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Weitere Entscheidung unten: VK Sachsen, 10.04.2000

Rechtsprechung
   VK Sachsen, 09.05.2000 - 1/SVK/26-00 + 36-00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,48940
VK Sachsen, 09.05.2000 - 1/SVK/26-00 + 36-00 (https://dejure.org/2000,48940)
VK Sachsen, Entscheidung vom 09.05.2000 - 1/SVK/26-00 + 36-00 (https://dejure.org/2000,48940)
VK Sachsen, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - 1/SVK/26-00 + 36-00 (https://dejure.org/2000,48940)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • VK Sachsen, 09.05.2000 - 1/SVK/36-00

    Ausschreibung: ###, Gewerk Gebäudeleittechnik

    Auszug aus VK Sachsen, 09.05.2000 - 1/SVK/26-00
    Die Anträge der Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/36-00 werden zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/36-00 trägt die Kosten dieses Verfahrens.

    Nach der formalen Prüfung wurden die Bieter 1 (Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00) und 6 ausgeschlossen.

    Bieter Nr. 1 und Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00 wurde nicht zur weiteren Verlängerung aufgefordert und erklärte auch ihrerseits nicht, sich weiterhin an ihr Angebot gebunden zu halten.

    Der Antrag im Verfahren 1/SVK/36-00 datiert vom 12.04.2000 bezieht sich auf dieselbe Ausschreibung.

    Diesem war nach der Einlassung der Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/36-00 Folgendes vorangegangen: Beim Ausfüllen der Angebotsunterlagen sei ihr aufgefallen, dass einige Positionen auf der Arbeitsdiskette nicht mit dem Papierausdruck übereinstimmten.

    Die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00 machte den Auftraggeber hierauf aufmerksam und erhielt die Auskunft, sie möge diesen Sachverhalt schriftlich dem Angebot beifügen.

    Dies hat die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00 mit Schreiben vom 10.01.2000 auch getan und für die Eventualpositionen einen Einzelpreis angegeben.

    Mit Beschluss vom 18.04.2000 wurden die Verfahren 1/SVK/26-00 und 1/SVK/36-00 analog §§ 93 VwGO, 147 ZPO und 9 VwVfG miteinander verbunden.

    Ebenfalls mit Beschluss vom 18.04.2000 wurde die Firma ### zu beiden Verfahren beigeladen, weiterhin wurde die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 zum Verfahren 1/SVK/36-00 beigeladen; die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00 wurde zum Verfahren 1/SVK/26-00 beigeladen.

    Wegen der möglichen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 1/SVK/36-00 auf die Bewertung der Angebote wurde der dieses Verfahren betreffende Antrag in der mündlichen Verhandlung als erster erörtert.

    Die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00 hat beantragt,.

    Die Beigeladene des Verfahrens 1/SVK/26-00 und Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/36-00 stellte in diesem Verfahren keinen Antrag.

    e) Hinsichtlich des Verfahrens 1/SVK/36-00 bestehen derartige Bedenken nicht.

    Der Antrag der Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00 ist jedoch nicht begründet.

    b) Das Antrag der Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/36-00, festzustellen, dass ihre anwaltliche Vertretung gem. § 128 Abs. 4 GWB notwendig war, war ebenfalls abzulehnen, da die Antragstellung nicht erfolgreich war (§ 128 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 GWB).

    Dies beruht auf der Sperrwirkung des später gestellten Antrags im Verfahren 1/SVK/36-00, dessen Frist noch bis zum 17.05.2000 läuft.

    Die Gebühren sind unter Verwendung des beigefügten Zahlungsformulars binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung bei der Hauptkasse Sachsen, Außenstelle Chemnitz, unter Verwendung der Buchungskennzeichen ### (Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00) und ### (Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00) auf das Konto-Nr. ### bei der ###, BLZ ### einzuzahlen.

  • OLG Jena, 13.10.1999 - 6 Verg 1/99

    Preisvergleich im Bau-Finanzierungsmodell

    Auszug aus VK Sachsen, 09.05.2000 - 1/SVK/26-00
    Einen Anspruch auf Verbleib ihres objektiv unvollständigen Angebots in der Wertung kann sie nicht herleiten, da der Auftraggeber im Fall des § 25 Nr. 1 VOB/A von Gesetzes wegen zum Ausschluss gezwungen ist und ihm ein Ermessensspielraum nicht zusteht (Thüringer OLG, Beschl. v. 13.20.1999, 6 Verg 1/99 zu § 25 VOL/A).
  • VK Sachsen, 31.03.2000 - 1/SVK/22-00

    Auftraggeber muss Rechenfehler berichtigen!

    Auszug aus VK Sachsen, 09.05.2000 - 1/SVK/26-00
    -und drittens die Zahlungsfristen angemessen sind (so Vergabehandbuch des Bundes, Ziff. 3.3. zu § 25 VOB/A; sowie im Ergebnis VÜA Bayern, Beschluss vom 08.03.1996, AZ.: 14/95; VÜA Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.1997, AZ.: 7/96; VÜA Thüringen, Beschluss vom 28.11.1996, AZ.: 1/96, VK Sachsen, Beschluss vom 31.03.2000 AZ.: 1/SVK/22-00).
  • VK Sachsen, 09.05.2000 - 1/SVK/36-00

    Ausschreibung: ###, Gewerk Gebäudeleittechnik

    1/SVK/36-00 und 1/SVK/26-00.

