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   BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12   

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BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12 (https://dejure.org/2012,30160)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2012 - 1 BvL 13/12 (https://dejure.org/2012,30160)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2012 - 1 BvL 13/12 (https://dejure.org/2012,30160)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Relevanz von Abiturnote bzw Wartezeit für Studienplatzvergabe im Fach "Humanmedizin" - Unzulässigkeit der Richtervorlage bei unzureichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (insb Möglichkeit der Zulassung über Härtefallklausel) sowie der Verfassungswidrigkeit der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 31 HRG vom 28.08.2004, § 32 Abs 3 S 2 HRG vom 28.08.2004, § 1 Abs 1 S 1 HSchulZulEinrErStVtruaG NW
    Relevanz von Abiturnote bzw Wartezeit für Studienplatzvergabe im Fach "Humanmedizin" - Unzulässigkeit der Richtervorlage bei unzureichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (insb Möglichkeit der Zulassung über Härtefallklausel) sowie der Verfassungswidrigkeit der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 31 HRG vom 28.08.2004, § 32 Abs 3 S 2 HRG vom 28.08.2004, § 1 Abs 1 S 1 HSchulZulEinrErStVtruaG NW
    Relevanz von Abiturnote bzw Wartezeit für Studienplatzvergabe im Fach "Humanmedizin" - Unzulässigkeit der Richtervorlage bei unzureichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (insb Möglichkeit der Zulassung über Härtefallklausel) sowie der Verfassungswidrigkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 31, 32 HRG i.d.F.v. 2004 und landesrechtlicher Vorschriften bei Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung zur Hochschulzulassung (Staatsvertrag 2008)

  • rewis.io

    Relevanz von Abiturnote bzw Wartezeit für Studienplatzvergabe im Fach "Humanmedizin" - Unzulässigkeit der Richtervorlage bei unzureichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (insb Möglichkeit der Zulassung über Härtefallklausel) sowie der Verfassungswidrigkeit der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 31 , 32 HRG i.d.F.v. 2004 und landesrechtlicher Vorschriften bei Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung zur Hochschulzulassung (Staatsvertrag 2008)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anforderungen an eine Richtervorlage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorlage wegen Verfassungswidrigkeit der §§ 31, 32 HRG unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1945
  • NVwZ 2013, 61
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Zwar geht es, im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zutreffend davon aus, dass die Bewerberauswahl nach objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Kriterien (BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ) zu erfolgen hat, weil es sich hierbei um eine objektive Zulassungsschranke bei der Ausbildungs- und Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG handelt.

    (3) Genauso wenig ist erkennbar, dass die Entscheidung vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 43, 291) rechtliche Vorgaben enthält, aus denen eine mögliche Verfassungswidrigkeit des heutigen Auswahlsystems folgt.

    Anders als das derzeitige war das damalige System noch von einer strikten Zweiteilung geprägt: Abgesehen von den im Rahmen der Vorab- beziehungsweise Sonderquote zugelassenen Bewerbern gab es nur die Zulassung nach Leistung mit einem Anteil von 60 %, wobei grundsätzlich maßgebend die Abiturnote war, und die Zulassung nach Wartezeit mit einer Quote von 40 % (vgl. BVerfGE 43, 291 <299 ff., 317 ff.).

    Als nicht sachgerecht und zumutbar erachtete es das Bundesverfassungsgericht insoweit vor allem, dass "auf der Schnittstelle von 1, 7 und 1, 8 darüber entschieden werden soll, wer sofort studieren kann oder aber bis zu sieben Jahren auf eine Zulassung zum Studium seiner Wahl warten muss" (BVerfGE 43, 291 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).

    Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 97, 49 ).

    Insoweit kann es auch erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Zwar geht es, im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zutreffend davon aus, dass die Bewerberauswahl nach objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Kriterien (BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ) zu erfolgen hat, weil es sich hierbei um eine objektive Zulassungsschranke bei der Ausbildungs- und Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG handelt.

    In dem zitierten Abschnitt des Urteils des Ersten Senats vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 ) beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht nur mit der (von ihm letztlich verneinten) Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig wäre, die Auswahl der Bewerber für ein zulassungsbeschränktes Studium "ausschließlich" nach dem auf Abiturnoten fußenden Leistungsprinzip vorzunehmen.

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Dabei verlangt § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass sich das vorlegende Gericht eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzt, die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 105, 61 ) und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingeht (BVerfGE 97, 49 ; 105, 48 ).

    Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 97, 49 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Dabei verlangt § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass sich das vorlegende Gericht eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzt, die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 105, 61 ) und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingeht (BVerfGE 97, 49 ; 105, 48 ).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Dabei verlangt § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass sich das vorlegende Gericht eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzt, die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 105, 61 ) und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingeht (BVerfGE 97, 49 ; 105, 48 ).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Dabei verlangt § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass sich das vorlegende Gericht eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzt, die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 105, 61 ) und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingeht (BVerfGE 97, 49 ; 105, 48 ).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Rechtsprechung und Schrifttum sind in die Argumentation einzubeziehen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Rechtsprechung und Schrifttum sind in die Argumentation einzubeziehen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 16/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2012 - 1 BvL 13/12
    Insoweit kann es auch erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ).
  • BVerfG, 24.02.1987 - 2 BvL 7/85

    Unzulässige Richtervorlage - Unterbringung nach BGB

  • BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    Klarstellungen im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12).

    Diese Vorlagen sind mit Beschlüssen vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) und vom 18. Oktober 2012 (1 BvL 14/12 und 1 BvL 15/12) als unzulässig verworfen worden.

    Die Einwände in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - meint die Kammer ausgeräumt zu haben (dazu nachfolgend 5.).

    vgl. Kammerbeschluss vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97 -, NVwZ-RR 1999, 481 ( Neuordnung Berliner Hochschulmedizin ), Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 13/02 -, juris ( neues Vergabeverfahren I ), Kammerbeschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris ( Kapazität/Eilrechtsschutz ), Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris ( Kapazität/Rechtsschutz ), Kammerbeschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 -, NVwZ 2013, 61 ff. ( neues Vergabeverfahren II ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat im Übrigen noch in den oben zitierten Beschlüssen vom 18. Februar 2002 (1 BvR 13/02), vom 21. Juli 2005 (1 BvR 584/05) und vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) auf seine ständige Rechtsprechung zum Numerus clausus Bezug genommen.

    In dem Beschluss vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) schließlich erklärt das Bundesverfassungsgericht erneut, es sei.

    Soweit es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - (unter Punkt II. 2. B)) heißt, " die Bewerberauswahl [habe] nach objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Kriterien (BVerfGE 33, 303, 338; 43, 291, 316 f.) zu erfolgen, weil es sich hierbei um eine objektive Zulassungsschranke bei der Ausbildungs- und Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG [handele]", dürfte darin keine Abkehr von der auf die Kombination von Freiheitsrecht und Gleichheitssatz gestützten Numerus-clausus-Rechtsprechung zu erblicken sein, da der Beschluss im Übrigen durchgehend auf diese Rechtsprechung rekurriert.

    Denkbarer Aufhänger einer verfassungskonformen Auslegung wäre indes, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) betont hat, die in § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HRG, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Staatsvertrag 2008 und § 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 15 VergabeVO vorgesehene Vorabquote für Härtefälle.

    Ebenso im Ergebnis Hillemann, Verfassungsmäßigkeit überlanger Wartezeiten - Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 6.9.2012, 1 BvL 13/12, HRZ 2013, 61 (66 f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - darauf hingewiesen, dass die Härtefallquote zwar in der (untergesetzlichen) Vergabeverordnung auf 2% begrenzt sei, der Vergabestaatsvertrag 2008 aber eine Verteilung von bis zu 20% der Studienplätze in den Vorabquoten ermögliche.

    Klarstellungen im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12).

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4455/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    Klarstellungen im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12).

    Diese Vorlagen sind mit Beschlüssen vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) und vom 18. Oktober 2012 (1 BvL 14/12 und 1 BvL 15/12) als unzulässig verworfen worden.

    Die Einwände in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - meint die Kammer ausgeräumt zu haben (dazu nachfolgend 5.).

    vgl. Kammerbeschluss vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97 -, NVwZ-RR 1999, 481 ( Neuordnung Berliner Hochschulmedizin ), Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 13/02 -, juris ( neues Vergabeverfahren I ), Kammerbeschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris ( Kapazität/Eilrechtsschutz ), Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris ( Kapazität/Rechtsschutz ), Kammerbeschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 -, NVwZ 2013, 61 ff. ( neues Vergabeverfahren II ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat im Übrigen noch in den oben zitierten Beschlüssen vom 18. Februar 2002 (1 BvR 13/02), vom 21. Juli 2005 (1 BvR 584/05) und vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) auf seine ständige Rechtsprechung zum Numerus clausus Bezug genommen.

