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   LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09   

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LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 (https://dejure.org/2009,8915)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 (https://dejure.org/2009,8915)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 (https://dejure.org/2009,8915)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch neue Klage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwillige Rechtsverfolgung bei Geltendmachung von Zahlungsansprüchen außerhalb des Kündigungsschutzverfahren

  • Judicialis

    ArbGG § 78 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1
    Mutwillige Rechtsverfolgung bei Geltendmachung von Zahlungsansprüchen außerhalb des Kündigungsschutzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Düsseldorf, 17.05.1989 - 14 Ta 52/89

    Kündigungsschutzfeststellungsantrag; Antrag auf Weiterbeschäftigung; Mutwilliger

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09
    Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise, zum Beispiel im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre (LAG Baden-Württemberg, Beschl. vom 31.07.2002 - 16 Ta 11/02; LAG Düsseldorf, Beschl. vom 05.04.1989 - 14 Ta 114/89, JurBüro 1989, 1441; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Nr. 456 m.w.N. in Fußn. 231; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 114 Rn 32 m.w.N. in Fußn. 118; Zöller-Geimer a.a.O. § 114 Rn 35 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 06.04.1989 - 14 Ta 114/89

    Klageerweiterung ; Anhängiger Rechtsstreit ; Klageerhebung; Mutwilligkeit;

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09
    Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise, zum Beispiel im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre (LAG Baden-Württemberg, Beschl. vom 31.07.2002 - 16 Ta 11/02; LAG Düsseldorf, Beschl. vom 05.04.1989 - 14 Ta 114/89, JurBüro 1989, 1441; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Nr. 456 m.w.N. in Fußn. 231; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 114 Rn 32 m.w.N. in Fußn. 118; Zöller-Geimer a.a.O. § 114 Rn 35 m.w.N.).
  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.10.2010 - 2 Ta 140/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch

    Dies kann regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise erreicht werden kann, z. B. durch eine Klageerweiterung (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08; ebenso: Kalthoener u. a., PKH und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 456).

    Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LAG Baden-Württemberg aus dem Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - an.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.12.2010 - 2 Ta 172/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH für getrennte Verfahren

    Dies kann regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise erreicht werden kann, z. B. durch eine Klageerweiterung (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08; ebenso: Kalthoener u. a., PKH und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 456).

    Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LAG Baden-Württemberg aus dem Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - an.

  • LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16

    Keine Prüfung des Gebots der kostensparenden Rechtsverfolgung im

    Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 - 2 Ta 206/09 - juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 - 11 Ta 185/08 - juris Rn 9).
  • LAG Köln, 19.01.2022 - 9 Ta 198/21

    Keine Pflicht zur Klageverbindung zwecks Gewährung von Prozesskostenhilfe;

    Daraus folgt, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Mutwilligkeit nicht teilweise, sondern überhaupt nicht möglich ist (LAG Köln, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 Ta 227/17 -, Rn. 7-8, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 3 Ta 576/13 -, Rn. 12, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -, Rn. 6, juris).
  • LAG Düsseldorf, 10.12.2013 - 3 Ta 576/13

    Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der hier vorliegenden Fallkonstellation ist vielmehr grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit aufgrund mutwilliger Rechtsverfolgung vollumfänglich zu versagen (vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2004 - 2 Ta 453/04 - BAG, Beschluss v. 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 -).
  • OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Insolvenzverwalter: Mutwilligkeit bei

    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • LAG Hamm, 07.02.2011 - 14 Ta 510/10

    Mutwillige Rechtsverfolgung durch Zahlungsklage bei unterlassener

    Denn trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung würde wegen des degressiven Anstiegs der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht (vgl. LAG Baden-Württemberg, 27. November 2009, 1 Ta 19/09, juris; LAG Düsseldorf, 13. November 2008, 3 Ta 619/08, juris; LAG Sachsen-Anhalt, 28. Oktober 2010, 2 Ta 140/10, juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 456; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 35).
  • LAG Köln, 21.11.2017 - 1 Ta 227/17

    Mutwilligkeit; Rechtsfolge

    Rechtsfolge der Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 2 ZPO) ist, dass für die Klage Prozesskostenhilfe gänzlich zu verweigern ist (BAG 17.02.2011 a. a. O. Rn. 12; LAG Schleswig-Holstein 03.11.2016 - 1 Ta 116/16 - Nr. 18; LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - Rn. 6; Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl. 2015, § 114 Rn. 82).
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.11.2016 - 1 Ta 116/16

    Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten,

    Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die Mehrkosten der neuen Klage nicht in Betracht kommt (ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - JURIS).
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