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   BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19   

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BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19 (https://dejure.org/2020,21711)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2020 - 1 StR 538/19 (https://dejure.org/2020,21711)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19 (https://dejure.org/2020,21711)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 Nr. 4; Abs. 2, Abs. 3 StGB.
    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose: relevanter Zeitpunkt der Aburteilung; Berücksichtigung einer zu erwartenden Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs in der Ermessensentscheidung des Tatrichters)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 64 StGB, § 66 StGB, § 66a StGB, § 66 Abs. 1 StGB, § 66 Abs. 2, 3 StGB, 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, Abs. 3 StGB, § 62 StGB

  • Wolters Kluwer

    Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung durch Erwarten einer weiteren Haltungsänderung aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs; Abstellen auf den Zeitpunkt der Aburteilung bzgl. der Voraussetzung der Gefährlichkeit eines ...

  • rewis.io

    Strafverurteilung wegen sexueller Nötigung u.a.: Gerichtliches Ermessen bei der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung durch Erwarten einer weiteren Haltungsänderung aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs; Abstellen auf den Zeitpunkt der Aburteilung bzgl. der Voraussetzung der Gefährlichkeit eines ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 308
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 66 StGB beziehungsweise eines Vorbehalts nach § 66a StGB ist unwirksam; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist als auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des Adhäsionsausspruchs beschränkt zu behandeln, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unter Hinweis darauf nicht angeordnet hat, dass aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs eine weitere Haltungsänderung des Angeklagten erwartet werden könne, und es damit Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gebracht hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 2; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 2 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 2).

    Denn jedenfalls die - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 18 mwN; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 mwN und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 Rn. 24) - Ermessensausübung des Landgerichts, auf die es sich hilfsweise zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise eines entsprechenden Vorbehalts gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    Insbesondere hat es auch die zu erwartenden Wirkungen des mehrjährigen Strafvollzugs auf den überwiegend geständigen Angeklagten zulässigerweise bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 f.; Beschlüsse vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02 Rn. 8 und vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14).

    Mit Blick auf die Voraussetzung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB), die auch für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorliegen muss, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 Rn. 17 BGHSt 50, 188, 193 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 66; Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern in MünchKomm, StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 120 mwN), so dass eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prognose außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14 mwN).

    Der Tatrichter kann den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs bei seiner Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aber dann Bedeutung beimessen, wenn gleichzeitig eine Haltungsänderung des Angeklagten zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14; vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 Rn. 5, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6, jeweils mwN).

    Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sollen demgegenüber nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 6 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14, jeweils mwN), wenngleich es einer Prognose naturgemäß eigen ist, dass eine abschließende Gewissheit nicht zu gewinnen ist und ein gewisses Risiko verbleibt.

  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18

    Ermessensentscheidung bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne frühere

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Denn jedenfalls die - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 18 mwN; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 mwN und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 Rn. 24) - Ermessensausübung des Landgerichts, auf die es sich hilfsweise zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise eines entsprechenden Vorbehalts gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    Insbesondere hat es auch die zu erwartenden Wirkungen des mehrjährigen Strafvollzugs auf den überwiegend geständigen Angeklagten zulässigerweise bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 f.; Beschlüsse vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02 Rn. 8 und vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14).

    Nach dem gesetzgeberischen Willen räumt sowohl § 66 Abs. 2 als auch Abs. 3 Satz 2 StGB dem Tatgericht die Möglichkeit ein, sich - auch bei Vorliegen einer festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Angeklagten - auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon dies hinreichend zur Warnung dienen lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 6 und vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 19, jeweils mwN).

    Hierbei hat es in seine Überlegungen eingestellt, dass im Strafvollzug vielfältige therapeutische Angebote bestehen und der Angeklagte nunmehr therapiemotiviert ist und einer solchen Behandlung erstmals positiv gegenübersteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11 Rn. 19 f.).

  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17

    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Mit Blick auf die Voraussetzung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB), die auch für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorliegen muss, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 Rn. 17 BGHSt 50, 188, 193 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 66; Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern in MünchKomm, StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 120 mwN), so dass eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prognose außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14 mwN).

    Der Tatrichter kann den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs bei seiner Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aber dann Bedeutung beimessen, wenn gleichzeitig eine Haltungsänderung des Angeklagten zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14; vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 Rn. 5, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6, jeweils mwN).

    Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sollen demgegenüber nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 6 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14, jeweils mwN), wenngleich es einer Prognose naturgemäß eigen ist, dass eine abschließende Gewissheit nicht zu gewinnen ist und ein gewisses Risiko verbleibt.

  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 66 StGB beziehungsweise eines Vorbehalts nach § 66a StGB ist unwirksam; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist als auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des Adhäsionsausspruchs beschränkt zu behandeln, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unter Hinweis darauf nicht angeordnet hat, dass aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs eine weitere Haltungsänderung des Angeklagten erwartet werden könne, und es damit Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gebracht hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 2; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 2 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 2).

    Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sollen demgegenüber nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 6 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14, jeweils mwN), wenngleich es einer Prognose naturgemäß eigen ist, dass eine abschließende Gewissheit nicht zu gewinnen ist und ein gewisses Risiko verbleibt.

  • BGH, 16.04.2020 - 4 StR 8/20

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (tatrichterliches Ermessen;

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 66 StGB beziehungsweise eines Vorbehalts nach § 66a StGB ist unwirksam; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist als auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des Adhäsionsausspruchs beschränkt zu behandeln, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unter Hinweis darauf nicht angeordnet hat, dass aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs eine weitere Haltungsänderung des Angeklagten erwartet werden könne, und es damit Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gebracht hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 2; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 2 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 2).

    Nach dem gesetzgeberischen Willen räumt sowohl § 66 Abs. 2 als auch Abs. 3 Satz 2 StGB dem Tatgericht die Möglichkeit ein, sich - auch bei Vorliegen einer festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Angeklagten - auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon dies hinreichend zur Warnung dienen lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 6 und vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 19, jeweils mwN).

  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Mit Blick auf die Voraussetzung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB), die auch für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorliegen muss, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 Rn. 17 BGHSt 50, 188, 193 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 66; Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern in MünchKomm, StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 120 mwN), so dass eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prognose außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Begehung von mindestens

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Denn jedenfalls die - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 18 mwN; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 mwN und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 Rn. 24) - Ermessensausübung des Landgerichts, auf die es sich hilfsweise zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise eines entsprechenden Vorbehalts gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Ermessensausübung der Strafkammer erweist sich auch vor dem Hintergrund als rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bis auf den versuchten Totschlag im Jahr 2012 nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde, sondern nur wegen im Lichte des § 66 StGB eher geringfügiger Delikte mit Geld- oder kürzeren Freiheitsstrafen belegt wurde (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von zurückliegenden Taten und der Frequenz der Tatbegehung BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6 f. und vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98 Rn. 10).
  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Hierbei hat es in seine Überlegungen eingestellt, dass im Strafvollzug vielfältige therapeutische Angebote bestehen und der Angeklagte nunmehr therapiemotiviert ist und einer solchen Behandlung erstmals positiv gegenübersteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11 Rn. 19 f.).
  • BGH, 20.07.1988 - 2 StR 348/88

    Betrug bei Immobiliengeschäften - Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Der Tatrichter kann den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs bei seiner Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aber dann Bedeutung beimessen, wenn gleichzeitig eine Haltungsänderung des Angeklagten zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14; vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 Rn. 5, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6, jeweils mwN).
  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 481/02

    Sicherungsverwahrung (Ermessen; Darlegungspflichten; eingeschränkte

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

  • BGH, 16.12.2014 - 1 StR 515/14

    Begründung des Hangs bei der Sicherungsverwahrung (zulässiges

  • BGH, 30.03.1999 - 5 StR 563/98

    Gesamtwürdigung; Annahme eines Hangs; Sicherungsverwahrung

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 17/98

    Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • LG Münster, 09.03.2021 - 121 KLs 1/20

    Urteil im Missbrauchskomplex Münster: Neun Jahre Haft

    Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt bei Vorliegen einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten jedenfalls dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses konkrete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass dem Angeklagten aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 26.05.2020 - 1 StR 538/19 -, juris).
  • OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20

    Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter

    Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sind hingegen außer Betracht zu lassen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019, 1 StR 612/18, Rn. 5; BGH, Urteil vom 26. Mai 2020, 1 StR 538/19, Rn. 17; beides zitiert nach juris).
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (ausnahmsweise Berücksichtigung der zu

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 9; vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19, juris Rn. 17; vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, juris Rn. 27, jew. mwN).
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