Rechtsprechung
| VK Sachsen, 16.05.2003 - 1/SVK/035-03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- oeffentliche-auftraege.de
Nachprüfungsverfahren: Unternehmensbegriff des § 107 Abs. 2 GWB
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Dienstleistungen der Kategorie Eisenbahnen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG Dresden, 23.07.2002 - WVerg 7/02
Fehlende Eignung eines "Newcomers"
Auszug aus VK Sachsen, 16.05.2003 - 1/SVK/035-03
Dabei bestimmt sich die Eignung eines Wettbewerbsteilnehmers grundsätzlich nicht (nur) an der Person seines Inhabers oder organschaftlichen Vertreters, sondern aus der Unternehmensorganisation als Ganzes, welche die favorisierte Leistung zu erbringen hätte (OLG Dresden, Beschl. v. 23.07.2002, WVerg 0007/02, IBR 2003, 94).
- VK Sachsen, 05.02.2007 - 1/SVK/125-06
Mindestanforderungen für Nebenangebote bei Unterschwellenvergaben
Dennoch ist auf nationaler Ebene der Grundsatz anzuwenden, dass die allgemeinen Regelungen des § 97 GWB, insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot, bei derartigen Ausschreibungen zu beachten sind (vgl.VK Sachsen, Beschluss vom 16.05.2003, 1/SVK/035-03).Dabei ist der Antragstellerin nach Auffassung der Vergabekammer durchaus zunächst zuzugeben, dass auf nationaler Ebene der Grundsatz anzuwenden, dass die allgemeinen Regelungen des § 97 GWB, insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot, bei derartigen Ausschreibungen zu beachten sind (so auch schon VK Sachsen, Beschluss vom 16.05.2003, 1/SVK/035-03 ).
- VK Hessen, 02.12.2004 - 69d-VK-72/04
Auftragsvergabe nach § 15 AEG: GWB anwendbar?
Zwar gelten für Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, gemäß § 1 a VOL/A Nr. 2 Abs. 2 neben den Basisparagrafen ausschließlich die §§ 8 a und 28 a VOL/A. Dennoch ist auf nationaler Ebene der Grundsatz anzuwenden, dass die allgemeinen Regelungen des § 97 GWB, insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot, bei derartigen Ausschreibungen zu beachten sind (VK Sachsen, Beschluss vom 16.05.2003, 1/SVK/035-03). - VK Sachsen, 25.06.2003 - 1/SVK/051-03
Schwere Verfehlung: Welche Konsequenzen?
Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise für den seltenen Ausnahmefall gelten, dass ein Bewerber unter keinen denkbaren Gesichtspunkten rechtlich wie tatsächlich in der Lage ist, die geforderte Leistung zu erbringen (so VK Sachsen im Beschl. v. 16.05.2003, 1/SVK/035-03 für spezifische Eisenbahnleistungen, bei denen der Bewerber keine der spezialgesetzlichen wie vergaberechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Leistungserbringung vorweisen konnte). - VK Baden-Württemberg, 04.05.2004 - 1 VK 16/04
Nachprüfung eines Vergabeverfahrens für BSE-Tests
Zu verweisen ist auf den Beschluss der VK Brandenburg - VK 67/03 vom 15.08.2003 zu Kategorie 23 und 27 (Auskunfts- und Schutzdienste und sonstige Dienstleistungen), auf den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg 203-VgK-18/2003 vom 22.08.2003 zu Kategorie 17 (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe), auf den Beschluss der 1.Vergabekammer des Freistaats Sachsen 1/SVK/035-03 vom 16.05.2003 zu Kategorie 18 (Eisenbahnen) sowie auf den Beschluss der Vergabekammer des Bundes - VK 1 137/03 vom 07.01.2004 zu Kategorie 22 (Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung).
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