindigkeit in m/s; die zum Durchfahren des festgestellten Abstands benötigte Zeit ergibt sich, wenn die Anzahl der Meter [Abstand] durch die Geschwindigkeit in m/s dividiert wird).
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