Rechtsprechung
   KG, 29.09.2011 - (3) 1 Ss 374/11 (123/11)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,26326
KG, 29.09.2011 - (3) 1 Ss 374/11 (123/11) (https://dejure.org/2011,26326)
KG, Entscheidung vom 29.09.2011 - (3) 1 Ss 374/11 (123/11) (https://dejure.org/2011,26326)
KG, Entscheidung vom 29. September 2011 - (3) 1 Ss 374/11 (123/11) (https://dejure.org/2011,26326)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 1 g NaGHB im Rahmen der Berechnung der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB

  • Wolters Kluwer

    Zugrundelegung der durchschnittlichen Konsumeinheit bei der Berechnung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels mangels Feststellungsmöglichkeit der äußerst gefährlichen Dosis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Durchschnittliche Konsumeinheit eines Betäubungsmittels als Ausgangspunkt für die Feststellung einer nicht geringen Menge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Was ist eine nicht geringe Menge Gamma-Hydroxybuttersäure [GHB; liquid ecstasy]

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Annahme einer "durchschnittlichen Konsumeinheit" im Betäubungsmittelstrafrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 123
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus KG, 29.09.2011 - 1 Ss 374/11
    Sie ist die Menge des betreffenden Betäubungsmittels, die zur Erzielung eines stofftypischen Rauschzustands erforderlich ist (vgl. BGHST 33, 8, 10; 49, 306, 312; 53, 89, 96) wobei auf einen drogenunerfahrenen Konsumenten abzustellen ist (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29a Rdn. 71 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2020 - 6 StR 166/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Bestimmung des

    Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf die ausführlich begründete Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts Berlin (Urteil vom 30. Mai 2011 - (574) 1 OP Js 439/10 Ls Ns (47/11); bestätigt durch KG, NStZ-RR 2012, 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) mit 200 g Natrium?-Hydroxy-Buterat bestimmt hat.
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