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   BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21   

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https://dejure.org/2021,48456
BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21 (https://dejure.org/2021,48456)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2021 - 1 StR 114/21 (https://dejure.org/2021,48456)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2021 - 1 StR 114/21 (https://dejure.org/2021,48456)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1 StGB; § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, § 1 Abs. 2, Abs. 3 SchwarzArbG; § 2 Abs. 3 StGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge: Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4, § 1 Abs 3 SchwarzArbG vom 11.07.2019
    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen: Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

  • Wolters Kluwer

    Unbegründete Erinnerung gegen die Höhe der Bestimmung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen von Verstößen gegen das Schwarzarbeitgesetz

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Begriff der "illegalen Beschäftigung" im Arbeitsstrafrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 17
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21
    Insbesondere entspricht es den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, dass das Landgericht von Nettoarbeitsentgelten ausgegangen ist und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufgeschlagen hat, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden (§ 14 Abs. 2 Satz 2, 1 SGB IV; vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 10-17, 11; Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 15-17 und vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 38).

    a) Zwar wird der - hier einschlägige - Fall des Verstoßes gegen zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts (Nichterfüllung von Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13 Rn. 37 und vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 11 unter Übernahme der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) bzw. des Steuerrechts allein vom Begriff der "Schwarzarbeit" in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SchwarzArbG erfasst; der "illegalen Beschäftigung" unterfallen gemäß § 1 Abs. 3 SchwarzArbG nF die dort im Einzelnen genannten Fälle, vornehmlich solche der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern oder des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Arbeitnehmerüberlassung.

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21
    Insbesondere entspricht es den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, dass das Landgericht von Nettoarbeitsentgelten ausgegangen ist und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufgeschlagen hat, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden (§ 14 Abs. 2 Satz 2, 1 SGB IV; vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 10-17, 11; Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 15-17 und vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 38).
  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (subjektiver Tatbestand;

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21
    Insbesondere entspricht es den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, dass das Landgericht von Nettoarbeitsentgelten ausgegangen ist und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufgeschlagen hat, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden (§ 14 Abs. 2 Satz 2, 1 SGB IV; vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 10-17, 11; Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 15-17 und vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 38).
  • BGH, 16.04.2014 - 1 StR 516/13

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff: Abgrenzung von der

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21
    a) Zwar wird der - hier einschlägige - Fall des Verstoßes gegen zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts (Nichterfüllung von Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13 Rn. 37 und vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 11 unter Übernahme der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) bzw. des Steuerrechts allein vom Begriff der "Schwarzarbeit" in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SchwarzArbG erfasst; der "illegalen Beschäftigung" unterfallen gemäß § 1 Abs. 3 SchwarzArbG nF die dort im Einzelnen genannten Fälle, vornehmlich solche der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern oder des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Arbeitnehmerüberlassung.
  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21
    Insoweit gilt nichts anderes als im Steuerstrafrecht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - 3 StR 373/86, BGHSt 34, 272, 282-284 zur Änderung des Abzugsverbots bezüglich Parteispenden nach bereits eingetretener Verkürzung von Körperschaftsteuer; BFH, Urteil vom 24. Mai 2000 - II R 25/99, BFHE 191, 240, 244 f. zu wegen der Hinterziehung von Vermögensteuer zu leistender Zinsen).
  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21
    Insoweit gilt nichts anderes als im Steuerstrafrecht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - 3 StR 373/86, BGHSt 34, 272, 282-284 zur Änderung des Abzugsverbots bezüglich Parteispenden nach bereits eingetretener Verkürzung von Körperschaftsteuer; BFH, Urteil vom 24. Mai 2000 - II R 25/99, BFHE 191, 240, 244 f. zu wegen der Hinterziehung von Vermögensteuer zu leistender Zinsen).
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Dass das Landgericht eine Befreiung von der Rentenversicherung auch in den Fällen nicht angenommen hat, in denen ein Befreiungsantrag zwar in der Vergangenheit für eine andere Beschäftigung gestellt wurde, die Befreiung jedoch nach dem Eintritt in die Kanzlei des Angeklagten nicht erneut beantragt wurde (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108 Rn. 16 ff.), begegnet keinen Bedenken, sondern folgt vielmehr aus der - sozialrechtsakzessorischen - Bestimmung des Umfangs der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge, die sich grundsätzlich nach dem materiellen Sozialversicherungsrecht richtet, das zur Tatzeit gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 1 StR 114/21).
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