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   BVerwG, 15.03.2016 - 1 KSt 2.16, 1 KSt 2.16 (1 B 18.16)   

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https://dejure.org/2016,5807
BVerwG, 15.03.2016 - 1 KSt 2.16, 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) (https://dejure.org/2016,5807)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2016 - 1 KSt 2.16, 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) (https://dejure.org/2016,5807)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16, 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) (https://dejure.org/2016,5807)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Kostentragungspflicht durch den Schuldner

  • rewis.io

    Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Kostentragungspflicht durch den Schuldner

  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Kostentragungspflicht durch den Schuldner

  • datenbank.nwb.de

    Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.03.2014 - IV ZB 4/14

    Gerichtsgebührenbefreiung: Kostenpflichtigkeit einer kraft Gesetzes

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2016 - 1 KSt 2.16
    Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich keine sachliche Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597; BFH, Beschluss vom 30. November 2005 - VIII B 181/05 - NJW 2006, 861).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2016 - 1 KSt 2.16
    Denn für ein nicht statthaftes Rechtsmittel wird grundsätzlich keine sachliche Gebührenfreiheit gewährt, selbst dann nicht, wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597; BFH, Beschluss vom 30. November 2005 - VIII B 181/05 - NJW 2006, 861).
  • BVerwG, 10.06.2013 - 5 KSt 7.13
    Auszug aus BVerwG, 15.03.2016 - 1 KSt 2.16
    Soweit sich der Erinnerungsführer darauf beruft, im Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe fielen keine Gerichtskosten an, trifft das für die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthafte Beschwerde gegen den nicht anfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 5 KSt 7.13 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19

    Bevollmächtigter; Gerichtsgebühren; Gerichtskostenfreiheit; Kostenansatz;

    Mit der Einfügung der Worte "ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten" durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ebenfalls geänderten § 67 VwGO, die auf einen Vertretungszwang für Streitwert- und Kostenbeschwerden hindeuten (BT-Drs. 16/3655 S. 97), in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) kein Anwaltszwang gilt (vgl. BT-Drs. 16/11385 S. 56; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 53 m.w.N.; offenlassend BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 2).

    Die Rechtsprechung zu - ihrer Art nach grundsätzlich gebührenfreien - Prozesskostenhilfeverfahren sowie zu § 66 Abs. 8 GKG, wonach für ein unstatthaftes Rechtsmittel keine Gebührenfreiheit gewährt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1995 - IV ZB 10/93 - juris Rn. 5, vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597 Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 5), steht dem nicht entgegen und bleibt davon unberührt.

  • BVerwG, 26.06.2020 - 3 KSt 2.20

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung;

    Für ein - wie hier - nicht statthaftes Rechtsmittel besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.12.2020 - 3 KSt 3.20

    Festsetzung einer Gebühr mit der Verwerfung der Beschwerde

    Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht nur für statthafte Rechtsmittel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 [ECLI:DE:BVerwG:2013:160713B1KSt1.13.0] - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 103.16

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die

    Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nur für nach den vorstehenden Regelungen statthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4.14 - NJW 2014, 1597; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) - juris); um eine solche handelt es sich hier - wie ausgeführt - nicht.
  • BVerwG, 08.12.2020 - 6 KSt 10.20

    Kostentragung der gesetzlich festgelegten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

    Für eine nicht statthafte Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 [ECLI:DE:BVerwG:2013:160713B1KSt1.13.0] - juris Rn. 5 und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 109.16

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die

    Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nur für nach den vorstehenden Regelungen statthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4.14 - NJW 2014, 1597; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) - juris); um eine solche handelt es sich hier - wie ausgeführt - nicht.
  • BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 106.16

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die

    Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nur für nach den vorstehenden Regelungen statthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4.14 - NJW 2014, 1597; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) - juris); um eine solche handelt es sich hier - wie ausgeführt - nicht.
  • BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 107.16

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die

    Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nur für nach den vorstehenden Regelungen statthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4.14 - NJW 2014, 1597; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) - juris); um eine solche handelt es sich hier - wie ausgeführt - nicht.
  • BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 108.16

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die

    Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nur für nach den vorstehenden Regelungen statthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4.14 - NJW 2014, 1597; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) - juris); um eine solche handelt es sich hier - wie ausgeführt - nicht.
  • BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 105.16

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die

    Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nur für nach den vorstehenden Regelungen statthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4.14 - NJW 2014, 1597; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 (1 B 18.16) - juris); um eine solche handelt es sich hier - wie ausgeführt - nicht.
  • BVerwG, 09.11.2016 - 1 B 104.16

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - 3 K 44.16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Vertretung vor dem OVG; Abgabenbescheid an

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