    In dem Beschluss vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) schließlich erklärt das Bundesverfassungsgericht erneut, es sei.

    Soweit es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - (unter Punkt II. 2. B)) heißt, " die Bewerberauswahl [habe] nach objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Kriterien (BVerfGE 33, 303, 338; 43, 291, 316 f.) zu erfolgen, weil es sich hierbei um eine objektive Zulassungsschranke bei der Ausbildungs- und Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG [handele]", dürfte darin keine Abkehr von der auf die Kombination von Freiheitsrecht und Gleichheitssatz gestützten Numerus-clausus-Rechtsprechung zu erblicken sein, da der Beschluss im Übrigen durchgehend auf diese Rechtsprechung rekurriert.

    Denkbarer Aufhänger einer verfassungskonformen Auslegung wäre indes, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) betont hat, die in § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HRG, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Staatsvertrag 2008 und § 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 15 VergabeVO vorgesehene Vorabquote für Härtefälle.

    Ebenso im Ergebnis Hillemann, Verfassungsmäßigkeit überlanger Wartezeiten - Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 6.9.2012, 1 BvL 13/12, HRZ 2013, 61 (66 f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - darauf hingewiesen, dass die Härtefallquote zwar in der (untergesetzlichen) Vergabeverordnung auf 2% begrenzt sei, der Vergabestaatsvertrag 2008 aber eine Verteilung von bis zu 20% der Studienplätze in den Vorabquoten ermögliche.

    Klarstellungen im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12).

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4324/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    Klarstellungen im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12).

    Diese Vorlagen sind mit Beschlüssen vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) und vom 18. Oktober 2012 (1 BvL 14/12 und 1 BvL 15/12) als unzulässig verworfen worden.

    Die Einwände in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - meint die Kammer ausgeräumt zu haben (dazu nachfolgend 5.).

    vgl. Kammerbeschluss vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97 -, NVwZ-RR 1999, 481 ( Neuordnung Berliner Hochschulmedizin ), Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 13/02 -, juris ( neues Vergabeverfahren I ), Kammerbeschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris ( Kapazität/Eilrechtsschutz ), Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris ( Kapazität/Rechtsschutz ), Kammerbeschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 -, NVwZ 2013, 61 ff. ( neues Vergabeverfahren II ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat im Übrigen noch in den oben zitierten Beschlüssen vom 18. Februar 2002 (1 BvR 13/02), vom 21. Juli 2005 (1 BvR 584/05) und vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) auf seine ständige Rechtsprechung zum Numerus clausus Bezug genommen.

    In dem Beschluss vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) schließlich erklärt das Bundesverfassungsgericht erneut, es sei.

    Soweit es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - (unter Punkt II. 2. B)) heißt, " die Bewerberauswahl [habe] nach objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Kriterien (BVerfGE 33, 303, 338; 43, 291, 316 f.) zu erfolgen, weil es sich hierbei um eine objektive Zulassungsschranke bei der Ausbildungs- und Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG [handele]", dürfte darin keine Abkehr von der auf die Kombination von Freiheitsrecht und Gleichheitssatz gestützten Numerus-clausus-Rechtsprechung zu erblicken sein, da der Beschluss im Übrigen durchgehend auf diese Rechtsprechung rekurriert.

    Denkbarer Aufhänger einer verfassungskonformen Auslegung wäre indes, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) betont hat, die in § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HRG, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Staatsvertrag 2008 und § 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 15 VergabeVO vorgesehene Vorabquote für Härtefälle.

    Ebenso im Ergebnis Hillemann, Verfassungsmäßigkeit überlanger Wartezeiten - Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 6.9.2012, 1 BvL 13/12, HRZ 2013, 61 (66 f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - darauf hingewiesen, dass die Härtefallquote zwar in der (untergesetzlichen) Vergabeverordnung auf 2% begrenzt sei, der Vergabestaatsvertrag 2008 aber eine Verteilung von bis zu 20% der Studienplätze in den Vorabquoten ermögliche.

    Klarstellungen im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12).

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 6 K 4171/12

    Vorlage; Normenkontrolle; Studienplatz; Vergabe; Hochschulzulassung; Abitur;

    5 Klarstellungen im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12).

    Diese Vorlagen sind mit Beschlüssen vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) und vom 18. Oktober 2012 (1 BvL 14/12 und 1 BvL 15/12) als unzulässig verworfen worden.