    Der Antrag der Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/26-00 wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/26-00 trägt die Kosten dieses Verfahrens.

    Das Planungsbüro erstellte einen Vergabevorschlag, welcher auf die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 lautete und zunächst mit Datum 07.03.2000 vom Auftraggeber bestätigt wurde.

    Die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 erfuhr hiervon, als sie telefonisch durch das Planungsbüro am 06.03.2000 um Teilnahme an einer Bauberatung am 14.03.2000 gebeten wurde.

    Am 24.03.2000 rügte die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 telefonisch dieses Verhalten als Vergabeverstoß und wandte sich, da der Zuschlag unmittelbar erteilt werden sollte, am selben Tag an die Vergabekammer.

    Zur Hauptsache hat die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 vorgetragen, sie vermute, ihr Angebot sei wegen Nichtberücksichtigung des von ihr angebotenen Skontos von der (ihr aus der Submission bekannten) Position als bester Bieter verdrängt worden.

    Die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 erkundigte sich nach ihren eigenen Nebenangeboten.

    Der Auftraggeber äußerte sich mit Schreiben vom 03.04.2000 wie folgt zum Verfahren 1/SVK/26-00.

    Mit Beschluss vom 18.04.2000 wurden die Verfahren 1/SVK/26-00 und 1/SVK/36-00 analog §§ 93 VwGO, 147 ZPO und 9 VwVfG miteinander verbunden.

    Ebenfalls mit Beschluss vom 18.04.2000 wurde die Firma ### zu beiden Verfahren beigeladen, weiterhin wurde die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 zum Verfahren 1/SVK/36-00 beigeladen; die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00 wurde zum Verfahren 1/SVK/26-00 beigeladen.

    1/SVK/26-00 gem. § 113 Abs. 1 GWB auf den 11.05.2000.

    Die Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/26-00 hat beantragt,.

    den Antrag der Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 abzulehnen.

    Die Beigeladene des Verfahrens 1/SVK/26-00 und Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/36-00 stellte in diesem Verfahren keinen Antrag.

    d) Bezüglich des Antrags 1/SVK/26-00 hat der Auftraggeber Bedenken gegen den Zeitpunkt der Rüge geäußert.

    Die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 erfuhr am 22.03.2000 von der beabsichtigten Nichtberücksichtigung; Rüge und Antragstellung erfolgten am 24.03.2000.

    Auch hier hätte ein weiteres Zuwarten zwischen Rüge und Antragstellung die Chance der Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 auf Primärrechtsschutz verringert, wenn nicht vereitelt.

    Dies hätte der Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 möglicherweise noch einen gewissen Spielraum verschafft.

    Es ist also zu Gunsten der Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Antragstellung nicht verfrüht war.

    Der Antrag der Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00 ist unbegründet.

    Die Kosten des Gutachtens trägt die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00.

    Die Gebühren sind unter Verwendung des beigefügten Zahlungsformulars binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung bei der Hauptkasse Sachsen, Außenstelle Chemnitz, unter Verwendung der Buchungskennzeichen ### (Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/36-00) und ### (Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/26-00) auf das Konto-Nr. ### bei der ###, BLZ ### einzuzahlen.

  • VK Berlin, 02.06.2009 - VK-B2-12/09

    Instandhaltungsarbeiten = Dienstleistungsauftrag?

    Es ist aber allgemein anerkannt, dass es aus Gründen der Effektivität des Verfahrensablaufs und der Beschleunigung im Ermessen der Vergabekammer steht, Verfahren zu verbinden (Vgl. 1.VK Saarland, Beschl. v. 23.04.07 - 3 VK 2/07; 1.VK Sachsen, Beschl. v. 9.5.00 - 1/SVK/26-00, VK Münster, Beschl. v. 6.12.01 - VK 1/01-8/01 Vs; 1.VK Bund, Beschl. v. 25.4.02 - VK 1-11/02).
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Rechtsprechung
   VK Sachsen, 10.04.2000 - 1/SVK/26-00 g   

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https://dejure.org/2000,48938
VK Sachsen, 10.04.2000 - 1/SVK/26-00 g (https://dejure.org/2000,48938)
VK Sachsen, Entscheidung vom 10.04.2000 - 1/SVK/26-00 g (https://dejure.org/2000,48938)
VK Sachsen, Entscheidung vom 10. April 2000 - 1/SVK/26-00 g (https://dejure.org/2000,48938)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • OLG Jena, 26.10.1999 - 6 Verg 3/99

    Vorabzuschlag und aufschiebende Wirkung

    Auszug aus VK Sachsen, 10.04.2000 - 1/SVK/26-00
    Nicht mit einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags im Hauptsacheverfahren (Thüringer OLG, Beschl. v. 26.10.1999, 6 Verg 3/99; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 30.06.1999, VK 2 14/99; 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 07.10.1999, 1 SVK 17/99G;… Gröning, Das Beschwerdeverfahren im neuen Vergaberecht, ZIP 1999, S. 184).
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