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   OLG Karlsruhe, 08.08.1997 - 1 Ss 79/97   

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OLG Karlsruhe, 08.08.1997 - 1 Ss 79/97 (https://dejure.org/1997,8388)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.1997 - 1 Ss 79/97 (https://dejure.org/1997,8388)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. August 1997 - 1 Ss 79/97 (https://dejure.org/1997,8388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 375
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.08.1997 - 1 Ss 79/97
    Zum anderen wird ersichtlich die Bedeutung der Wirkungsklausel des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hinreichend beachtet, die - innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe (BGHSt 20, 264 [267]) - als Ausdruck einer bedeutsamen Schwerpunktverlagerung auf - resozialisierungsbezogen - spezialpräventive Gesichtspunkte im weitesten Sinne verstanden werden muß (vgl. auch Hirsch LK StGB 11. Aufl. § 46 Rdn. 13).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.08.1997 - 1 Ss 79/97
    Bei diesem Grundsatz der "Individualisierung" geht es aber nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon entsozialisierterten Täter, die Verurteilung und sinnvoller Vollzug erreichen sollen, sondern auch um die Schwellenwirkung einer bestimmten Strafhöhe (vgl. BGHSt 35, 148 [149]), die Folgen eines längeren Strafvollzugs (vgl. Tröndle StGB 48 Aufl. § 46 Rdn. 5) und vor allem um die mögliche Vermeidung zweckwidriger, unerwünschter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug wie etwa die Gefahr, daß die Gestaltung der Strafe einen sozial eingepaßten Täter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGHSt 24, 40 [42 f]).
  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.08.1997 - 1 Ss 79/97
    Bei diesem Grundsatz der "Individualisierung" geht es aber nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon entsozialisierterten Täter, die Verurteilung und sinnvoller Vollzug erreichen sollen, sondern auch um die Schwellenwirkung einer bestimmten Strafhöhe (vgl. BGHSt 35, 148 [149]), die Folgen eines längeren Strafvollzugs (vgl. Tröndle StGB 48 Aufl. § 46 Rdn. 5) und vor allem um die mögliche Vermeidung zweckwidriger, unerwünschter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug wie etwa die Gefahr, daß die Gestaltung der Strafe einen sozial eingepaßten Täter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGHSt 24, 40 [42 f]).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2016 - Ss 40/16

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Insoweit bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Festsetzung einer die Grenze der Aussetzungsfähigkeit der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) nur knapp übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe besonderen Begründungsanforderungen genügen muss, was beispielsweise dann angenommen wird, wenn der Tatrichter eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen festgestellt hat (vgl. LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 9; s.a. OLG Karlsruhe StV 1998, 375 f.).
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Rechtsprechung
   KG, 19.10.1999 - (5) 1 Ss 79/97 (26/97)   

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KG, 19.10.1999 - (5) 1 Ss 79/97 (26/97) (https://dejure.org/1999,49954)
KG, Entscheidung vom 19.10.1999 - (5) 1 Ss 79/97 (26/97) (https://dejure.org/1999,49954)
KG, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - (5) 1 Ss 79/97 (26/97) (https://dejure.org/1999,49954)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 29.09.2011 - 2 Ws 33/11

    Betrug durch Doping: Zahlung einer Vergütung an einen gedopten Straßenradprofi

    Entgegen der Auffassung der Verteidigung war die Täuschung durch die gegenüber dem Vertragspartner H. wahrheitswidrig abgegebene Erklärung nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die von H. H. gestellte Frage rechtswidrig gewesen wäre (zur rechtlichen Einordnung einer falschen Antwort auf eine rechtswidrig gestellte Frage vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 1999, 1 Ss 79/97, zitiert nach Juris).
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