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   OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16 H   

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OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16 H (https://dejure.org/2016,33279)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.06.2016 - 1 Ws 257/16 H (https://dejure.org/2016,33279)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H (https://dejure.org/2016,33279)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 2 KLs 374 Js 20867/15
  • OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16 H

Papierfundstellen

  • StV 2017, 457
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Dieser Konsequenz dürfen sich die Verfolgungsbehörden nicht dadurch entziehen, dass sie (zunächst) davon absehen, den Erlass eines "Überhaft-Haftbefehls" herbeizuführen, und diesen erst bei Herannahen des Endes einer in anderer Sache verbüßten Haft beantragen (BVerfG, StV 2006, 251 ).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Denn Grundlage der Haftprüfung ist nur der aktuelle und ordnungsgemäß eröffnete Haftbefehl in seiner letzten dem Beschuldigten bekannt gemachten Form (BVerfG NJW 1992, 1749; StV 2001, 691 ).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Denn Grundlage der Haftprüfung ist nur der aktuelle und ordnungsgemäß eröffnete Haftbefehl in seiner letzten dem Beschuldigten bekannt gemachten Form (BVerfG NJW 1992, 1749; StV 2001, 691 ).
  • OLG Koblenz, 17.09.2014 - 2 Ws 486/14

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Maßgeblich ist nur, ob es sich um selbstständige prozessuale Taten handelt (a. A. OLG Koblenz Beschluss v. 17.09.2014, Az. 2 Ws 486/14 H - ).
  • OLG Köln, 15.08.1997 - HEs 177/97
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Die vom OLG Koblenz vertretene einschränkende Auffassung, nach der Taten einer "einheitlichen Serie gleichgerichteter Taten, die einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen", keine neue Frist auslösen sollen, wurzelt in der Theorie der "funktionalen Verfahrensidentität", nach der die Anrechnung von Haftzeiten nur dann geboten sei, wenn Ermittlungen in der weiteren Haftsache mit der ursprünglich vollzogenen Haftsache in funktionalem Zusammenhang stehen (Lange NStZ 1998, 606; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 121 Rn. 7 ff. m. w. N.; OLG Hamburg StV 1989, 489 ; OLG Bremen StV 1998, 141 ; OLG Köln NStZ-RR 1998, 181; OLG Thüringen StV 1999, 329 m. abl. Anm. Schlothauer; OLG Jena StV 1999, 329 ).
  • OLG Jena, 25.08.1997 - 1 HEs 63/97

    Rechtfertigender wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Die vom OLG Koblenz vertretene einschränkende Auffassung, nach der Taten einer "einheitlichen Serie gleichgerichteter Taten, die einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen", keine neue Frist auslösen sollen, wurzelt in der Theorie der "funktionalen Verfahrensidentität", nach der die Anrechnung von Haftzeiten nur dann geboten sei, wenn Ermittlungen in der weiteren Haftsache mit der ursprünglich vollzogenen Haftsache in funktionalem Zusammenhang stehen (Lange NStZ 1998, 606; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 121 Rn. 7 ff. m. w. N.; OLG Hamburg StV 1989, 489 ; OLG Bremen StV 1998, 141 ; OLG Köln NStZ-RR 1998, 181; OLG Thüringen StV 1999, 329 m. abl. Anm. Schlothauer; OLG Jena StV 1999, 329 ).
  • KG, 04.03.1998 - 1 HEs 164/97
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Weil dieser Antrag keine Wirkung über den Umfang des laufenden Haftprüfungsverfahren hinaus entfalten kann, ist das Haftgericht nicht gehindert, den bestehenden Haftbefehl um weitere prozessuale Taten zu erweitern, die noch nicht Gegenstand der Haftentscheidung waren und damit auch gar nicht Gegenstand der oberlandesgerichtlichen Prüfung sein können (KG Beschluss v. 04.03.1998, Az. 1 HEs 164/97 - - betrifft diese Fallkonstellation nicht, entgegen dem weiter formulierten Leitsatz).
  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur inzwischen nahezu einhellig vertretene Auffassung, dass der Begriff "derselben Tat' im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist und deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an erfasst, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 6, 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 HEs 9/13 (5/13), juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12, juris Rn. 21; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 AK 6/09, NJW 2010, 952; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08, juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 HEs 86/07, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 Ws 460/03, NStZ-RR 2004, 125 f.; OLG Koblenz (1. Strafsenat), Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, 6 NStZ-RR 2001, 152; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98, NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 1 BL 4/98, NStZ-RR 1998, 182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. März 1997, 2 (3) HEs 16/97, StV 1997, 536, 537; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 1990 - 1 HEs 259/88, NJW 1990, 2144; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. August 1989 - 1 Ws 243/89, StV 1989, 489; KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 121 Rn. 11).

