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   BGH, 16.05.2023 - 1 StR 79/23   

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https://dejure.org/2023,16063
BGH, 16.05.2023 - 1 StR 79/23 (https://dejure.org/2023,16063)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2023 - 1 StR 79/23 (https://dejure.org/2023,16063)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 1 StR 79/23 (https://dejure.org/2023,16063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 7 Abs. 1 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 354 Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Gewinns der Unternehmergesellschaften als Kapitalgesellschaften durch Betriebsvermögensvergleich; Steuerhinterziehung durch die unterlassene Abgabe der Einkommensteuererklärung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
    Ermittlung des Gewinns der Unternehmergesellschaften als Kapitalgesellschaften durch Betriebsvermögensvergleich; Steuerhinterziehung durch die unterlassene Abgabe der Einkommensteuererklärung

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.11.2021 - 1 StR 215/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung: Abschluss der

    Auszug aus BGH, 16.05.2023 - 1 StR 79/23
    "Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt - sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist - der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 StR 215/21 -, Rn. 8 m. w. N.).

    Da die [Strafbewehrung der] Erklärungspflicht wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung von diesem Zeitpunkt an suspendiert war, ist der Angeklagte nur wegen Versuchs und nicht wegen Vollendung zu bestrafen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 StR 215/21 -, Rn. 10 m. w. N.).".

  • BFH, 26.04.2012 - IV R 44/09

    Verkauf von Betriebsvermögen des Gesellschafters an Zebragesellschaft; keine

    Auszug aus BGH, 16.05.2023 - 1 StR 79/23
    Ein Gewinn wird beim Betriebsvermögensvergleich u.a. dann realisiert, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen durch Veräußerung ausscheidet und der Steuerpflichtige stattdessen eine Gegenleistung erlangt, deren zu bilanzierender Wert höher ist als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts (BFH, Urteil vom 26. April 2012 - IV R 44/09, BFHE 237, 453 Rn. 22 mwN).
  • BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20

    Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR

    Auszug aus BGH, 16.05.2023 - 1 StR 79/23
    a) Unternehmergesellschaften sind Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 7 Abs. 1 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) ermitteln (BFH, Urteil vom 24. Januar 2021 - XI R 29/20, BFHE 273, 137 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 336/22

    Konkurrenzen bei Beteiligung mehrerer an einer Vielzahl von Taten (individuelle

    Auszug aus BGH, 16.05.2023 - 1 StR 79/23
    Da der Angeklagte im Fall III. 5. der Urteilsgründe nur des Versuchs schuldig ist, hat der zugehörige Einziehungsbetrag in Höhe von 12.976,58 EUR zu entfallen (zuletzt BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - 1 StR 336/22 Rn. 6 mwN).
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