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   LG Itzehoe, 16.02.2012 - 1 T 142/11   

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https://dejure.org/2012,8997
LG Itzehoe, 16.02.2012 - 1 T 142/11 (https://dejure.org/2012,8997)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 16.02.2012 - 1 T 142/11 (https://dejure.org/2012,8997)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 1 T 142/11 (https://dejure.org/2012,8997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a Abs. 4 S. 3; InsO § 184 Abs. 1 S. 1
    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hinsichtlich des Teils eines zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens; Nachweis der Vorsätzlichkeit bei nicht gezahlten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung; Zuständigkeit der Zivilgerichte im Rahmen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hinsichtlich des Teils eines zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens; Nachweis der Vorsätzlichkeit bei nicht gezahlten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung; Zuständigkeit der Zivilgerichte im Rahmen der ...

Verfahrensgang

  • AG Meldorf - 81 C 733/11
  • LG Itzehoe, 16.02.2012 - 1 T 142/11
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 271/09

    Rechtswegzuständigkeit: Schutzgesetzverstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts

    Auszug aus LG Itzehoe, 16.02.2012 - 1 T 142/11
    Der BGH (Beschl. v. 2.12.2010 - IX ZB 271/09, FamRZ 2011, 476 f.) hat bereits entschieden, dass der im Verfahren nach §§ 179 ff. InsO isoliert auszutragende Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten zu führen ist.
  • OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung der Begründetheit einer im

    Auszug aus LG Itzehoe, 16.02.2012 - 1 T 142/11
    Der Beschwerdewert entspricht etwa 2/3 des Hauptsachewerts (vgl. OLGR Celle 2008, 178 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 7 SF 4/13

    Rechtsweg für eine Feststellungsklage zwecks Klärung der Delikteigenschaft einer

    Dieser Rechtsprechung sind die Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg 20.08.2012 - 2 S 788/12 - und Bundesverwaltungsgericht 12.04.2013 - 9 B 37/12 -) sowie die instanzgerichtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte, selbst wenn sozialrechtliche Forderungen im Streit standen (LG Itzehoe 16.02.2012 - 1 T 142/11 -, LG Dortmund 08.05.2012 - 1 S 271/10 -, AG Göttingen 12.03.2013 - 21 C 121/12 -), gefolgt.
  • AG Göttingen, 12.02.2013 - 21 C 121/12

    Feststellung der Deliktseigenschaft einer Insolvenzforderung: Zuständigkeit der

    Ist auch die Höhe der Forderung streitig ist, ändert dies nichts an der Zuständigkeit der Zivilgerichte, da es sich nur um eine Vorfrage zur Feststellung der Deliktseigenschaft handelt (OLG Schleswig ZInsO 2011, 1708; LG Itzehoe ZInsO 2012, 505 mit zust. Anm. Eschenburg; a. A. LSG Thüringen, Beschl. v. 18.10.2012 - L 6 RK 950/12B).
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