    Die Einwände in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - meint die Kammer ausgeräumt zu haben (dazu nachfolgend 5.).

    vgl. Kammerbeschluss vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97 -, NVwZ-RR 1999, 481 ( Neuordnung Berliner Hochschulmedizin ), Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 13/02 -, juris ( neues Vergabeverfahren I ), Kammerbeschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris ( Kapazität/Eilrechtsschutz ), Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris ( Kapazität/Rechtsschutz ), Kammerbeschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12-, NVwZ 2013, 61 ff. ( neues Vergabeverfahren II ), Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - ( Bremisches Studienkontengesetz ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht selbst hat im Übrigen noch in den oben zitierten Beschlüssen vom 18. Februar 2002 (1 BvR 13/02), vom 21. Juli 2005 (1 BvR 584/05) und vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) auf seine ständige Rechtsprechung zum Numerus clausus Bezug genommen.

    In dem Beschluss vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) schließlich erklärt das Bundesverfassungsgericht erneut, es sei.

    Soweit es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - (unter Punkt II. 2. B)) heißt, " die Bewerberauswahl [habe] nach objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Kriterien (BVerfGE 33, 303, 338; 43, 291, 316 f.) zu erfolgen, weil es sich hierbei um eine objektive Zulassungsschranke bei der Ausbildungs- und Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG [handele]", dürfte darin keine Abkehr von der auf die Kombination von Freiheitsrecht und Gleichheitssatz gestützten Numerus-clausus-Rechtsprechung zu erblicken sein, da der Beschluss im Übrigen durchgehend auf diese Rechtsprechung rekurriert.

    Denkbarer Aufhänger einer verfassungskonformen Auslegung wäre indes, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12) betont hat, die in § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HRG, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Staatsvertrag 2008 und § 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 15 VergabeVO vorgesehene Vorabquote für Härtefälle.

    Ebenso im Ergebnis Hillemann, Verfassungsmäßigkeit überlanger Wartezeiten - Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 6.9.2012, 1 BvL 13/12, HRZ 2013, 61 (66 f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - darauf hingewiesen, dass die Härtefallquote zwar in der (untergesetzlichen) Vergabeverordnung auf 2% begrenzt sei, der Vergabestaatsvertrag 2008 aber eine Verteilung von bis zu 20% der Studienplätze in den Vorabquoten ermögliche.

    Klarstellungen im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 2012 (1 BvL 13/12).

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 3/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Um dem Entlastungszweck gerecht werden zu können, muss nach der Rechtsprechung des BVerfG der Vorlagebeschluss aus sich heraus, dh ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein (BVerfG Beschlüsse vom 6.9.2012 - 1 BvL 13/12 - NVwZ 2013, 61, 62 und vom 25.6.1974 - 1 BvL 13/69, 1 BvL 23/69, 1 BvL 25/69 - BVerfGE 37, 328, 333 und vom 3.11.1987 - 1 BvL 28/87 - BVerfGE 77, 259, 261; Dederer in Maunz/Dürig, GG, Stand Juli 2016, Art. 100 RdNr 191 mit RsprNachw) .
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem eine entsprechende Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Beschluss vom 26.4.2012 - 6 K 3656/11 u.a. -, juris) mit Beschluss vom 6. September 2012 (- 1 BvL 13/12 -, NVwZ 2013, 61 = juris) als unzulässig verworfen.
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Um dem Entlastungszweck gerecht werden zu können, muss nach der Rechtsprechung des BVerfG der Vorlagebeschluss aus sich heraus, dh ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein (BVerfG Beschlüsse vom 6.9.2012 - 1 BvL 13/12 - NVwZ 2013, 61, 62 und vom 25.6.1974 - 1 BvL 13/69, 1 BvL 23/69, 1 BvL 25/69 - BVerfGE 37, 328, 333 und vom 3.11.1987 - 1 BvL 28/87 - BVerfGE 77, 259, 261; Dederer in Maunz/Dürig, GG, Stand Juli 2016, Art. 100 RdNr 191 mit RsprNachw) .
  • BSG, 23.02.2017 - B 5 SF 5/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Um dem Entlastungszweck gerecht werden zu können, muss nach der Rechtsprechung des BVerfG der Vorlagebeschluss aus sich heraus, dh ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein (BVerfG Beschlüsse vom 6.9.2012 - 1 BvL 13/12 - NVwZ 2013, 61, 62 und vom 25.6.1974 - 1 BvL 13/69, 1 BvL 23/69, 1 BvL 25/69 - BVerfGE 37, 328, 333 und vom 3.11.1987 - 1 BvL 28/87 - BVerfGE 77, 259, 261; Dederer in Maunz/Dürig, GG, Stand Juli 2016, Art. 100 RdNr 191 mit RsprNachw) .
  • VG Gelsenkirchen, 28.03.2013 - 6z L 303/13

