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   BGH, 25.03.1998 - 1 StR 116/98   

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https://dejure.org/1998,6819
BGH, 25.03.1998 - 1 StR 116/98 (https://dejure.org/1998,6819)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1998 - 1 StR 116/98 (https://dejure.org/1998,6819)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1998 - 1 StR 116/98 (https://dejure.org/1998,6819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 299 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.04.2016 - 5 StR 37/16

    Nichtanwendung des erhöhten Strafrahmens trotz vorhandenem Regelbeispiel bei der

    Die Nichtanwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB trotz Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB begegnet nur dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Strafzumessungstatsachen gewichtige Milderungsgründe hierfür streiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - 1 StR 116/98, NStZ-RR 1998, 299; Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203).
  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00

    Vergewaltigung (in der Ehe); Regelwirkung

    Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299).
  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 77/04

    Tenorierung bei der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung); Strafzumessung (kein

    Dies stellt hier jedoch keinen sachlichrechtlichen Mangel dar, da die Heranziehung des niedrigeren Strafrahmens in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des Alters des Tatopfers von gerade 15 Jahren, auch bei Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe fern lag (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 17; BGH NStZ-RR 1998, 299).
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