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   BGH, 03.11.2021 - 1 StR 215/21   

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BGH, 03.11.2021 - 1 StR 215/21 (https://dejure.org/2021,52010)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2021 - 1 StR 215/21 (https://dejure.org/2021,52010)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2021 - 1 StR 215/21 (https://dejure.org/2021,52010)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; Art. 6 EMRK
    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung: Abschluss der Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen, lediglich Versuch bei vorheriger Suspendierung der Erklärungspflicht durch Kenntniserlangung vom Steuerstrafverfahren, nemo tenetur)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 AO, § 22 StGB, § 23 StGB
    Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen: Eintritt des Taterfolgs; versuchte Steuerhinterziehung nach Kenntnis von der Einleitung eines Strafverfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Einkommensteuererklärung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
    Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Einkommensteuererklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 173
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 03.11.2021 - 1 StR 215/21
    c) Sollte der Angeklagte bereits vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten für im Wesentlichen das Jahr 2014 und damit vor Tatvollendung Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erlangt haben, wäre wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur") die Erklärungspflicht für die das Jahr 2014 betreffende Einkommensteuererklärung suspendiert gewesen; der Angeklagte wäre daher nur wegen Versuchs (§ 370 Abs. 2 AO, §§ 22, 23 StGB) - und nicht, wie vom Landgericht angenommen, wegen Vollendung - zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 19.01.2011 - 1 StR 640/10

    Vollendung der Steuerhinterziehung bei Fälligkeitssteuern und

    Auszug aus BGH, 03.11.2021 - 1 StR 215/21
    a) Bei der Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Unterlassen tritt - sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist - der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8 und vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98 Rn. 3; jew. mwN).
  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 500/98

    Vollendung der Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 03.11.2021 - 1 StR 215/21
    a) Bei der Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Unterlassen tritt - sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist - der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 - 1 StR 640/10 Rn. 8 und vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 500/98 Rn. 3; jew. mwN).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 440/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:

    Bezüglich der beiden zuerst genannten Fallgruppen hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass erst mit der Bekanntgabe dem Betroffenen die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige verwehrt ist (vgl. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO), nicht also bereits mit der dem Täter unbekannten Strafverfahrenseinleitung (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 StR 215/21 Rn. 9 f.), bzw. in der dritten Fallgruppe die Vorschrift der Selbstanzeige auf die Steuerhehlerei nicht anwendbar ist.
  • BGH, 16.05.2023 - 1 StR 79/23

    Ermittlung des Gewinns der Unternehmergesellschaften als Kapitalgesellschaften

    "Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt - sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist - der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 StR 215/21 -, Rn. 8 m. w. N.).

    Da die [Strafbewehrung der] Erklärungspflicht wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung von diesem Zeitpunkt an suspendiert war, ist der Angeklagte nur wegen Versuchs und nicht wegen Vollendung zu bestrafen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 StR 215/21 -, Rn. 10 m. w. N.).".

  • LG Hildesheim, 25.04.2022 - 25 Ns 5622 Js 63920/20

    Steuerhinterziehung von Ehegatten; strafrechtliche Verantwortlichkeit als

    Hiervon ist jedenfalls auszugehen, wenn mehr als 95% der Steuerpflichtigen veranlagt worden und/oder der allgemeine Veranlagungsschluss festgestellt ist (vgl. Beschl. v. 03. November 2021, 1 StR 215/21 , NStZ 2022, 173f., Jäger, a. a. O., Rn. 92a ).

    Ab dato ist zum Schutz der Selbstbelastungsfreiheit die Strafbewehrung der Abgabepflicht suspendiert (vgl. BGH, Beschlüsse v. 3. November 2021, 1 StR 215/21 , wistra 2022, 203f. und v. 4. November 2021, 1 StR 236/21 , wistra 2022, 204f. ; Jäger, a. a. O., Rn. 73 m. w. N. ).

  • BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22

    Steuerhinterziehung (Strafzumessung: erforderliche Darstellung besonders

    Auf seine Revision hatte der Senat das landgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 3. November 2021 (1 StR 215/21) in einem Fall der Steuerhinterziehung (Hinterziehung der Einkommensteuer für das Jahr 2014) mit den diesbezüglichen Feststellungen aufgehoben, daneben auch im Ausspruch über die in vier Fällen (Hinterziehung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.
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