    Studium; Zulassung; Wartezeit; Härte; Härtefall; Berufsausbildung

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht der Kammer in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - vorgehalten, sie habe sich entgegen ihrer Amtsermittlungspflicht mit der Möglichkeit einer Zulassung gemäß § 15 VergabeVO nicht hinreichend befasst, obwohl auch die Klägerin des Vorlageverfahrens gar keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - diese Erläuterung als "nicht hinreichend" bezeichnet hat, hat die Kammer ihre Argumentation in dem Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 - vertieft.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - darauf hingewiesen hat, dass die Härtefallquote zwar in der (untergesetzlichen) Vergabeverordnung auf 2% begrenzt sei, der Vergabestaatsvertrag 2008 aber eine Verteilung von bis zu 20% der Studienplätze in den Vorabquoten ermögliche, gilt im Übrigen Folgendes: Zum vorliegend streitgegenständlichen Sommersemester 2013 konnten im Studiengang Zahnmedizin insgesamt 613 Plätze vergeben werden.

  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 13.13

    Studienplatzvergabe für Humanmedizin; Auswahlgrenze

    Es ist indes nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus dieser Vorlage, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2012 - 1 BvL 13/12 - (NVwZ 2013, 61 ff.) wegen einer nach § 80 Abs. 2 BVerfGG nicht hinreichenden Begründung als unzulässig verworfen hat, die Erwägungen herauszusuchen, die eine Zulassung der Grundsatzrevision tragen könnten.
  • StGH Hessen, 13.03.2013 - P.St. 2344

    1. In einem konkreten Normenkontrollverfahren kann der Staatsgerichtshof das

  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 12.13

    Vereinbarkeit der Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin u.a.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - 13 A 1589/12

    Erhalt eines Studienplatzes ohne Wartezeit aufgrund der Verfassungswidrigkeit des

  • VG Gelsenkirchen, 08.10.2013 - 6z L 1134/13

    Wartezeit, Zahnmedizin, Studium, Zulassung, Studienplatz, Härtefall, Härte

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 198/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2012 an der

  • VG Gelsenkirchen, 08.10.2013 - 6z L 1106/13

    Wartezeit, Studium, Medizin, Zulassung, Härte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2017 - 13 B 824/17

    Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im 1. Fachsemester;

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 220/12

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2012 an der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - 13 A 1591/12

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Auswahlverfahrens

  • VG Münster, 17.11.2016 - 9 L 1291/16

    Vergabe von Master-Studienplätzen BWL der Uni Münster erneut rechtswidrig

  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 11.13

    Antrag auf Zulassung zum Studiengang der Tiermedizin ohne Wartezeit

  • VGH Bayern, 03.06.2015 - 7 CE 15.10010

    Universität Regensburg; Wintersemester 2014/2015; Humanmedizin erstes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2016 - 13 A 1489/15

    Zulässigkeit absoluter Zulassungsbeschränkungen i. R des Zulassungsverfahren zum

  • VG Gelsenkirchen, 08.10.2012 - 6z L 1018/12

    Studium; Medizin; Wartezeit; verfassungswidrig; Härte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - 13 B 1260/13

    Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin nach der Härtefallregelung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - 13 A 1590/12

    Anspruch eines Studienbewerbers auf Aufnahme in den Studiengang Tiermedizin;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - 13 B 1261/13

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • VG Gelsenkirchen, 09.10.2013 - 6z L 1042/13

    Studium, Härte, Wartezeit, Zulassung, Zahnmedizin, Praxisübernahme

  • VG Hannover, 20.11.2012 - 6 A 1316/11

    Hochschulzulassung; Semesterbeitrag; Studienbeitragspflicht

  • VG Gelsenkirchen, 08.10.2012 - 6z L 1065/12

    Wartezeit; Verfassungsmäßigkeit; Härtefall; Härteklausel

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