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   BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18, 1 VR 3.18 (1 A 1/18)   

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BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18, 1 VR 3.18 (1 A 1/18) (https://dejure.org/2018,16348)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18, 1 VR 3.18 (1 A 1/18) (https://dejure.org/2018,16348)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, 1 VR 3.18 (1 A 1/18) (https://dejure.org/2018,16348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen in die Türkei; Abschiebung eines radikal-islamistischen Gefährders in die Türkei; Drohen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Rückkehr in das Heimatland

  • rewis.io

    Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Islamisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen in die Türkei; Abschiebung eines radikal-islamistischen Gefährders in die Türkei; Drohen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei Rückkehr in das Heimatland

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Islamisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18).

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 21).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 22).

    Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 23).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 24).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 25).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 45).

    Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 27).

    Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 28).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 42).

    Eine Frist zur freiwilligen Ausreise musste dem Antragsteller nach Unionsrecht wegen der von ihm ausgehenden Gefahr der Begehung einer terroristischen Gewalttat nicht eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 35).

    Soweit der Antragsgegner mit der Abschiebungsanordnung auf das in diesen Fällen nach nationalem Recht mit einer Abschiebung verbundene unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hingewiesen und hiervon keine Ausnahme zugelassen hat, würde auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreiseverbots nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung führen, da unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a Richtlinie 2008/115/EG: "gehen ... einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 36).

    Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a AufenthG vor, hat die oberste Landesbehörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des Strafrechts oder des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht, was hier nicht der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 39).

    Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der an anderer Stelle festgestellten Bereitschaft des Antragstellers zur Begehung oder Mitwirkung an einem mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlags in Deutschland, der momentan nicht möglichen Vollziehung der gegen ihn bereits ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, der auf der Grundlage dieser Maßnahmen nicht weiter verlängerbaren Haft zur Sicherung der Abschiebung und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 40).

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    Eine konkrete Gefahr im Sinne des deutschen Polizeirechts wird damit nicht gefordert, vielmehr reicht ein beachtliches Risiko im Sinne von § 58a Abs. 1 AufenthG aus, das gegenwärtig ist und sich jederzeit realisieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 45).

    Was die Konsequenzen einer Inhaftierung anbetrifft, liegt aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass ihm in der Haft oder im Polizeigewahrsam als Islamist und wegen der von ihm in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten eine gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 51).

    Dieser Beurteilung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich die Einstellung der türkischen Regierung gegenüber dem "IS" zum Negativen verändert hat, seit "IS"-Mitglieder im Sommer 2014 Geiseln im türkischen Konsulat in Mosul genommen, die Türkei ihre Enklave Süleyman Shah in Syrien im Februar 2015 räumen musste und der türkische Außenminister die Durchreise von fremden "IS"-Kämpfern durch die Türkei im Januar 2015 als "greatest threat" für sein Land bezeichnete (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 54).

    Auch ist nicht entscheidungserheblich, in welchem Umfang türkischen Behörden Informationen über ausländische Aktivitäten vermeintlicher Anhänger oder Mitglieder extremistisch-islamistischer Organisationen bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 55).

    cc) Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris).

    Diese Rechtsprechung lässt sich auf § 60 AufenthG übertragen, weshalb der Senat die Abschiebung nur mit der Maßgabe zulässt, dass die türkischen Behörden zusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen im Fall einer Inhaftierung des Antragstellers wegen seines Verhaltens vor der Abschiebung den europäischen Mindeststandards entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56).

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18).

    Diese Auslegung steht trotz der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Einklang mit dem Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 42).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 45).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 42).

    Denn im vorliegenden Verfahren steht - anders als in Auslieferungsfällen - nicht fest, ob der Ausländer inhaftiert wird und - wenn ja - in welcher Haftanstalt (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 Rn. 7; zum Erfordernis möglichst präziser Zusicherung vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50).

