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   BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17   

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https://dejure.org/2017,43898
BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17 (https://dejure.org/2017,43898)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2017 - 1 AZR 131/17 (https://dejure.org/2017,43898)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 (https://dejure.org/2017,43898)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialplanabfindung - brutto oder netto?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der eingeklagte Abfindungsanspruch - und der Streitgegenstand

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 384
  • BB 2018, 691
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.09.2017 - 1 AZR 137/15

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 11 mwN auf BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) .

    Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 12) .

  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15, BAGE 150, 50 mwN) .
  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Zur Vermeidung einer mittelbaren Diskriminierung wegen Behinderung sei er nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar]) wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer zu behandeln.
  • BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 428/12

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) .
  • BAG, 17.02.2016 - 5 AZN 981/15

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Das auf eine Nettoabsicherung gerichtete Klagebegehren konnte das Landesarbeitsgericht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5, BAGE 154, 116) in einen Bruttozahlbetrag gleicher Höhe umwandeln.
  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 881/13

    Auslegung eines Sozialplans - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 11 mwN auf BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) .
  • LAG Hamm, 24.11.2016 - 11 Sa 1767/15

    Benachteiligung durch Abfindungsregelung eines Sozialtarifvertrages zu

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2016 - 11 Sa 1767/15 - aufgehoben.
  • ArbG Bochum, 29.09.2015 - 2 Ca 752/15

    Berechnung einer Sozialplanabfindung; Wirksamkeit eines Sozialplans bei

    Auszug aus BAG, 21.11.2017 - 1 AZR 131/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. September 2015 - 2 Ca 752/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
  • BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 37/17

    Auslegung einer Sozialplanbestimmung - Fahrtkostenentschädigung

    Das gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 15) .
  • BAG, 15.01.2019 - 1 AZR 296/17

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

    Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 11 mwN) .

    Dies ergibt die Auslegung des Sozialplans (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 15 mwN) .

    Zwangsläufig ist der danach verbleibende Zahlbetrag dividiert durch die Anzahl der abzusichernden Monate rechnerisch nicht identisch mit dem monatlichen (Netto-)Absicherungsbedarf (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 17 mwN) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2018 - 7 Sa 421/17

    Vertretung ohne Vertretungsmacht - Zurückweisung einer außerordentlichen

    Dementsprechend beschränkt sich die Bindungswirkung auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003, Az. I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058, 3059 m. w. N.), wobei der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den im zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (BAG, Urteil vom 21.November 2017 - 1 AZR 131/17 - BeckRS 2017, 131692).
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