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BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89 |
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Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf Bewohner sogenannter Zollausschlüsse
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Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf Bewohner sogenannter
BFH, 13.04.1989 - IV R 196/85Büsingen am Hochrhein
Büsingen am Hochrhein
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 16.10.1984 - XI 514/82
- BFH, 13.04.1989 - IV R 196/85
- BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Wird zitiert von ... (16) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
Auszug aus BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Die Grenzen der zulässigen Typisierung sind erst dann erreicht, wenn die mit ihr einhergehenden Vorteile der verwaltungsmäßigen Behandlung nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 65, 325 [354 f.]).Gegen diesen Anknüpfungspunkt lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht begründen, denn der Gesetzgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 49, 343 [360]; 50, 386 [392]; 65, 325 [354]).
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist somit, daß von der Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 82, 60 [95 ff.] m.w.N.). - BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
Präklusion I
Auszug aus BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 78, 232 [247] m.w.N.).
- BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus …
Auszug aus BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Aber auch wenn die gesetzliche Typisierung in einzelnen Fällen oder Fallgruppen zu Härten führen, die auf Grund ihres Gewichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, kann eine solche gesetzliche Regelung gleichwohl verfassungsrechtlich Bestand haben, wenn der Gesetzgeber den Maßstab für den Regelfall sachgerecht gewählt hat und die Möglichkeit des Steuererlasses zur Milderung solcher Härten besteht (vgl. BVerfGE 43, 1 [12]; 48, 102 [114] m.w.N.). - BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74
Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse
- BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85
Landwirtschaftliche Altershilfe
Auszug aus BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 78, 232 [247] m.w.N.). - BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84
Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von …
Auszug aus BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Allerdings ist der Steuergesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, anstelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität gewisse pauschale, an einer "Typengerechtigkeit" orientierte Maßstäbe zu wählen, weil Steuergesetze Massenvorgänge des Wirtschaftslebens erfassen und deshalb in einem hohen Maße praktikabel sein müssen; in Einzelfällen entstehende Härten oder Ungerechtigkeiten sind insoweit hinzunehmen (vgl. BVerfGE 79, 87 [100] m.w.N.). - BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73
Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961
Auszug aus BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Aber auch wenn die gesetzliche Typisierung in einzelnen Fällen oder Fallgruppen zu Härten führen, die auf Grund ihres Gewichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, kann eine solche gesetzliche Regelung gleichwohl verfassungsrechtlich Bestand haben, wenn der Gesetzgeber den Maßstab für den Regelfall sachgerecht gewählt hat und die Möglichkeit des Steuererlasses zur Milderung solcher Härten besteht (vgl. BVerfGE 43, 1 [12]; 48, 102 [114] m.w.N.). - BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83
Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30. …
Auszug aus BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Auch eine für alle Betroffenen gleiche Regelung verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG , wenn sie für eine Personengruppe Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht zur Folge hätten, daß ihr gegenüber die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre (vgl. BVerfGE 72, 141 [150]). - BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen
Auszug aus BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 829/89
Gegen diesen Anknüpfungspunkt lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht begründen, denn der Gesetzgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 49, 343 [360]; 50, 386 [392]; 65, 325 [354]).
- BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01
Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen
Eine Grenze erfährt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erst dann, wenn die mit der Typisierung einhergehenden Vorteile nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, 95 ff., und vom 22. Juli 1991 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424). - BFH, 24.02.2000 - III R 59/98
Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung
Diese sind jedoch erst dann erreicht, wenn die mit der Typisierung einhergehenden Vorteile nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfG-Urteile in BVerfGE 13, 331, 341; in BVerfGE 21, 12, 27; BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, 95 ff.; vom 22. Juli 1991 1 BvR 829/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 424).Für Typisierungen, die vom Steuerpflichtigen nicht durch die Erbringung von Nachweisen widerlegt werden können, hat es das BVerfG allerdings als wesentlich angesehen, dass davon nur eine kleine Zahl von betroffenen Steuerpflichtigen benachteiligt wird, weil sie einen für sie günstigeren Sachverhalt als den in der Typisierung unterstellten verwirklicht haben und dass dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist (grundlegend Urteil des BVerfG in BVerfGE 21, 12, 27; vgl. ferner u.a. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 60, 95 ff., und in HFR 1992, 424).
