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   OLG Celle, 13.08.2013 - 1 Ws 304/13   

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https://dejure.org/2013,22313
OLG Celle, 13.08.2013 - 1 Ws 304/13 (https://dejure.org/2013,22313)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.2013 - 1 Ws 304/13 (https://dejure.org/2013,22313)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. August 2013 - 1 Ws 304/13 (https://dejure.org/2013,22313)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 454b Abs. 2 S. 1 StPO; § 57 Abs. 1 StGB
    Möglichkeit einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung nach bereits erfolgtem Widerruf der Strafe bzw. des Strafrestes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung nach bereits erfolgtem Widerruf der Strafe bzw. des Strafrestes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454b Abs. 1; StGB § 57 Abs. 1
    Erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach dessen Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinsame Entscheidung über Strafaussetzung auch für bereits widerrufene Strafen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 61
  • StV 2014, 101
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

    Auszug aus OLG Celle, 13.08.2013 - 1 Ws 304/13
    Der Umstand, dass eine Strafe bzw. ein Strafrest bereits widerrufen worden ist, steht auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 [5 AR (VS) 40/11] - einer erneuten Strafaussetzung und somit dem Erfordernis einer gemeinsamen Entscheidung hierüber grundsätzlich nicht entgegen.

    Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 (BGHSt 57, 155), der sich jedoch - auf einen Antrag nach § 23 EGGVG - allein mit der Frage der angefochtenen Vollstreckungsreihenfolge nach Maßgabe von § 43 StVollstrO befasst, der jedoch die Frage, ob eine erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach dessen Widerruf generell ausscheidet, ausdrücklich offen lässt.

  • OLG Karlsruhe, 15.05.2001 - 2 VAs 3/01

    Zur abweichenden Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung "aus wichtigem

    Auszug aus OLG Celle, 13.08.2013 - 1 Ws 304/13
    Nach nahezu einhelliger Auffassung steht vielmehr der Umstand, dass eine Strafe bzw. ein Strafrest bereits widerrufen worden ist, einer erneuten Strafaussetzung grundsätzlich nicht entgegen (OLG Stuttgart, MDR 1983; OLG Frankfurt, StV 1983, 71; OLG Karlsruhe, StV 2003, 348; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 101; KK-Appl, Strafprozessordnung, 6. Aufl., § 454 Rn. 40; HK-StPO-Pollähne, 4. Aufl., § 454 Rn. 36; Radtke/Hohmann-Baier, Strafprozessordnung, § 454 Rn. 47; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Aufl., § 454 Rn. 52; Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Aufl., § 57 Rn. 8), selbst vor Beginn der Vollstreckung.
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen wegen

    Schließlich kommt hinzu, dass § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO bei prognostischer Rechtfertigung einer erneuten Aussetzung widerrufener Strafreste gem. § 57 StGB - oder vorliegend gegebenenfalls gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG - nicht entgegensteht (Senat, StV 2003, 348; OLG Celle NStZ-RR 2014, 61; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 57 Rn. 2 und 8; HK-StPO/Pollähne aaO § 454b Rn. 5).
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