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   BGH, 25.04.2017 - 1 StR 81/17   

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https://dejure.org/2017,18102
BGH, 25.04.2017 - 1 StR 81/17 (https://dejure.org/2017,18102)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2017 - 1 StR 81/17 (https://dejure.org/2017,18102)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2017 - 1 StR 81/17 (https://dejure.org/2017,18102)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 265 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Generalbundesanwalts zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.2006 - 5 StR 386/06

    Bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Betrug (unzureichende Feststellungen zur

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 1 StR 81/17
    Hierin ist ein, für jede Einzelfahrt feststellbares (aus der Mitgliedschaft in einer Bande kann nicht schematisch auf eine mittäterschaftliche Beteiligung an einzelnen Bandentaten geschlossen werden; vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2006 - 5 StR 386/06, wistra 2007, 100 ff.), erhöhtes über die Erwartung eines bloßen Kurierlohns hinausgehendes Interesse des Angeklagten am Gesamtgeschäft und damit eine zureichende Grundlage für die Annahme mittäterschaftlichen Handelns zu erblicken.
  • BGH, 01.10.2015 - 3 StR 287/15

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 1 StR 81/17
    Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - 3 StR 287/15, juris).
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