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   BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67   

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https://dejure.org/1968,627
BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67 (https://dejure.org/1968,627)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1968 - 1 StR 604/67 (https://dejure.org/1968,627)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1968 - 1 StR 604/67 (https://dejure.org/1968,627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG) durch die Jugendkammer - Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende - Relevanz einer Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit für die Anwendung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 41
  • NJW 1968, 1195
  • MDR 1968, 427
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67
    Nach dieser Vorschrift gilt Jugendstrafrecht, wenn der heranwachsende Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, wenn bei ihm also Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren (BGHSt 12, 116, 118) [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58].
  • BGH, 08.06.1955 - 3 StR 163/55

    Lustmord

    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67
    Damit verstößt sie nicht gegen das Gesetz (BGHSt 7, 353, 355 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]; Urteil vom 19. November 1963 - 1 StR 448/63 -).
  • BGH, 19.11.1963 - 1 StR 448/63

    Bedingter Tötungsvorsatz auf Grund zweckgerichteten Handelns - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67
    Damit verstößt sie nicht gegen das Gesetz (BGHSt 7, 353, 355 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]; Urteil vom 19. November 1963 - 1 StR 448/63 -).
  • BGH, 16.06.1959 - 1 StR 261/59
    Auszug aus BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67
    Der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits im Urteil vom 16. Juni 1959 (LM JGG § 105 Nr. 10 = MDR 1959, 772 Nr. 109) vertreten, mit dem er eine tatrichterliche Entscheidung bestätigte.
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Auch eine spätere Nachreifung etwa bis zum 25. Lebensjahr (vgl. BGHSt 22, 41, 43) rechtfertigt die Annahme einer Entwicklung, wie sie das Jugendgerichtsgesetz im Auge hat.
  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01

    Zum "Westpark-Mord"

    b) Nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 22, 41, 42 kann die Anwendung des Jugendstrafrechts ausnahmsweise auch dann ungerechtfertigt sein, wenn der Heranwachsende in dieser Phase seine Entwicklung bereits abgeschlossen hat, selbst wenn er noch einem Jugendlichen gleichsteht.

    c) Diesen fachpsychiatrischen Vorgaben und dem in BGHSt 22, 41 entwickelten Maßstab für die Annahme unbbehebbarer Entwicklungsrückstände entnimmt der Senat, daß eine die Chancen jeder Nachreifung gering achtende, pessimistische Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr nur auf einer Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (allgemein Schaffstein/Beulke aaO S. 68; Eisenberg, JGG 8. Aufl. § 105 Rdn. 27; Ostendorf aaO; Diemer/Schoreit/Sonnen aaO).

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet (BGHSt 22, 41 [42]).

    Dementsprechend ist unter einem Jugendlichen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, "bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind" (BGHSt 12, 116 [118]; 22, 41 [42]; Brunner a.a.O. Rdn. 4; Eisenberg a.a.O. Rdn. 8).

  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Auch das äußere Erscheinungsbild ist nicht ausschlaggebend, sondern eben die Tatsache, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118 f.; 22, 41, 42 f.; 36, 37, 39 f.; BGH, NStZ-RR 2011, 218; BGH, NStZ 2013, 289; stRpsr).

    cc) Für eine der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht entgegenstehende Entwicklungsunfähigkeit wegen unbehebbarer Entwicklungsrückstände und Unmöglichkeit der Nachreifung (vgl. BGHSt 22, 41 f.; BGH, NJW 2002, 73 ff., BGH, NStZ-RR 2003, 186; BGH, NStZ 2004, 294; BGH, NStZ-RR 2011, 218 f.) spricht vorliegend nichts, zumal der Angeklagte A. durchschnittlich intelligent ist und nach dem Eindruck, den er in Hauptverhandlung auf die Kammer gemacht hat, gerade in der Lage ist, sich positiv zu entwickeln (selbstkritische Reflexion eigenen Fehlverhaltens vor der Inhaftierung, Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache in der Haft).

  • BGH, 11.09.2018 - 1 StR 193/18

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden (erforderliche

    Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, ist auf ihn allgemeines Strafrecht anzuwenden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; vom 16. Januar 1968 - 1 StR 604/67, BGHSt 22, 41, 42; vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 39; vom 20. Mai 2002 - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8 und vom 20. Mai 2014 - 1 StR 610/13, NStZ 2015, 230 f.).
  • BGH, 20.05.2014 - 1 StR 610/13

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Gesamtbetrachtung)

    Die Jugendkammer hat zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht entscheidend ist, ob er das Bild eines noch nicht 18-jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; vom 16. Januar 1968 - 1 StR 604/67, BGHSt 22, 41, 42; vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 39; vom 20. Mai 2002 - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8).
  • BGH, 09.08.2022 - 3 StR 206/22

    Einfuhr von Betäubungsmitteln (Wirkstoffgehalt; nicht geringe Menge bei

    Denn es ist auszuschließen, dass die Jugendkammer die bei § 105 Abs. 1 Satz 1 JGG geltenden Maßstäbe verkannt hat, wonach für die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht bei einem Heranwachsenden entscheidend ist, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; vom 16. Januar 1968 - 1 StR 604/67, BGHSt 22, 41, 42; vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, NJW 1992, 2103, 2104; Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 443/20, juris Rn. 5).
  • BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen; Aufklärungspflicht

    a) Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das Bild eines noch nicht 18-jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr. BGHSt 12, 116; 22, 41; 36, 37).
  • BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum);

    Hinzukommt, daß eine Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr ohnehin nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (BGH NJW 2002, 73, 76, Abgrenzung zu BGHSt 22, 41).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 239/92

    Voraussetzung der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit - Erfordernis der

    Für die Anwendung des Jugendstrafrechts kommt es darauf an, ob es sich bei dem Heranwachsenden um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118 [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58]; 22, 41, 42; 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 2).

    Zwar ist das allgemeine Strafrecht auch dann anzuwenden, wenn die sittliche und geistige Entwicklung eines Heranwachsenden wegen einer Krankheit abgeschlossen ist, selbst wenn diese nicht die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit erfüllt (BGHSt 22, 41, 42).

  • BGH, 12.01.1971 - 1 StR 565/70

    Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht wegen nicht Hinzuziehung eines

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
  • OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10

    Fristberechnung der besonderen Haftprüfung;

  • OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
  • KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09
  • BGH, 21.11.1978 - 1 StR 546/78

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden bei nicht völlig

  • BGH, 11.02.1969 - 1 StR 550/68

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes - Anwendbarkeit von

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