    Gleiches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne bekannt geworden sind, für sich allein den Erlass eines Haftbefehls jedoch nicht rechtfertigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12, juris Rn. 26; vgl. auch OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 f.).

    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine (erneute) Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, NStZ-RR 2001, 152, 153).

  • BGH, 25.07.2019 - AK 34/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine (erneute) Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, NStZ-RR 2001, 152, 153).
  • OLG Celle, 06.04.2020 - 2 HEs 5/20

    Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19; Keine pandemiebedingte

    Entsteht im Verlauf der Ermittlungen wegen bereits bekannter Taten ein dringender Tatverdacht wegen einer weiteren Tat, so beginnt die Frist des § 121 StPO von dem Zeitpunkt an neu, ab dem hinsichtlich dieser Tat ein dringender Tatverdacht besteht und die weitere Tat auch für sich allein den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigt (vgl. OLG Nürnberg, StraFo 2016, 468; OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 HEs 6/15 -.).
  • OLG Nürnberg, 16.05.2018 - 1 Ws 149/18

    Definition der selbstständigen prozessualen Tat nach fristauslösendem Haftbefehl

    Neue selbstständige prozessuale Taten, die nach Erlass des bestehenden und vollzogenen Haftbefehls bekannt werden und die der Beschuldigte vor Erlass des vollzogenen fristauslösenden Haftbefehls begangen haben soll, gehören nicht zu "derselben Tat" und können daher, wenn sie Gegenstand eines erweiterten und vollzogenen Haftbefehls geworden sind, trotz der Zugehörigkeit der Tat zu einer Serie gleichgerichteter Taten einen neuen Fristenlauf auslösen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 1 Ws 257/16 H, StraFo 2016, Heft 11/2016; StV, Heft 7/2017).

    Neue selbstständige prozessuale Taten, die nach Erlass des bestehenden und vollzogenen Haftbefehls bekannt werden und die der Beschuldigte vor Erlass des vollzogenen fristauslösenden Haftbefehls begangen haben soll, gehören aber nicht zu "derselben Tat" und können daher, wenn sie Gegenstand eines erweiterten und vollzogenen Haftbefehls geworden sind, trotz der Zugehörigkeit der Tat zu einer Serie gleichgerichteter Taten einen neuen Fristenlauf auslösen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 1 Ws 257/16 H, StV 2017, 457; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10, 11 m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 121 Rn. 14).

  • OLG Karlsruhe, 07.09.2017 - 2 Ws 270/17

    Besondere Haftprüfung: Berechnung der Sechsmonatsfrist

    Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 StPO zu berechnen ist, schließt sich der Senat der im Vordringen begriffenen befürwortenden Auffassung unter Verweis auf die ausführliche Begründung (unter Darstellung des Streitstandes) im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.09.2014 (1 HEs 89/14; Die Justiz 2015, 39; seither auch KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris, und - inzident - OLG Nürnberg StraFo 2016, 468) an.
  • OLG Zweibrücken, 09.01.2018 - 1 Ws 383/17

    Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen derselben Tat; Begriff der

    Abgrenzungskriterium ist dann ausschließlich, ob die haftrelevanten Taten schon bekannt waren oder erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016, 1 Ws 257/16 H, Rn. 9, juris).
  • BGH, 06.12.2017 - AK 64/17

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung;

    Darüber, ob es nach Aktenvorlage im Sinne des § 122 Abs. 1 StPO überhaupt noch zu einer Erweiterung des Haftbefehls in tatsächlicher Hinsicht befugt war (zur Frage einer fortbestehenden Entscheidungskompetenz des Haftgerichts s. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, StV 2017, 457, 458; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 122 Rn. 28; BeckOK StPO/Krauß, § 122 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 122 Rn. 6; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 122 Rn. 2), braucht der Senat daher nicht zu entscheiden.
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2017 - HEs 2 Ws 270/17

    Besondere Haftprüfung: Berechnung der Sechsmonatsfrist

    Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 StPO zu berechnen ist, schließt sich der Senat der im Vordringen begriffenen befürwortenden Auffassung unter Verweis auf die ausführliche Begründung (unter Darstellung des Streitstandes) im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.09.2014 (1 HEs 89/14; Die Justiz 2015, 39; seither auch KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris, und - inzident - OLG Nürnberg StraFo 2016, 468) an.
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