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   BGH, 18.08.2015 - 1 StR 305/15   

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https://dejure.org/2015,23863
BGH, 18.08.2015 - 1 StR 305/15 (https://dejure.org/2015,23863)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2015 - 1 StR 305/15 (https://dejure.org/2015,23863)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15 (https://dejure.org/2015,23863)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine Einbeziehung von Taten, die zum Zeitpunkt der früheren Verurteilung noch nicht beendet waren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Beendigung der einzubeziehenden Tat vor der früheren Verurteilung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafenbildung hinsichtlich Festsetzung der Einzelstrafen (hier: Verurteilung wegen Betrugs)

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Beendigung der einzubeziehenden Tat vor der früheren Verurteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 358 Abs. 2 S. 1
    Gesamtstrafenbildung hinsichtlich Festsetzung der Einzelstrafen (hier: Verurteilung wegen Betrugs)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 305
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - 1 StR 305/15
    Der Senat weist zudem darauf hin, dass die neuen Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74).
  • BGH, 10.05.1994 - 1 StR 142/94

    Gesamtstrafenbildung - Versuch - Haupttat - Verurteilung des Gehilfen

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - 1 StR 305/15
    § 55 StGB soll nur denjenigen Zustand herstellen, der sich ergeben hätte, wenn der damalige Richter die jetzt zu beurteilende Tat mit abgeurteilt hätte (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 StR 142/94, NStZ 1994, 482), was voraussetzt, dass er sie überhaupt hätte aburteilen können.
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Denn der Angeklagte F. beging die Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nicht vor der ersten Vorverurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; abzuheben ist insofern auf die Tatbeendigung des Vereinigungsdelikts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - 3 StR 4/16, juris Rn. 2 f.; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 430/15, juris Rn. 11; vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305; vom 11. November 2008 - 5 StR 486/08, NStZ-RR 2009, 74; Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98, NJW 1999, 1344, 1346; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 9; aA MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., § 55 Rn. 12).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    a) Eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt allerdings voraus, dass die einzubeziehende Tat im Zeitpunkt der Vorverurteilung im materiellrechtlichen Sinne beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 4 StR 259/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305).
  • BGH, 24.08.2017 - 1 StR 625/16

    Betrug (Prozessbetrug im Insolvenzeröffnungsverfahren; Konkurrenzen: Rechtsgut,

    Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Beendigung der Tat an (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305; LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9).
  • BGH, 26.10.2017 - 4 StR 259/17

    Strafzumessung (Strafmildernde Berücksichtigung von ausländerrechtlichen Folgen);

    Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann die Tat abschließend beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305; vom 16. September 2014 - 3 StR 423/14 Rn. 4; vom 1. Juli 2009 - 2 StR 116/09, StraFo 2010, 37; vom 4. April 2000 - 5 StR 105/00; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 11.11.2015 - 1 StR 339/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung)

    Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird das Landgericht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten haben (hierzu näher Senat, Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305 f.; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74, KK-Gericke, 7. Aufl., § 358 Rn. 29 mwN) und jeweils auch erneut über die Frage entscheiden müssen, ob die zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen sind und ob neben Gesamtfreiheitsstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf (Gesamt-)Geldstrafen zu erkennen ist.
  • BGH, 18.10.2016 - 3 StR 186/16

    Erhebliche Abweichung des festgestellten Sachverhalts von den in der

    Allerdings war der Tenor des Urteils entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts so neu zu fassen, dass sich schon aus ihm und nicht erst aus den Gründen ergibt, wegen welcher Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305).
  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 646/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Der Senat weist zudem darauf hin, dass die neu zu bildenden Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten drei Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305).
  • BGH, 17.03.2016 - 1 StR 23/16

    Klarstellung eines Urteils im Tenor im Hinblick auf die Einbezeihung von

    Hierauf hatte der Senat bereits in dem den Gesamtstrafausspruch in einem ersten Rechtsgang aufhebenden Beschluss (1 StR 305/15) hingewiesen.
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