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    Auch Amnesty International liegen ausweislich eines vom Antragsteller im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2259/17 vorgelegten Schreibens vom 5. September 2017 keine eigenen Erkenntnisse über die Folter von Islamisten in der Türkei vor.

    Nach dem Bekanntwerden dieses Schreibens hat die Deutsche Botschaft im Rahmen des vom Antragsteller eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu den Haftbedingungen in der Türkei mitgeteilt, dass ihr eine Beschwerde eines unter Terrorismusverdacht stehenden deutschen Untersuchungsgefangenen wegen Gewaltanwendung im Gefängnis vorliege, alle anderen befragten Häftlinge hätten Gewalt seitens des Personals und unter den Gefangenen indes verneint (Bericht des Auswärtigen Amtes - Haftbedingungen in TUR , Anlage zur Stellungnahme des BMI im Verfahren 2 BvR 2259/17).

    Dem steht die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2259/17 zu den Haftbedingungen in der Türkei vom 16. November 2017 nicht entgegen.

    Zwar hat sich die Gefahr einer Überbelegung danach inzwischen entschärft, Überbelegung kommt aber auch nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes sowohl im Polizeigewahrsam als auch in der Untersuchungshaft weiterhin vor (Bericht des Auswärtigen Amtes - Haftbedingungen in TUR , Anlage zur Stellungnahme des BMI im Verfahren 2 BvR 2259/17).

  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    Im September 2013 besuchte er in Syrien zusammen mit I.N., einem Mitglied der "Junud al-Sham", und D.P., einem für diese Vereinigung aktiven Schleuser und Logistiker, V.R. alias X.J., ein mutmaßliches Mitglied der Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) - einer ebenfalls jihadistisch ausgerichteten und inzwischen in "Islamischer Staat" (IS) umbenannten terroristischen Vereinigung (s.a. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 - juris Rn. 14 ff.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller unterstützte Terrororganisation "ISIG" mit der zwischenzeitlichen Ausrufung des Kalifats und ihrer Umbenennung in "IS" ihre territoriale Beschränkung aufgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 - juris Rn. 14 ff.) und inzwischen weltweit zur Verübung jihadistischer Anschläge aufruft.

  • BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17

    Zusicherung zur Überprüfung von Haftbedingungen

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    Denn im vorliegenden Verfahren steht - anders als in Auslieferungsfällen - nicht fest, ob der Ausländer inhaftiert wird und - wenn ja - in welcher Haftanstalt (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 Rn. 7; zum Erfordernis möglichst präziser Zusicherung vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50).

    Dies stellt unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Kontrolle der Haftbedingungen sicher (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 Rn. 5).

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 2.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    Diese Voraussetzungen liegen hier mit der Verurteilung des Antragsstellers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhalten des Antragstellers und der - nach dem Vorstehenden - von ihm weiterhin ausgehenden Gefahr der Begehung oder Mitwirkung an einem terroristischen Anschlag unzweifelhaft vor (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 - BVerwGE 144, 127 Rn. 26 zur Erfüllung des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG bei logistischen Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht, und Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 41 zur Ausnahme vom Refoulement-Verbot, wenn vom Ausländer eine terroristische Gefahr ausgeht).

    Unter diesen Voraussetzungen kann eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG unabhängig von der Vollziehbarkeit einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts vollzogen werden, wenn - wie vorliegend nach Erteilung der im Tenor bezeichneten Zusicherung - keine Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 41).

  • BGH, 29.11.2016 - 2 StR 472/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung der

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    cc) Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris).

    Soweit einige Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen eine Kontrollmöglichkeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland fordern (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris), ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes von der Türkei im Abschiebungsverkehr eine derartige Zusicherung nicht zu erlangen, da hier - im Gegensatz zu Auslieferungen - kein eigenes Interesse an einer Rückführung angenommen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2017 an das BVerwG).

  • OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    cc) Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris).

