Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.03.2014 - III-1 Ws 129/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6989
OLG Hamm, 06.03.2014 - III-1 Ws 129/14 (https://dejure.org/2014,6989)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.03.2014 - III-1 Ws 129/14 (https://dejure.org/2014,6989)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. März 2014 - III-1 Ws 129/14 (https://dejure.org/2014,6989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,6989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 Nr. 3; StPO § 454
    Unzulässigkeit der Widerrufsentscheidung fünf Monate nach der mündlichen Anhörung des Verurteilten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bewährung: Widerruf der Bewährung bei ausländischer Tat und langem Zeitablauf

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bewährungswiderruf: Die Anhörung hierfür muss zeitnah zur Entscheidung stattfinden!

Verfahrensgang

  • LG Siegen - 71 StVK 19/12
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - III-1 Ws 129/14
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 11.08.2011 - 1 Ws 674/11

    Strafvollstreckung: Pflicht zur Anhörung des Verurteilten bei Widerruf der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2014 - 1 Ws 129/14
    Dies musste vorliegend umso mehr gelten, da die Strafvollstreckungskammer den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zunächst zurückgestellt und dem Verurteilten mehrfach weitere Gelegenheiten zur Erfüllung der Arbeitsauflage gegeben hatte (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010, 2 Ws 743/10, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OLG München, Beschluss vom 11.08.2011, 1 Ws 674-676/11, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 19.03.2003 - 2 Ws 74/03

    bedingte Entlassung, zeitnahe Anhörung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2014 - 1 Ws 129/14
    Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Anhörung und der Widerrufsentscheidung von nahezu 5 Monaten konnte diese Anhörung aber nicht mehr als Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss dienen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 454 Rdnr. 31 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2003, 2 Ws 74/03, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 16.07.2007 - 3 Ws 436/07

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf; Weisungsverstoß; Therapieauflage;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2014 - 1 Ws 129/14
    Demgemäß ist die Ausgestaltung von Auflagen auch allein dem Gericht übertragen (ständige Rechtsprechung der Obergerichte; vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007, 3 Ws 436/07, zitiert nach juris, Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10

    Sofortige Beschwerde mittels Telefax, sie sowohl im Ausgangsjournals wie auch im

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2014 - 1 Ws 129/14
    Dies musste vorliegend umso mehr gelten, da die Strafvollstreckungskammer den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zunächst zurückgestellt und dem Verurteilten mehrfach weitere Gelegenheiten zur Erfüllung der Arbeitsauflage gegeben hatte (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010, 2 Ws 743/10, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OLG München, Beschluss vom 11.08.2011, 1 Ws 674-676/11, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 3 Ws 370/16

    Abstinenzweisung; Suchtmittelabhängigkeit; Verhältnismäßigkeit; Widerruf;

    Vor der Widerrufsentscheidung war eine erneute persönliche Anhörung des Verurteilten nach § 453 Abs. 1 S. 4 StPO trotz des Zeitablaufs von mehr als neun Monaten nach der Anhörung vom 4. November 2015 nicht erforderlich (s. zum Erfordernis einer zeitnahen Anhörung OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2014 - III-1 Ws 129/14, juris, Rdnr 19).
  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Ws 556/18

    Reststrafenaussetzung; Erforderlichkeit einer zeitnahen mündlichen Anhörung des

    Dies bezweckt, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf einer umfassenden und zuverlässigen Entscheidungsgrundlage trifft (BGH, Beschluss vom 13. September 1978 zu StB 187/78, zitiert nach juris Rn. 8 = BGHSt 28, 138ff.; Senatsbeschluss vom 06. März 2014 zu III-1 Ws 129/14 zur Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2002 zu Ws 1131/02, zitiert nach juris Rn. 6; KG, Berlin, Beschluss vom 19.September 2018 zu 2 Ws 269-270/12 - 141 AR 291-292/12, BeckRS 2013, 00397; Schmitt, in Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rn. 16).

    Dies bereits deshalb nicht, da ausschließlich eine mündlichen Anhörung die Strafvollstreckungskammer in die Lage versetzt, sich den erforderlichen aktuellen und umfassenden persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 06. März 2014 zu III-1 Ws 129/14).

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 40-IV-14
    Mit seiner am 2. Juli 2014 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Haftbefehl des Landgerichts Leipzig vom 13. Mai 2014 sowie einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 2014 (1 Ws 129/14 und 1 Ws 130/14), mit dem im Rahmen der besonderen Haftprüfung die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und die Beschwerde gegen den Haftbefehl des Landgerichts vom 13. Mai 2014 (8 KLs 105 Js 61599/12) für erledigt erklärt wurde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht