Rechtsprechung
| BVerwG, 23.03.2005 - 1 A 1.05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bei Anträgen bezüglich eines unbefristeten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01
Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde …
Auszug aus BVerwG, 23.03.2005 - 1 A 1.05
Der Verweisung steht nicht entgegen, dass die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten sind (vgl. Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050). - BVerwG, 23.02.2005 - 1 VR 2.05
Unzureichende Substantiierung des Rechtsschutzbegehrens im Rahmen des Antrags auf …
Auszug aus BVerwG, 23.03.2005 - 1 A 1.05
ist das Bundesverwaltungsgericht, wie den Beteiligten durch Schreiben des Berichterstatters vom 24. Februar 2005 (unter Bezugnahme auf ein weiteres Schreiben vom 24. Januar 2005 und den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 2.05 - im Eilverfahren) mitgeteilt und erläutert worden ist, nicht zuständig.
- BVerwG, 23.02.2005 - 1 VR 2.05
Unzureichende Substantiierung des Rechtsschutzbegehrens im Rahmen des Antrags auf …
Wie dem Bevollmächtigten der Antragsteller durch Schreiben vom 24. Januar 2005 (zu den Verfahren BVerwG 1 A 1.05 und BVerwG 1 VR 2.05 ) mitgeteilt wurde, sind die Antragsteller nicht - wie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich erforderlich - durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 14. Januar 2005 - BVerwG 1 VR 1.05 -, der ebenfalls zu einer vom Bevollmächtigten der Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragten einstweiligen Anordnung ergangen ist).Der Senat geht dabei davon aus, dass die Antragsteller die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die beantragte einstweilige Anordnung auf § 58 a Abs. 1 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) stützen, wie sie in dem gleichzeitig anhängig gemachten Klageverfahren BVerwG 1 A 1.05 ausgeführt haben (Klageschrift S. 3/4).
- BVerwG, 04.03.2014 - 10 A 3.14
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Fragen der Rechtswegeröffnung …
Rn. 6 Der Verweisung steht hier nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 und 23. März 2005 - BVerwG 1 A 1.05 - juris). - BVerwG, 28.01.2014 - 10 AV 1.14
Verweisung des BVerwG an das sachlich und örtlich zuständige VG
Rn. 4 Der Verweisung steht hier nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 und 23. März 2005 - BVerwG 1 A 1.05 - juris). - BVerwG, 04.03.2014 - 10 A 2.14
Erfüllungsvoraussetzungen für die erstinstanzliche Zuständigkeit des …
Rn. 5 Der Verweisung steht hier nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 und vom 23. März 2005 - BVerwG 1 A 1.05 - juris).
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