    Soweit einige Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen eine Kontrollmöglichkeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland fordern (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris), ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes von der Türkei im Abschiebungsverkehr eine derartige Zusicherung nicht zu erlangen, da hier - im Gegensatz zu Auslieferungen - kein eigenes Interesse an einer Rückführung angenommen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2017 an das BVerwG).

  • KG, 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18
    cc) Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris).

    Soweit einige Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen eine Kontrollmöglichkeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland fordern (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris), ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes von der Türkei im Abschiebungsverkehr eine derartige Zusicherung nicht zu erlangen, da hier - im Gegensatz zu Auslieferungen - kein eigenes Interesse an einer Rückführung angenommen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2017 an das BVerwG).

  • OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

  • BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13

    Ehegattennachzug

  • BGH, 21.09.2017 - AK 43/17

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 100 ff. und vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Köln, 30.11.2022 - 22 K 7927/18

    Türkei: Subsidiärer Schutz, wegen gegen EMRK-Mindeststandards verstoßende

    Österreichische Botschaft Ankara (ÖB), Asylländerbericht 2021, November 2021 (ÖB Asylländerbericht 2021), S. 11 f.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. Juni 2021 (AA Lagebericht 2021), S. 18; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3/18 -, juris, Rn. 52.

    vgl. in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3/18 -, juris, Rn. 59 ff. unter Verweis auf mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen; VG Gießen, Urteil vom 1. Juli 2020 - 4 K 4245/19.GI.A -, Rn. 15 ff., juris; VG Bremen, Urteil vom 12. November 2021 - 2 K 20/19 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 18. Januar 2019 - 5 K 962/11.A -, juris, Rn 36 ff.; a. A. indes VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2021 - 37 K 54.18 A -, juris, Rn. 38 f.

    BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3/18 -, juris, Rn. 60.

    So BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3/18 -, juris, Rn. 61 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016, - Nr. 7334/13, Mursic/Kroatien - Rn. 114, 136 - 141.

    Hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 2 BvR 2259/17 -, juris, Rn. 19 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3/18 -, juris, Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9/17 -, juris, Rn. 7.

    Siehe BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3/18 -, juris, Rn. 62; außerdem BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9/17 -, juris, Rn. 5 f.

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

    Gefahrerhöhende Umstände können sich auch aus einem freiwilligen Aufenthalt im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 14.01.2020 - 1 A 3.19

    Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als

    Sie findet auch auf türkische Staatsangehörige Anwendung, denen als Arbeitnehmer und/oder Familienangehörige ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 und/oder Art. 7 ARB 1/80 zusteht (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 13 Rn. 12 ff.).
  • VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18

    Abschiebung eines wegen einer schweren Straftat verurteilten türkischen

    Die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 8 AufenthG bringt eine verfassungsimmanente Schranke des Asylgrundrechts zum Ausdruck und erstreckt sich über § 30 Abs. 4 AsylG auch auf die Asylanerkennung nach Art. 16a GG (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - BVerwG 1 VR 3.18 -, juris, Rn. 63).

    Eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung in der Türkei wegen seiner in Deutschland bereits abgeurteilten Taten in Syrien stellt grundsätzlich keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - BVerwG 1 VR 3.18 -, juris, Rn. 48).

    Welchen Ausgang diese Debatte haben wird, ist derzeit aber nicht erkennbar (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018, a.a.O., Rn. 52).

    Die Kammer schließt sich den folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. Mai 2018 (a.a.O., Rn. 54 ff) an:.

    Bei der Formulierung der tenorierten Maßgaben folgt die Kammer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 (a.a.O., Rn. 60 ff.).

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

    Eine Frist zur freiwilligen Ausreise musste dem Antragsteller nach Unionsrecht wegen der von ihm ausgehenden Gefahr der Begehung einer terroristischen Gewalttat nicht eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 40).

    Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der als beachtlich wahrscheinlich anzunehmenden Bereitschaft des Antragstellers zur Begehung oder Mitwirkung an einem mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlag in Deutschland und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 44) sowie des Umstands, dass trotz der gegen den Antragsteller bereits verfügten Ausweisung aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen des Fortbestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bislang nicht ergriffen werden durften, nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19

    Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt

    Sie findet auch auf türkische Staatsangehörige Anwendung, denen als Arbeitnehmer und/oder Familienangehörige ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 und/oder Art. 7 ARB 1/80 zusteht (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 12 ff.).
  • VG München, 15.07.2021 - M 1 K 17.49749

    Anforderungen an ein Auslieferungsersuchen der Türkei hinsichtlich der

    Dies kann aus entsprechenden Berichten über Misshandlungen geschlossen werden (vgl. etwa BfA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI, Zustände in Polizeihaft und Gefängnissen vom 19.2.2019, S. 2; Amnesty International, Amnesty Report 2019 Türkei, S. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3/18 - juris Rn. 56 m.w.N.), auch das Auswärtige Amt (Lagebericht, S. 18) teilt mit, dass weiter über Misshandlungen an mutmaßlichen Gülen-Anhängern und PKK-Unterstützern berichtet wird.

    Allein der Umstand, dass in der Türkei Misshandlungen im staatlichen Gewahrsam nicht in jedem Einzelfall völlig ausgeschlossen werden können, begründet keinen Schutz (vgl. auch BVerwG, B.v. 22.5.2018 - 1 VR 3/18 - juris Rn. 56).

    Die Haftbedingungen stellen sich in der Türkei generell als schwierig dar, was dazu führte, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 22. Mai 2018 (1 VR 3/18 - juris Rn. 59) im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen davon ausging, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen.

    Darüber hinaus hat die garantierte Besuchsmöglichkeit des Gefängnisses durch die deutsche konsularische Vertretung zur Folge, dass die deutsche Botschaft bei den verantwortlichen türkischen Stellen auf diplomatischen Weg die Einhaltung der Zusicherung zu den Haftbedingungen einfordern kann; dies stellt eine hinreichende Kontrolle der Haftbedingungen sicher (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 22.5.2018 - 1 VR 3/18 - juris Rn. 62).

  • BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20

    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21; vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    Gleiches gilt, wenn sich die Person freiwillig im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21) oder sich mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34).

  • EGMR, 20.12.2018 - 18706/16

    In Deutschland geborener Straftäter darf abgeschoben werden

    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union leiten die deutschen Gerichte aus diesen Vorschriften im Wesentlichen ab, dass eine nach Artikel 7 ARB assoziationsberechtigte Person nur unter der Bedingung ausgewiesen werden kann, dass ihr Verhalten gegenwärtig eine konkrete Gefahr für ein Grundinteresse Deutschlands darstellt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerwG 1 VR 3/18, Beschluss vom 22. Mai 2018).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2023 - 12 S 2373/22

    Ausweisung eines pädophilen Ausländers

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 4 B 8.22

    Somalia; Lower Shabelle; Qoryooley; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

  • VG Köln, 26.01.2022 - 22 K 9066/17
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - A 11 S 1695/22

    Gefahren für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte in Afghanistan

  • VG Weimar, 21.03.2023 - 4 K 204/21

    Kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz, wohl aber ein Abschiebungsverbot bei

  • VG Ansbach, 19.01.2022 - AN 1 K 21.30046

    Wegen Vorliegens eines Ausschlussgrunds nur teilweise erfolgreiche Asylklage

  • VG Potsdam, 10.05.2019 - 8 L 860/18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Abschiebung

  • VG Augsburg, 21.01.2019 - Au 6 S 19.30006

    Aufklärungspflicht bei ambivalenter Menschenrechtslage

  • VG Augsburg, 21.11.2018 - Au 6 K 18.839

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung und Vollziehbarkeit der

  • VG Magdeburg, 15.10.2019 - 11 A 25/17

    Subsidiärer Schutz trotz nicht rechtskräftiger Verurteilung wegen

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