Rechtsprechung
   BGH, 13.04.1999 - 1 StR 107/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2378
BGH, 13.04.1999 - 1 StR 107/99 (https://dejure.org/1999,2378)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1999 - 1 StR 107/99 (https://dejure.org/1999,2378)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1999 - 1 StR 107/99 (https://dejure.org/1999,2378)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,2378) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 273 StPO; § 274 StPO;
    Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung; Sitzungsprotokoll; Beweiswürdigung;

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Verlesung einer Urkunde in Abgrenzung zur bloßen Inaugenscheinnahme

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StPO § 261; ; StPO § 273 Abs. 1; ; StPO § 274

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3208 (Ls.)
  • NStZ 1999, 424
  • StV 1999, 359
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57

    Inhalt eines Schriftstücks - Verlesung - Feststellung durch Gericht - Angeklagter

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 1 StR 107/99
    Hinzu kommt, daß dann, wenn nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.) und nicht nur eine ggf. auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung.
  • BGH, 18.08.1992 - 5 StR 126/92

    Beweiskraft des Protokolls bei Schweigen über wesentliche Förmlichkeiten -

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 1 StR 107/99
    Schweigt das Protokoll, so gilt die Verlesung wegen dessen Beweiskraft nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - 3 StR 280193; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 273 Rdn. 7).
  • BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10

    Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

    Zwar sind der Einführung von in Urkunden enthaltenen umfangreichen und detaillierten Informationen über eine Auskunftsperson Grenzen gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733; BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98, NJW 2006, 1529, 1531; BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, NStZ 2000, 427; BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 107/99, NStZ 1999, 424).
  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

    Der möglicherweise gesondert zu beurteilende Fall, dass das Tatgericht den Wortlaut der Urkunden verwertet hat, liegt hier ersichtlich nicht vor; das Landgericht hat lediglich den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen P. s bei seiner Beweisführung herangezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 1987 - 5 StR 162/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, und vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1 sowie zur Abgrenzung, wenn - anders als hier - eine bestätigende Erklärung der Auskunftsperson fehlt, BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 107/99, StV 1999, 359 f.; Urteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00, NStZ 2001, 161, und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18).
  • BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00

    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen

    Eine förmliche Verlesung des Gutachtens gemäß § 249 Abs. 1 StPO ist in der Hauptverhandlung nicht erfolgt, was durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen wird (BGH NStZ 1999, 424; NStZ 1993, 51 ; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11).

    Wird ein nicht verlesenes Schriftstück ohne einen solchen Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben, so deutet dies in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Bekundung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; BGHSt 11, 159, 161f).

  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00

    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen

    Dazu kommt, daß dann, wenn in der Hauptverhandlung nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; vgl. auch BGH StV 1987, 421).
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 267/13

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Vortrag der Beweiserheblichkeit im Zeitpunkt der

    Zwar werden durch diese Form der Beweiserhebung regelmäßig nur das Vorhandensein und die Beschaffenheit der Urkunde belegt, nicht aber ihr Inhalt; zu dessen Erfassung bedarf es grundsätzlich der Verlesung (BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 107/99, NStZ 1999, 424).
  • BGH, 22.09.2016 - 1 StR 316/16

    Inbegriffsrüge (Nachweis der Falschheit einer Urkunde nur durch

    Insoweit handelte es sich bei den Urkunden aber um Gegenstände des Augenscheins (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1999 - 1 StR 107/99, NStZ 1999, 424; vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, NJW 2011, 3733 und vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, NStZ 2014, 606 (607); MünchKomm-StPO/Miebach, 1. Aufl., § 261 StPO, Rn. 47), die prozessordnungsgemäß durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden müssen.
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 534/00

    Verletzung des letzten Wortes für den Angeklagten

    Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin: Kommt es für die Verwertung einer Urkunde auf deren genauen Wortlaut an, so ist sie, auch wenn sie bereits in Augenschein genommen worden ist, grundsätzlich durch Verlesung gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung einzuführen (vgl. BGH NStZ 2001, 161; StV 1999, 359).
  • OLG Saarbrücken, 22.10.1999 - Ss 48/99

    Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für Strafsachen niederer Ordnung;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Hamm, 20.09.2004 - 2 Ss 354/04

    Vorhalt; Grundlage der Überzeugungsbildung; Verlesung; Vernehmung eines

    Der von dem Amtsgericht festgestellte Wortlaut ihrer Äußerung beruht deshalb nicht auf einer auf einen Vorhalt abgegebenen Erklärung der Zeugin, sondern allein auf dem Text ihrer polizeilichen Anzeige vom 06. Januar 2002, die jedoch weder durch eine Verlesung noch durch die Vernehmung des die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten eingeführt worden ist (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 424; BGH StV 1987, 412).
  • OLG Hamm, 10.03.2009 - 5 Ss 506/08

    Voraussetzungen für eine der Revisionsrüge den Boden entziehenden

    Soweit ihr Inhalt - wie hier - beweiserheblich ist, ist dieser grundsätzlich zu verlesen (BGH StV 1999, 359=NStZ 1999, 424).
  • BGH, 28.07.1999 - 5 StR 683/98

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Urkundenfälschung; Urteilsverkündungsfrist

  • OLG Jena, 25.04.2006 - 1 Ss 48/06

    Der Inhalt eines polizeilichen Einsatzberichts wird noch nicht dadurch in die

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2017 - 3 RVs 4/17

    Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung

  • OLG Hamm, 30.09.2003 - 3 Ss 530/03

    Urkundenbeweis; Vorhalt einer umfangreichen Urkunde; Kinderpornographie;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht