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   BGH, 05.09.1995 - 1 StR 396/95   

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https://dejure.org/1995,6004
BGH, 05.09.1995 - 1 StR 396/95 (https://dejure.org/1995,6004)
BGH, Entscheidung vom 05.09.1995 - 1 StR 396/95 (https://dejure.org/1995,6004)
BGH, Entscheidung vom 05. September 1995 - 1 StR 396/95 (https://dejure.org/1995,6004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Exhibitionistische Handlungen - Strafaussetzung zur Bewährung - Prognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 183, § 56

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Bamberg, 22.02.2011 - 3 Ss 136/10

    Subjektiver Tatbestand bei exhibitionistischer Handlung und Erregung öffentlichen

    Denn eine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 StGB ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen - regelmäßig einer Frau, einem Kind oder einem Jugendlichen - ohne dessen Einverständnis und häufig überraschend sein entblößtes Geschlechtsteil in der Absicht vorweist, sich selbst allein dadurch oder zusätzlich durch die beobachtete (und vom Täter erhoffte) Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder - in der Regel durch Masturbation - zu befriedigen; unerheblich ist demgegenüber, ob die Handlungsmotivation des Täters (zugleich) auf eine sexuelle Erregung des Opfers abzielt (BayObLGSt 1998, 89 ff. = NJW 1999, 72 f.; BGHR § 183 Abs. 1 StGB Exhibitionistische Handlung 1; Fischer § 183 Rn. 5; Schönke/Schröder- Perron/Eisele StGB 28. Aufl. § 183 Rn. 3; MüKo/ Hörnle StGB § 183 Rn. 6; LK- Laufhütte/Roggenbuck StGB 12. Aufl. § 183 Rn. 2, 3 und SK- Wolters StGB 8. Aufl. § 183 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Umgekehrt wurde es als gegen die Erheblichkeit von Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sprechendes Merkmal angesehen, wenn die Taten als Onanieren im öffentlichen Raum erfolgten und keine darüber hinausgehenden Merkmale festzustellen waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.1995 - 1 StR 396/95, juris Rn. 4 f., BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1 (Gründe); Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408), insbesondere wenn nicht festgestellt wurde, dass der Täter bewusst die Nähe der Kinder gesucht hätte (siehe BGH, Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris Rn. 26, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.)).
  • OLG Hamm, 08.11.2012 - 3 RVs 67/12

    Anforderungen an einen Strafantrag; Anforderungen an die Urteilsgründe bei

    Eine exhibitionistische Handlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn der (männliche) Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied in der Absicht vorweist, sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BGH, Urteil vom 5. September 1995 - 1 StR 396/95 - ; BGH bei Holtz, MDR 1983, 619 [622]; BayObLG, NJW 1999, 72; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 412; OLG Bamberg, BeckRS 2011, 07219; Laufhütte/Roggenbuck in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 183 Rdnr. 2; SK-StGB/Wolters, § 183 Rdnr. 2; Fischer, a.a.O., § 183 Rdnr. 5), wobei es für die Tatbestandsverwirklichung unschädlich ist, wenn der Täter zusätzlich zu dieser Erregungs-/Befriedigungsabsicht eine spätere freiwillige sexuelle Zuwendung seines Opfers erhofft (so wohl i.E. BayObLG, a.a.O.; ebenso Laufhütte/Roggenbuck, a.a.O., Rdnr. 3; Fischer, a.a.O.).
  • BGH, 29.01.2015 - 4 StR 424/14

    Exhibitionistische Handlungen (Definition der exhibitionistischen Handlung: Ziel

    Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BT-Drucks. VI/3521 S. 53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 - 1 StR 396/95, BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1).
  • BayObLG, 16.06.1998 - 2St RR 86/98

    Voraussetzungen für den Tatbestand des § 183 StGB

    a) Eine exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BGHR § 183 Abs. 1 StGB exhibitionistische Handlung 1; Tröndle StGB 48. Aufl. § 183 Rn. 5; LK/Laufhütte StGB 11. Aufl. § 183 Rn. 2; SK/Horn StGB § 183 Rn. 2; Lackner StGB 22. Aufl. § 183 Rn. 2; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 25. Aufl. § 183 Rn. 3).
  • BGH, 19.09.2018 - 2 StR 153/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (tatrichterliche Würdigung von

    Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns (BTDrucks. VI/3521 S. 53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 - 1 StR 396/95, BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1; Urteil vom 29. Januar 2015 ? 4 StR 424/14, NStZ 2015, 337, 338).
  • BVerfG, 17.10.2002 - 2 BvR 1305/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch straf- bzw strafvollstreckungsgerichtliche

    Dies ist ein Ausnahmetatbestand (vgl. BGHR StGB § 183 Abs. 1 exhibitionistische Handlung 1).
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