Im Übrigen nimmt das BVerfG selbst bei einer unwiderlegbaren gesetzlichen Typisierung in einzelnen Fällen oder Fallgruppen Härten in Kauf, die aufgrund ihres Gewichts nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Übereinstimmung zu bringen sind, wenn der Gesetzgeber den Maßstab für den Regelfall sachgerecht gewählt hat und die Möglichkeit des Steuererlasses (Billigkeitserlass) zur Milderung solcher Härten besteht (BVerfG in HFR 1992, 424, m.w.N.).
- BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99
Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis
Besondere Härten im Einzelfall sind ggf. im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BVerfG vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 10. Mai 1962 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 104; Beschlüsse vom 27. Oktober 1975 1 BvR 82/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 31; vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441, jeweils zu § 131 der Reichsabgabenordnung --AO-- der Vorgängervorschrift zu § 163 AO 1977; vom 22. Juli 1991 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424).
- FG Hamburg, 07.11.2007 - 5 K 153/06
Körperschaftsteuer: Ausgabenabzugsverbot bei steuerfreien Bezügen aus …
Aber auch wenn die gesetzliche Typisierung in einzelnen Fällen oder Fallgruppen zu Härten führt, die aufgrund ihres Gewichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, kann eine solche gesetzliche Regelung gleichwohl verfassungsrechtlich Bestand haben, wenn der Gesetzgeber den Maßstab für den Regelfall sachgerecht gewählt hat (BVerfG Beschlüsse vom 12.10.1976 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, BStBl II 1977, 190;vom 22.07.1991 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424). - BFH, 12.10.2022 - II R 5/20
Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht
So hat das BVerfG dem Gesetzgeber beispielsweise weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Ausgestaltung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht zugebilligt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.07.1991 - 1 BvR 829/89, HFR 1992, 424). - BFH, 15.12.1999 - III R 59/98 Diese sind jedoch erst dann erreicht, wenn die mit der Typisierung einhergehenden Vorteile nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfG-Urteile in BVerfGE 13, 331, 341 [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58]; in BVerfGE 21, 12, 27; BVerfG-Beschlüsse vom 29.05.1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, 95 ff.; vom 22.07.1991 1 BvR 829/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 424).
Für Typisierungen, die vom Steuerpflichtigen nicht durch die Erbringung von Nachweisen widerlegt werden können, hat es das BVerfG allerdings als wesentlich angesehen, dass davon nur eine kleine Zahl von betroffenen Steuerpflichtigen benachteiligt wird, weil sie einen für sie günstigeren Sachverhalt als den in der Typisierung unterstellten verwirklicht haben und dass dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist (grundlegend Urteil des BVerfG in BVerfGE 21, 12, 27; vgl. ferner u.a. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 60, 95 ff., und in HFR 1992, 424).
Im Übrigen nimmt das BVerfG selbst bei einer unwiderlegbaren gesetzlichen Typisierung in einzelnen Fällen oder Fallgruppen Härten in Kauf, die aufgrund ihres Gewichts nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Übereinstimmung zu bringen sind, wenn der Gesetzgeber den Maßstab für den Regelfall sachgerecht gewählt hat und die Möglichkeit des Steuererlasses (Billigkeitserlass) zur Milderung solcher Härten besteht (BVerfG in HFR 1992, 424, m.w.N.).
- BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
Es ist fraglich, ob die Kumulation des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2 000 DM …
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 22. Juli 1991 1 BvR 829/89, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1991, 503, und vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, HFR 1992, 75) ist der Steuergesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich im Massenverfahren anstelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen. - BFH, 11.12.1997 - III R 214/94
Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen
Er ist durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juli 1991 1 BvR 829/89, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1991, 503; vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 75). - FG München, 13.02.2001 - 2 K 1065/98
Berücksichtigung von Preisnachlässen der örtlichen Händler bei Berechnung des …
Er ist durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 22. Juli 1991 1 BvR 829/89, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1991, 503; vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214 ; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 75). - FG Köln, 05.08.2020 - 3 K 3319/17
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Verbots Verbot des Abzugs der tatsächlichen …
- FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11
Besteuerung von Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds - §§ 5 …
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 4 K 213/05
Rechtsfähiger Verein keine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA …
- FG Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 1 V 9/02
Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Fünftelungsregelung in Veräußerungsfällen …
- FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 590/16
Vorsteuervergütung: Keine Vergütung der Vorsteuer für Kraftstofferwerbe aus …
- FG Baden-Württemberg, 09.04.1997 - 2 K 485/94
Sachlicher Billigkeitserlass; Kraufkraftwertausgleich für Steuerpflichtige in der …
- FG Hamburg, 18.10.2010 - 2 K 305/09
Bemessungsgrundlage für 1 % Regelung